Freitag, 13. Januar 2012 von Nico Scholz
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.01.2012 mit Schreiben vom 11.11.2011 – IV C 2 – S 1978-b/08/10001 – (2011/0903665) – den neuen Umwandlungssteuer-Erlass veröffentlicht.
Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE) und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (kurz: SEStEG, vom 07.12.2006) wurde das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) umfangreich geändert. Es hat eine “Europäisierung” des deutschen Umwandlungssteuerrechts stattgefunden, indem Verschmelzungen über die Grenzen hinaus ermöglicht wurden. Auch der Teilbereich der Einbringungen wurde grundlegend neu geregelt.
Anzuwenden sind die Änderungen durch das SEStEG erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das öffentliche Register nach dem 12.12.2006 (Tag der Verkündung des SEStEG) erfolgt ist bzw. das wirtschaftliche Eigentum nach dem 12.12.2006 überging. Die gesetzlichen Änderungen lassen teilweise verschiedene Interpretationen zu, weshalb das BMF von Beginn an ein Anwendungsschreiben dazu angekündigt hatte. Dieses Anwendungsschreiben ist nunmehr vom BMF veröffentlicht worden, nachdem mehrere Jahre daran gearbeitet wurde. Bundesministerien, Wirtschaftsverbände, kommunalen Spitzenverbände und Fachkreise haben im Laufe dieser Zeit schriftliche Stellungnahmen dazu abgegeben.
Den neuen Umwandlungssteuer-Erlass können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufen.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Verfahrensrecht mit Keine Kommentare »
Freitag, 13. Januar 2012 von Nico Scholz
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz weist daraufhin, dass die Finanzämter die ersten Steuerbescheide in diesem Jahr erst frühestens im März versenden können.
Grund hierfür seien gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, an die Finanzverwaltung zu liefern. Daher können nach Informationen der OFD die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab März die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten, sodass der fertige Steuerbescheid nicht vor Mitte März beim Steuerpflichtigen vorliegen werde.
Quelle: Pressemitteilung der OFD Koblenz vom 04.01.2012
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Allgemein, Einkommen-/Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht mit Keine Kommentare »
Freitag, 13. Januar 2012 von Nico Scholz
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20.12.2011 (Az.: IV C 4 – S 2284/07/0031 :002) zur Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen Stellung genommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10 – entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das BMF legt hierzu mit seinem Schreiben fest, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden wird. In diesem Zusammenhang verweist das Ministerium auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch rückwirkend für die derzeitige Rechtslage gelten solle. Daher könnten Prozesskosten grundsätzlich auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen liegen nach Ansicht der Finanzverwaltung ausnahmsweise nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Zu der Nichtanwendung der neuen BFH-Rechtsprechung führt das BMF auch aus, dass der Finanzverwaltung keine Instrumente für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten, die nach der neuen Rechtsprechung erforderlich sind, zur Verfügung stünden. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung sei eine erhebliche Anzahl von Fällen.
Das BMF-Schreiben können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufen.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer mit Keine Kommentare »
Donnerstag, 5. Januar 2012 von Nico Scholz
Besinnliche Zeiten
Liebe Steuerland-Freunde,
Termin- und Erfolgsdruck, Stress, Burn-Out – nahezu jeder kann davon ein Lied singen und auch Prominente leiden inzwischen öffentlich. Immer mehr fühlen wir uns als Getriebene von Notwendigkeiten und treten unermüdlich im Hamsterrad, um die Alltagsaufgaben zu bewältigen. Doch was erzeugt den Stress? Ist es die Quantität und Vielfalt der Aufgaben? Die hohen Erwartungen? Dann würde der Dalai Lama wohl schon längst nicht mehr so entspannt lächeln.
Es ist nicht die Arbeitsmenge, die uns kaputt macht, sondern die von anderen aufgezwungenen Prioritäten.
Nutzen Sie die besinnlichen Tage und lassen Sie sich inspirieren, das Jahr 2012 selbst bestimmt anzupacken.
