EU-weite Finanztransaktionssteuer vorerst vom Tisch

Donnerstag, 15. März 2012 von Nico Scholz

Wegen des Widerstands einiger Euroländer wird es vorerst keine EU-weite Börsensteuer geben.

 

Beim Treffen der EU-Finanzminister am 13.03.2012 in Brüssel erteilten neben Großbritannien auch mehrere Euroländer wie Luxemburg und Irland der Einführung einer Finanztransaktionssteuer in der EU eine Absage.

Die Finanztransaktionssteuer ist vor allem ein Prestigeobjekt von Deutschland und Frankreich. Nach den Plänen der EU-Kommission soll die Steuer von 2014 an EU-weit eingeführt werden und jährlich zu Steuereinnahmen von rund 57 Milliarden EUR führen. Beim Kauf von Anleihen und Aktien würde dann ein Steuersatz von 0,1 % und bei Derivaten ein Steuersatz von 0,01 % angesetzt. Ziel dieser Steuer ist zum einen die Beteiligung der Banken an der Wirtschaftskrise und zum anderen die Vermeidung von Auswüchsen bei Spekulationen.

Bundesfinanzminister Schäuble sieht die Einführung einer Finanztransaktionssteuer zwar weiterhin als seine klare Priorität an. Er stellte aber klar, dass alle 17 Länder der Währungsunion zustimmen müssten, andernfalls halte er diese Steuer nicht für umsetzbar. Da dies seit dem Finanzministertreffen ausgeschlossen scheint, ist das Projekt wohl gescheitert.

In den Alternativvorschlägen von FDP-Fraktionschef Rainer Brüderle sieht Schäuble einen Ausweg aus der verfahrenen Situation. Diese Pläne sehen zum einen eine Stempelsteuer auf Aktienverkäufe, die auf Derivate erweitert werden könnte, vor. Des Weiteren würden Gewinne mit einer Finanzaktivitätssteuer belegt. Als drittes Element käme die Regulierung des sog. Hochfrequenzhandels hinzu. Die Ziele der Finanztransaktionssteuer würden nach Ansicht des Ministers bei Umsetzung dieser Vorschläge ebenfalls erreicht.

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Häusliches Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit

Mittwoch, 14. März 2012 von Nico Scholz

Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so richtet sich die Abziehbarkeit der Kosten hierfür als (vorweggenommene) Werbungskosten danach, wie diese Kosten im Rahmen der späteren Berufstätigkeit steuerlich zu behandeln sind (BFH, Beschluss vom 13.12.2011 – VIII B 39/11).

 

Nach diesem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) ergibt sich Folgendes:

  • Wird das Arbeitszimmer bei Ausübung der angestrebten Tätigkeit den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden, so können die während der Arbeitslosigkeit entstehenden Kosten hierfür in vollem Umfang als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Sollte zwar der o.g. Fall nicht gegeben sein, für die spätere Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, so können die Arbeitszimmerkosten während der Arbeitslosigkeit begrenzt bis zur Höhe von 1.250 EUR als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Komplett nicht abziehbar sind die Kosten für das Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit dann, wenn für die angestrebte berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird. Denn in diesem Fall ist auch während der späteren Berufstätigkeit kein Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer vorzunehmen.

In dem Beschluss verweist das Gericht auch auf das Urteil des BFH vom 02.12.2005 – VI R 63/03.

(BFH, 13.12.2011 – VIII B 39/11)

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Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine Erstausbildung

Dienstag, 13. März 2012 von Nico Scholz

Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung zum Berufspiloten sind aufgrund der Neuregelungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) nicht als Werbungskosten abziehbar (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2011 – 14 K 4407/10 F).

 

Das Finanzgericht (FG) hält die gesetzlichen Neuregelungen in § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Kosten einer beruflichen Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses als Werbungskosten für verfassungsmäßig. Die Neuregelungen würden trotz der Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen. Es liege zwar eine echte Rückwirkung vor. Der Gesetzgeber habe mit der Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben aber lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen habe. Daher habe der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit seiner Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten bilden können. Die Neuregelung verstößt nach Auffassung des Richter auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber habe mit der Zuweisung dieser Aufwendungen zum Bereich der Sonderausgaben eine in seinem Gestaltungsspielraum liegende Typisierung vorgenommen. Regelmäßig stünden Berufsausbildungskosten noch nicht im direkten Zusammenhang mit einer konkreten Einnahmenerzielung im Rahmen eines späteren Dienstverhältnisses. Vielmehr dienten sie losgelöst von einem späteren Anstellungsverhältnis zunächst primär der individuellen Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten.

