Mittwoch, 18. August 2010 von Nico Scholz
Die Regelungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), die homosexuelle Paare gegenüber Ehegatten benachteiligen, verstoßen gegen das Grundgesetz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 – entschieden.
Im Streitfall hatten sich die Beschwerdeführer gegen die erbschaftsteuerliche Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner in Bezug auf den persönlichen Freibetrag und den Steuersatz sowie gegen die Nichtberücksichtigung des Versorgungsfreibetrages gewehrt. Zu Recht, wie die Karlsruher Richter entschieden.
Ihrer Auffassung nach lässt sich die Privilegierung von Ehegatten gegenüber Lebenspartnern nicht allein mit Verweis auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) rechtfertigen. Die Frage, ob und inwieweit Dritten, wie eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt, sei allein anhand des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beurteilen. Danach sei die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in Bezug auf Freibeträge und Steuersatz nicht gerechtfertigt, da die den Regelungen zugrundeliegenden Ziele, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des überlebenden Partners zu sichern, gleichermaßen für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gelte. Denn bei beiden Lebensformen handele es sich um eine auf Dauer angelegte, rechtlich verfestigte Partnerschaft. Ebenso wie Ehepartner partizipierten auch eingetragene Lebenspartner zu Lebzeiten am Vermögen ihres Partners und hätten die Erwartung, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes des Partners halten zu können.
Die Richter gaben in ihrem Beschluss dem Gesetzgeber auf, bis Ende des Jahres eine verfassungskonforme rückwirkende Regelung für Altfälle zwischen 2001 und 2008, auf die sich die Verfassungsbeschwerde bezog, zu finden.
(BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07)
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Dienstag, 17. August 2010 von Nico Scholz
Kosten eines Zivilprozesses können in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (FG Köln, Urteil vom 18.11.2009 – 11 K 185/09).
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In 2004 verdiente der Kläger als Richter am Amtsgericht monatlich 5.000 Euro brutto, die Klägerin mit einer Teilzeitstelle als Geschäftsleitungsassistentin monatlich 3.200 Euro brutto. Nachdem bei der Klägerin in 2004 gesundheitliche Probleme auftraten, wurde sie zunächst arbeitsunfähig und später dann berufsunfähig geschrieben. Aus einer von ihr privat abgeschlossenen Krankentagegeld-Versicherung erhielt die Klägerin Krankentagegeld. Diese Zahlungen stellte das Versicherungsunternehmen nach einer gewissen Zeit im Hinblick auf die festgestellte Berufsunfähigkeit ein, wogegen die Klägerin sich mit einer zivilrechtlichen Klage wehrte. Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits machten die Kläger letztendlich als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuer-Erklärung geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Kosten ab.
Mit der daraufhin vor dem Finanzgericht (FG) eingelegten Klage scheiterten die Kläger.
Sofern einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen, kann die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt werden (außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Zwangsläufig erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.
Das FG führt in seinem Urteil aus, dass bei Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit spreche. In der Regel sei es der freien Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einem Prozesskostenrisiko aussetzen würden. Es entspreche nicht dem Sinn und Zweck der steuerlichen Regelung zur außergewöhnlichen Belastung, dem Steuerpflichtigen die Kostenlast für den Fall zu erleichtern, dass sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko eines für ihn nachteiligen Prozessausgangs tatsächlich realisiert.
Allerdings könnten Kosten eines Zivilprozesses dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn ohne den Prozess die Gefahr drohen würde, dass der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verliert und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann. Ein solcher Fall war nach Ansicht der Richter hier nicht gegeben. Die Existenzgrundlage der Klägerin sei durch die Einkünfte des Klägers gesichert gewesen. Unerheblich sei hierbei, dass die Kläger keine klassische Hausfrauenehe führten und entsprechend einer internen Übereinkunft bis zur Erkrankung der Klägerin beide berufstätig waren und zum Familienunterhalt beitrugen. Der Regelung zur Zusammenveranlagung liege die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft bilden. Das bei der Zusammenveranlagung angewandte Splittingverfahren knüpfe an die wirtschaftliche Realität einer intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfinde.