Lesen Sie in Ruhe: Aktuelles aus dem Steuerrecht, die wichtigsten Unternehmenskennzahlen, Liquidität und Inventur. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.

Neues aus dem Steuerland 01/2012
Mit freundlicher Unterstützung des delfi-net Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater.
Veröffentlicht in Allgemein, Einkommen-/Lohnsteuer, Kindergeld, Neues aus dem Steuerland, Sozialversicherung, Steuerland TV, Umsatzsteuer, Witte & Scholz mit Keine Kommentare »
Donnerstag, 5. Januar 2012 von Nico Scholz
Die 1 %-Regelung ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (BFH, Urteil vom 06.10.2011 – VI R 56/10).
Dem Kläger, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt ist, standen Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1 %-Regelung anzuwenden sei. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dieser ist als Arbeitslohn zu erfassen. Der Vorteil ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 4 EStG entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Die 1 %-Regelung besagt, dass der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises des PKW im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist.
Nach Ansicht des BFH ist die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung. Denn der Gesetzgeber habe diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet. Das FG muss nun noch prüfen, ob im konkreten Fall die Fahrzeuge dem Kläger darüber hinaus auch zu privaten Zwecken überlassen waren.
Quelle:Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 28.12.2011
(BFH, 06.10.2011 – VI R 56/10)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer mit Keine Kommentare »
Donnerstag, 5. Januar 2012 von Nico Scholz
Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (“Anlage EÜR”) beizufügen (BFH, Urteil vom 16.11.2011 – X R 18/09).
Der Kläger, ein Schmied, hatte seiner Steuererklärung die von einem großen deutschen Buchführungsunternehmen erstellte Gewinnermittlung beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Abgabe der “Anlage EÜR” (Anlage zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung) sei nicht im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, sondern nur in § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Es sei nicht ausreichend, dass nur der Verordnungsgeber, nicht aber der Parlamentsgesetzgeber tätig geworden war. Die Pflicht zur Abgabe der “Anlage EÜR” sei daher nicht wirksam begründet worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings war anderer Ansicht und gab der Finanzverwaltung Recht.
Der Vordruck “Anlage EÜR” sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, die für die Finanzverwaltung zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll. Nach Ansicht der Richter konnte die Pflicht zur Abgabe dieser Anlage wirksam durch eine Rechtsverordnung begründet werden. Insbesondere bestehe dafür in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den Einkommensteuererklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist. Beide Zwecke seien hier erfüllt. Die Standardisierung führe zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und trage damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Auch bewirke die Standardisierung zumindest im Bereich der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Die Entscheidung zur Einführung der “Anlage EÜR” sei nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 21.12.2011
(BFH, 16.11.2011 – X R 18/09)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer mit Keine Kommentare »
Donnerstag, 29. Dezember 2011 von Nico Scholz
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 28.11.2011 (IV C 6 – S 2137/09/10004) zur Bildung von Rückstellungen für Verrechnungsverpflichtungen Stellung genommen.
Bei Verrechnungsverpflichtungen handelt es sich um Verpflichtungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- oder Nutzungsverträge), nach denen in der Vergangenheit zu viel vereinnahmte Entgelte nicht sofort zu erstatten sind, sondern mit den in Zukunft zu erhebenden Entgelten verrechnet werden.
Das BMF-Schreiben können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufen.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer mit Keine Kommentare »
Dienstag, 27. Dezember 2011 von Nico Scholz
Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude kann nur abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll (BFH, Urteil vom 07.07.2011 – V R 21/10).
Der unternehmerisch tätige Kläger errichtete von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus, das er zunächst alleine und danach mit seiner Familie bezog, außerdem nutzte er es teilweise für sein Unternehmen. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007 und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Erst am 05.06.2008 reichte er bei dem Finanzamt (FA) berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug geltend. Das FA lehnte dies ab; Klage und die Revision hatten keinen Erfolg.