Gegen die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen VI R 2/12 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf im Newsletter Februar 2012

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Neue Entscheidungen zum Vorsteuerabzug

Freitag, 9. März 2012 von Nico Scholz

Mit Beschluss vom 22.12.2011 – V R 29/10 – hat der BFH beim EuGH angefragt, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht haben, aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der EuGH ist zuständig für die Auslegung des hier zu berücksichtigenden EU-Rechts. Für den Vorsteuerabzug spreche, dass die möglicherweise strafbaren Handlungen dazu dienten, die steuerpflichtige Umsatztätigkeit des Unternehmens zu fördern. Dagegen könne allerdings angeführt werden, dass die Leistungen der Strafverteidiger unmittelbar nur den persönlichen Interessen der Beschuldigten dienten. Das Interesse des Unternehmens an der Straffreiheit seines Inhabers und seiner Mitarbeiter könne bei Annahme der zweiten Ansicht als nur mittelbarer Zusammenhang für den Vorsteuerabzug angesehen werden und damit unbeachtlich sein. Geklärt werden soll auch, wer bei einer Beauftragung durch mehrere Auftraggeber (hier: Beschuldigter und Unternehmen) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 07.03.2012

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Weltfrauentag…

Donnerstag, 8. März 2012 von Nico Scholz
So sehen glückliche Mitarbeiterinnen am Weltfrauentag aus.
 
 
 
Liebe Damen, herzlichen Glückwunsch zum Weltfrauentag. Wie schön, dass es Euch gibt :-)
Jede Frau die heute bei uns in der Kanzlei vorbeikommt, bekommt dafür eine weiße Rose…
 

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Neues aus dem Steuerland 02/2012

Montag, 5. März 2012 von Nico Scholz

Liebe Leser,

2012 ist schon an den Start gegangen und mit ihm wieder einige Änderungen, die vielleicht auch Ihre Steuern betreffen. Schauen Sie doch einfach gleich in der Stichwortliste in unserem aktuellen Rundschreiben nach. Oder fragen Sie uns. Wir freuen uns immer, von Ihnen zu hören.

 

Neues aus dem Steuerland 02/2012

Mit freundlicher Unterstützung des delfi-net Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater.

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Steuerfreie Überlassung von Smartphones und Software durch Arbeitgeber

Montag, 5. März 2012 von Nico Scholz

Die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers soll für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt werden. Dies soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.

 

Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde vom Finanzausschuss in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz aufgenommen. Die CDU/CSU-Fraktion begründete die Steuerfreiheit bei privater Nutzung von Software und Datenverarbeitungsgeräten mit der notwendigen Steuervereinfachung. Auch die SPD-Fraktion sah kein Problem darin, die Software steuerfrei zu überlassen. Bündnis 90/Die Grünen äußerten dagegen die Sorge, dass sich aus dieser Möglichkeit ein Steuersparmodell entwickeln könne. Es müsse genau beobachtet werden, ob es Versuche geben wird, systematisch Lohn über solche Instrumente auszuzahlen. Auch die Linksfraktion warnte davor, dass bei der steuerfreien Überlassung Missbrauchsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet werden könne. Selbst hochwertige Fernsehgeräte mit Datenverarbeitungsmöglichkeit könnten so steuerfrei überlassen werden. Die CDU/CSU bezeichnete dies als “absurd”. Neben der Steuervereinfachung gehe es hier auch darum, die Schaffung von Heimarbeitsplätzen zu erleichtern.

Ein weiterer in das Gesetz aufgenommener Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sieht vor, dass Schachteldividenden aus dem Ausland, die nach den Regelungen einiger Doppelbesteuerungsabkommen in bestimmten Fällen steuerfrei sind, nun doch versteuert werden müssen. Die Regelung betrifft besonders Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA).

