Dienstag, 24. Januar 2012 von Nico Scholz
Das Finanzamt darf eine Steuererstattung nicht vom Kontoinhaber zurückfordern, wenn der nicht mit dem Kontoinhaber identische Steuerpflichtige diese Kontonummer in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte (FG Münster, Urteil vom 15.11.2011 – 11 K 2203/10 AO).
Der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte auf dem Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung die Kontonummer der Klägerin angegeben und angekreuzt, dass er der Kontoinhaber sei. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid und überwies die sich daraus ergebende Steuererstattung auf das angegebene Konto. Einen Tag später teilte der Ehemann dem Finanzamt seine Kontonummer mit. Daraufhin forderte das Finanzamt den erstatteten Betrag von der Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung zurück. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Begründung, dass eine wirksame Anweisung zur Zahlung auf ihr Konto vorgelegen habe.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin Recht.
Nach Ansicht der Richter stellt die Angabe der Kontonummer in der Steuererklärung eine wirksame Zahlungsanweisung und damit einen Rechtsgrund für die Überweisung dar. Zum notwendigen Inhalt einer Zahlungsanweisung gehöre nicht die Angabe des Namens des Kontoinhabers. Die erst nach der Überweisung erfolgte Angabe der anderen Bankverbindung wirke nur für die Zukunft. Eine Anfechtungserklärung könne hierin nicht gesehen werden, da nicht erkennbar sei, dass die bisherige Zahlungsanweisung von Anfang an habe beseitigt werden sollen. Zudem sei kein Anfechtungsgrund in Form eines Irrtums gegeben. Denn ein Irrtum liege nicht vor, wenn der Erklärende eine Urkunde unterschreibt, ohne sich Vorstellungen über deren Inhalt zu machen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Ehemann die von einem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung ohne Überprüfung der Kontonummer unterschrieben hat.
(FG Münster, 15.11.2011 – 11 K 2203/10)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Verfahrensrecht mit Keine Kommentare »
Dienstag, 24. Januar 2012 von Nico Scholz
Kosten für die Adoption eines Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 – 6 K 1880/10).
Die Kläger, ein Ehepaar, können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Sie adoptierten ein Kind und machten die Kosten für die Adoption in Höhe von 8.560 EUR als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung geltend. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten, so die Kläger.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Die Richter argumentieren, dass Adoptionskosten nicht zwangsläufig erfolgen würden. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.
Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist von den Klägern inzwischen auch unter dem Aktenzeichen VI R 60/11 eingelegt worden.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 11.01.2012
(FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 – 6 K 1880/10)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer mit Keine Kommentare »
Freitag, 20. Januar 2012 von Nico Scholz
Zahl ein Steuerpflichtiger Vergütungen an Künstler, die beschränkt steuerpflichtig sind, so kann er für nicht korrekt abgeführte Steuerbeträge in Haftung genommen werden (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 – 11 K 1171/09 H).
Nach Ansicht des Gerichts verstößt der im Einkommensteuergesetz geregelte Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die z.B. (wie im vorliegenden Fall) in einer Diskothek in Deutschland auftreten, nicht gegen EU-Recht. Die deutsche Finanzverwaltung müsse sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Steuerforderung im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe nach der EG-Beitreibungsrichtlinie zu realisieren. Sie könne vielmehr den Schuldner der Vergütung – hier: den Betreiber der Diskothek -, der den Steuerabzug nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorgenommen hat, in Haftung nehmen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 10.01.2012
(FG Düsseldorf, 03.08.2011 – 11 K 1171/09 H)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer, Sonstige Steuern mit Keine Kommentare »
Mittwoch, 18. Januar 2012 von Nico Scholz
Zusammenlebenden Geschwistern stehen nicht dieselben erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu (FG Köln, Urteil vom 16.11.2011 – 9 K 3197/10).
Kläger im vorliegenden Verfahren waren die Geschwister des Erblassers, die mit dem Verstorbenen das gesamte bisherige Leben zusammen gewohnt und gewirtschaftet hatten. Sie begehrten die Zuerkennung der Erbschaftsteuerklasse I, die für Ehegatten und Lebenspartner zur Anwendung kommt. Die Kläger sahen ihr Lebensmodell als mit der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft vergleichbar an und beriefen sich wegen der Eingruppierung in eine für sie ungünstigere Steuerklasse auf die Verletzung von Verfassungsrecht.
Das Finanzgericht (FG) sah dies anders und wies die Klage ab.
Nach Ansicht der Richter stellt die erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung der Geschwistergemeinschaft mit Ehe und eingetragenen Lebenspartnern keine Verletzung von Grundrechten dar. Insbesondere sei der Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz – GG) nicht verletzt, da es sich bei Geschwistern, die eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, um einen Ausnahmefall handele. Auch sei eine Differenzierung zu Ehe und eingetragenen Lebenspartnern sachlich gerechtfertigt, da bei Geschwistern keine gegenseitige Unterhaltspflicht bestehe. Schließlich liege keine Verletzung des Schutzes der Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG) vor, da die Geschwistergemeinschaft nicht zur verfassungsrechtlich geschützten Kleinfamilie zähle.
Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen, da bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob eine entsprechende Anwendung der ab dem 01.01.2010 für Geschwister wesentlich reduzierten Steuersätze bereits im Streitjahr 2009 in Betracht kommt. Die Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts vorgezogen auf das Jahr 2009 haben die Richter in ihrem Urteil ebenfalls abgelehnt, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 02.01.2012
(FG Köln, 16.11.2011 – 9 K 3197/10)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Erbschaft-/Schenkungsteuer mit Keine Kommentare »
Dienstag, 17. Januar 2012 von Nico Scholz
Die Änderung der Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung von Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Kosten im Zusammenhang mit Strafprozessen (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011 – 2 K 6/11).
Der Kläger war wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Da das Finanzamt seine Rechtsanwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100.000 EUR bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, wandte sich der Kläger an das Finanzgericht (FG) Hamburg.
Das FG wies die Klage ab.
Die Richter vertreten in dem Urteil die Ansicht, dass Strafverteidigungskosten als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen sind und nur ausnahmsweise ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug möglich ist. Eine Abzugsfähigkeit dieser Kosten sei nur dann gegeben, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vielmehr habe der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren wollen.
Die Kosten der Strafverteidigung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht wie vom Gesetz verlangt zwangsläufig seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens. Bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt hat. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten.
Mit dieser Entscheidung hat das Gericht jenen Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zu Zivilprozesskosten im Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Hamburg vom 09.01.2012
(FG Hamburg, 14.12.2011 – 2 K 6/11)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer mit Keine Kommentare »
Montag, 16. Januar 2012 von Nico Scholz
Kinderbetreuungskosten können auch dann berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit gemacht werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011 – 7 K 2296/11 E).
Im vorliegenden Fall übte der Ehemann ganzjährig einen Beruf aus. Die Ehefrau war von Januar bis September arbeitslos, hatte sich aber durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Ab Oktober war die Ehefrau dann berufstätig. Das Betreuungsverhältnis für die Kinder konnte jeweils nur zum Schuljahresende gekündigt werden. Vom Finanzamt wurde die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau zunächst abgelehnt. Im Einspruchsverfahren erkannte es dann die Bertreuungskosten für die Monate Januar bis April an, weil nach dem BMF-Schreiben vom 19.01.2007 (Az.: IV C 4 – S 2221 – 2/07) eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten unschädlich sei.
Das Ehepaar begehrte allerdings die Anerkennung der Betreuungskosten für den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau und bekam vor dem Finanzgericht (FG) Recht.
Nach Ansicht des Gerichts waren die Aufwendungen für die Kinderbetreuung für den ganzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit als durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst einzustufen. Ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liege auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. Denn wenn die Eltern den Betreuungsvertrag gekündigt hätten, hätte im Fall der Aufnahme der Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt werden können.
Die Entscheidung hat insbesondere für die Steuerpflichtigen Bedeutung, die sich im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Tätigkeit bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und die dann, z.B. aufgrund des Auseinanderfallens von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme, schon vor Beginn der Berufstätigkeit Aufwendungen für die Kinderbetreuung tätigen.
Quelle: Pressemitteilung des Newsletter FG Düsseldorf Dezember 2011
(FG Düsseldorf, 12.10.2011 – 7 K 2296/11 E)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer mit Keine Kommentare »
Freitag, 13. Januar 2012 von Nico Scholz
Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz vorliegt. Sind bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.
Den gleich lautenden Erlass können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufen.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht mit Keine Kommentare »
Freitag, 13. Januar 2012 von Nico Scholz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei börsennotierten Aktien entschieden (Urteile vom 21.09.2011 – I R 89/10 und I R 7/11).
Bilanzierte Wirtschaftsgüter können nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Hierdurch mindert sich der Gewinn. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei an der Börse gehandelten Aktien typischerweise bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist. Außerdem muss die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreiten. Der BFH vertritt die Ansicht, dass es auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag grundsätzlich nicht ankommt (I R 89/10). Gleichermaßen hat das Gericht in der Sache I R 7/11 für die Teilwertabschreibung auf Investmentanteile entschieden, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend aus Aktien besteht, die an Börsen gehandelt werden (sog. Aktienfonds).
Die Richter gehen davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen überfordern würde. Im Interesse eines möglichst einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs sei deshalb von dem grundsätzlich maßgeblichen Börsenkurs zum Bilanzstichtag nur ausnahmsweise abzurücken. Dieses sei z.B. gegeben, wenn bei einem sog. Insiderhandel oder aufgrund äußerst geringer Handelsumsätze konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs zu dem Stichtag nicht den tatsächlichen Anteilswert widerspiegelt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundefinanzhofes vom 28.12.2011
(BFH, 21.09.2011 – I R 89/10 und I R 7/11)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer, Körperschaftsteuer mit Keine Kommentare »