Der BFH hat zunächst die Grundsätze seines Urteils vom 12.10.2011 (V R 42/09) bestätigt, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gelte auch für den – in der Praxis bedeutsamen – Vorgang einer sich u.U. über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Dies bedeutet nach Ansicht des Gerichts: Auch wenn die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zunächst unterblieben ist, könne der Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung vornehmen. Insoweit habe der Unternehmer allerdings die für die Jahresfestsetzung maßgebende Dokumentationsfrist (31. Mai des Folgejahres) zu beachten. Da der Kläger im vorliegenden Fall die Zuordnung des Gebäudes zu seinem Unternehmensvermögen erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen hatte, könne seinem Klagebegehren nicht entsprochen werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 07.12.2011
(BFH, 07.07.2011 – V R 21/10)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Umsatzsteuer mit Keine Kommentare »
Donnerstag, 22. Dezember 2011 von Nico Scholz
Schuldzinsen können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vom einbringenden Gesellschafter ein ursprünglich privat veranlasstes Darlehen als Gegenleistung für das von ihm eingebrachte Grundstück übernimmt. Die Schuldübernahme führt bei der Gesellschaft zu Anschaffungskosten (BFH, Urteil vom 18.10.2011 – IX R 15/11).
Im Streitfall gründeten Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Ehemann zu 10% und die Ehefrau zu 90% beteiligt war. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Im Gegenzug übernahm die GbR u.a. die Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus Darlehen, die der Ehemann ursprünglich zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte.
Das Finanzgericht hatte einen Gestaltungsmissbrauch angenommen und den Abzug der Schuldzinsen nicht zugelassen, weil privat veranlasste Aufwendungen in den steuerlichen Bereich verlagert worden seien.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen gab der klagenden Gesellschaft Recht.
Die Richter argumentieren, dass bei einer GbR die Wirtschaftsgüter, mithin auch Grundstück und Darlehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung). Das bedeute: Die Ehefrau habe das Vermietungsobjekt zu 90% angeschafft, und zwar gegen Übernahme einer fremden Schuld in gleicher Höhe. Da der Grund für die Schuldübernahme im steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Einkünfteerzielung (Vermietung) liege, sei diese Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich. Es gehe nicht um eine Verlagerung von privat veranlassten Aufwendungen, sondern um eine Überlagerung des zunächst aus privaten Gründen aufgenommenen und verwendeten Darlehens durch einen neuen, nunmehr steuerrechtlich beachtlichen Veranlassungszusammenhang.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 07.12.2011
(BFH, 18.10.2011 – IX R 15/11)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer mit Keine Kommentare »
Dienstag, 20. Dezember 2011 von Nico Scholz
Mit Schreiben vom 06.12.2011 (IV C 5 – S 2363/07/0002-03) informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) u.a. darüber, dass sich der ursprünglich für das Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronisches Abrufverfahren = ELStAM) verzögert.
Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist danach erst zum 01.01.2013 geplant. Der vollständige Umstieg auf das elektronische Verfahren sollte ursprünglich bis zum 01.01.2012 vollzogen sein. Bereits zum 01.01.2011 war ein Wechsel von Zuständigkeiten von der Gemeinde auf das Finanzamt erfolgt, sodass die Finanzämter für die Eintragung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig wurden. Eine Papierlohnsteuerkarte ist letztmalig für das Kalenderjahr 2010 augestellt worden.
Im Hinblick auf die Verzögerung des Starts für das ELStAM-Verfahren auf (geplant) 01.01.2013 teilt das BMF mit, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig bleiben sollen. Sie seien dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers sei hierfür nicht erforderlich.
Das BMF erläutert in seinem Schreiben, welche Regelungen für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2012 zu beachten sind und welche weiteren Nachweise neben der Lohnsteuerkarte und der Ersatzbescheinigung anerkannt werden.
Das BMF-Schreiben können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufen.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer mit Keine Kommentare »