Der eigentliche Gesetzentwurf sieht eine Anhebung der Höchstbeträge zur Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer vor. Dies sei notwendig, um die Ziele der Gemeindefinanzreform, wie z.B. eine Verteilung der Steuer auf Grundlage des örtlichen Aufkommens, zu erreichen, heißt es in dem Gesetzentwurf. Danach sollen die Höchstbeträge auf 35.000 EUR für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und 70.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten steigen. Bisher betragen diese Werte 30.000 bzw. 60.000 EUR.

Durch einen weiteren in den Gesetzentwurf aufgenommenen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen soll der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Pferde aufgehoben werden. Auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Pferden soll künftig der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % erhoben werden. Nach Angaben der Bundesregierung ist die Gesetzesänderung notwendig, da die EU-Kommission wegen des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Pferde vor dem Europäischen Gerichthof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben und Recht bekommen hatte.

Quelle: Pressemitteilung in hib – heute im bundestag Nr. 098

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Nachweis von Krankheitskosten für die steuerliche Anerkennung

Freitag, 2. März 2012 von Nico Scholz

Entsprechend der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen Neuregelungen im Einkommensteuergesetz gelten erneut erhöhte Anforderungen an den Nachweis von Krankheitskosten für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen (FG Münster, Urteil vom 18.01.2012 – 11 K 317/09 E).

 

Die Kläger hatten ihren Sohn in einem Internat untergebracht, das in besonderer Weise auf die Betreuung von an Legasthenie leidenden Kindern eingerichtet ist. Die Unterbringung war auf Empfehlung eines Facharztes sowie des Schulpsychologischen Dienstes erfolgt. Ein amtsärztliches Attest hatten die Kläger jedoch nicht eingeholt. Die Stadt gewährte den Klägern eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung ihres Sohnes, die die Gesamtkosten allerdings nicht vollständig abdeckte. Die Kläger machten die von ihnen im Streitjahr 2007 zu tragenden Kosten für das Internat sowie für Heimfahrten des Sohnes in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Einkommensteuergesetz – EStG) geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, da nicht durch ein vor der Unterbringung ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen sei, dass die Aufwendungen krankheitsbedingt angefallen sind. Hiergegen wandten sich die Kläger, die sich auch auf die während des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes beriefen.

Vor dem Finanzgericht (FG) scheiterten die Kläger.

Die Richter führen hierzu aus, dass der Bundesfinanzhof zwar jüngst seine Rechtsprechung geändert hat und nunmehr zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Unterbringung kein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest mehr verlangt ((Urteil vom 11.11.2010 – VI R 17/09). Im Streitfall gelte allerdings der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügte § 33 Abs. 4 EStG und die hierzu ergangene Verwaltungsregelung (§ 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV). Darin sei nunmehr unter anderem ausdrücklich festgelegt, dass im Fall einer medizinisch angezeigten auswärtigen Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme vorgelegtes amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erfolgen hat. Derlei Nachweise lägen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, sodass die Klage keinen Erfolg haben könne.

Die gesetzliche Neuregelung sei auch im Streitfall zu beachten, denn sie gelte in allen Fällen, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (Art. 2 Nr. 9 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011). Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sei hierin nicht zu erkennen. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der vorgesehenen Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung, denn diese sei ausnahmsweise zulässig. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung nämlich lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen habe. Dies sei zulässig und verletze auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger. Der Bundesfinanzhof habe erst Ende 2010 seine langjährige Rechtsprechung aufgegeben und auf den formalisierten Nachweis durch ein vorab erstelltes amtsärztliches Attest verzichtet. In Anbetracht dieser Situation hätten die Kläger im Streitjahr 2007 keinen Anlass gehabt anzunehmen, dass sie die streitigen Aufwendungen anders als durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachweisen könnten.

Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster vom 15.02.2012

(FG Münster, 18.01.2012 – 11 K 317/09 E)

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Kosten des Erststudiums als Sonderausgaben

Mittwoch, 29. Februar 2012 von Nico Scholz

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium sind nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (FG Münster, Urteil vom 20.12.2011 – 5 K 3975/09 F).

 

Der Kläger war im Streitjahr 2007 Student und erzielte lediglich geringe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (ca. 1.600 EUR). Für einen Studienaufenthalt im Ausland waren ihm verschiedene Kosten entstanden, die er in seiner Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten in Höhe von ca. 18.600 EUR geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Studienkosten aber lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz – EStG) in Höhe von 4.000 EUR (heute: 6.000 EUR). Außerdem wurde die Feststellung eines Verlustvortrages in Höhe der darüber hinausgehenden Aufwendungen des Klägers für das Folgejahr abgelehnt. So konnte der Kläger, der nach Abschluss des Studiums im Jahr 2008 als Assistent eines Vertriebsvorstandes arbeitete, die Aufwendungen für das Studium auch nicht 2008 steuerlich nutzen.

Die Auffassung des Finanzamtes wurde vom Finanzgericht (FG) bestätigt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem am 14.12.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG). Hiernach ergebe sich ausdrücklich mit Wirkung zum 01.01.2004, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Werbungskosten darstellen, wenn die Berufsausbildung bzw. das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 12 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG).

Einen Verfassungsverstoß sahen die Richter in der gesetzlichen Neuregelung trotz der darin vorgesehenen Rückwirkung zum 01.01.2004 nicht. Diese sog. echte Rückwirkung sei ausnahmsweise zulässig. Der Gesetzgeber habe mit der Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur späteren Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen habe. Auch habe der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit seiner Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten bilden können. Schutzwürdiges Vertrauen in eine Rechtslage aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung entstehe allenfalls dann, wenn es sich um eine gefestigte, langjährige Rechtsprechung handelt. Als eine solche gefestigte, langjährige Rechtsprechung sei die “ursprüngliche” Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anzusehen, in der er die Kosten des Erststudiums als Sonderausgaben angesehen hat, nicht hingegen die spätere Fortentwicklung bzw. Änderung dieser Rechtsprechung zugunsten der Einordnung als Werbungskosten.

Die Neuregelung verstößt nach Auffassung des Gerichts auch nicht gegen das objektive oder subjektive Nettoprinzip. Die Kosten für die Erstausbildung seien gemischt und nicht zwangsläufig allein beruflich veranlasst. Es gebe regelmäßig keinen unmittelbaren Anknüpfungspunkt des Erststudiums an eine spätere berufliche Tätigkeit. Mit der Einordnung dieser Aufwendungen als Sonderausgaben habe der Gesetzgeber daher eine Wertung vorgenommen, die in seinem Gestaltungsspielraum liege.

Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster vom 01.02.2012

(FG Münster, 20.12.2011 – 5 K 3975/09 F)

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Entfernungspauschale bei zwei Fahrten zur Arbeitsstätte pro Tag

Dienstag, 28. Februar 2012 von Nico Scholz

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag von der Wohnung zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können in ihrer Steuererklärung nur einmal täglich die bereits für die erste Fahrt geltende Entfernungspauschale ansetzen. Ein weiterer Werbungskostenabzug ist für die zweite Fahrt nicht möglich (Hessisches FG, Urteil vom 06.02.2012 – 4 K 3301/09).

 

Der Kläger, ein Musiker, war in den Streitjahren sehr häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater gefahren, da er nach dem Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an diesen Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an.

Vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) scheiterte der Kläger mit seinem Begehren.

Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzamt zu Recht die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag berücksichtigt. Zwar liege eine Ungleichbehandlung des Klägers zu anderen Arbeitnehmern vor, die trotz geringerer tatsächlicher Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Außerdem komme es zu einer zweiten Ungleichbehandlung, weil der Kläger tatsächlich zweimal am Tag anfallende Aufwendungen nicht doppelt ansetzen kann. Diese Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips durch die lediglich einmalige Berücksichtigung einer Entfernungspauschale pro Tag verstößt jedoch nach Meinung des Gerichts nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn der Gesetzgeber bewege sich – im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens – mit der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 9 Einkommensteuergesetz, nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Typisierungsspielraums. Der hier vorliegende Sachverhalt stelle im Vergleich zu der Situation anderer Arbeitnehmer einen atypischen Fall dar.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 21.02.2012

(Hessisches FG, 06.02.2012 – 4 K 3301/09).

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