(FG Köln, 18.11.2009 – 11 K 185/09)
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Montag, 16. August 2010 von Nico Scholz
Mit Schreiben vom 12.08.2010 – IV A 3 – S 0338/07/10010-03 – hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 06.07.2010 – 2 BvL 13/09, die bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zu beachten sind, Stellung genommen.
Das BVerfG hatte mit o.g. Beschluss entschieden, dass das Abzugsverbot der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen verfassungswidrig ist, in denen dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gleichzeitig hatte das Gericht dem Gesetzgeber aufgegeben, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 01.01.2007 durch eine Neufassung der einschlägigen Vorschrift zu beseitigen, was naturgemäß noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird (vgl. auch unsere News vom 06.08.2010).
Mit dem BMF-Schreiben wird nun die Finanzverwaltung angewiesen, bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Festsetzung der Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften spätestens ab dem 10.09.2010 vorläufig vorzunehmen. In Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung bzw. gesonderten Feststellung vorläufig bis zur Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, sofern die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurden. Gleiches gilt für Fälle, in denen der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits vorläufig ergangen ist und der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nunmehr ausdrücklich beantragt.
Ferner legt das BMF fest, dass bereits in dieser Sache ruhende Einspruchsverfahren weiterhin bis zum Inkrafttreten der Neureglung ruhen. Auch eine im Einspruchsverfahren gewährte Aussetzung der Vollziehung soll unverändert weiter gelten.
Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
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Freitag, 13. August 2010 von Nico Scholz
Die Regelung zum Jahresgrenzbetrag im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Prüfung der Kindergeld-Berechtigung ist nicht verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2010 – 2 BvR 2122/09).
Der Sohn des Beschwerdeführers befand sich von 2002 bis 2006 in Berufsausbildung. Für das Jahr 2005 erhielt der Kläger kein Kindergeld, da der maßgebliche Jahresgrenzbetrag für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes von 7.680 Euro um 4,34 Euro überschritten war.
Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Richter sehen in der Regelung zum Jahresgrenzbetrag bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz) keinen Verfassungsverstoß. Der vom Grundgesetz garantierte Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG) verlange, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben müsse. Es sei in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Gewährung des Kindergeldes bzw. Kinderfreibetrages davon abhängig gemacht wird, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend dürfe der Gesetzgeber hierbei vom geltenden Grundfreibetrag ausgehen. Dieser sei mit 7.680 Euro im Streitjahr so hoch, dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor dem steuerlichen Zugriff verschont werde. Mehr verlange das Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 1 GG) nicht.
Des Weiteren hat das BVerfG klar gestellt, dass auch die Entscheidung des Gesetzgebers, den Jahresgrenzbetrag als Freigrenze und nicht als Freibetrag auszugestalten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Bei einer Freigrenze entfällt deren Wirkung komplett, sobald der entsprechende Betrag nur um 1 Cent überschritten ist. Der Freibetrag hingegen bleibt auch bei höheren Beträgen “bestehen”, d.h. hier werden nur die den Freibetrag übersteigenden Einkünfte und Bezüge berücksichtigt. Nach Ansicht der Richter stellt der Jahresgrenzbetrag in Form einer Freigrenze eine Verwaltungvereinfachung dar. Würde der Betrag als Freibetrag wirken, so ergebe sich durch die gleitende Übergangsregelung ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand. Denn bei den Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Freibetrag müsste deren genaue Höhe festgestellt werden und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellem Steuersatz umgerechnet werden.
DER STEUERLAND-HINWEIS:
Für 2010 gilt ein Jahresgrenzbetrag von 8.004 Euro pro Jahr.
(BVerfG, 27.07.2010 – 2 BvR 2122/09)
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Mittwoch, 11. August 2010 von Nico Scholz
Die 1 %-Regelung gilt nur, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlässt. Allein die Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken reicht für die Annahme einer Privatnutzung nicht aus (BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 46/08).
Der Kläger betrieb eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung und etwa 80 Mitarbeitern. Zu den Mitarbeitern gehörte auch der Sohn des Klägers, der das höchste Gehalt aller Mitarbeiter erhielt. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs Kraftfahrzeuge, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass der Sohn das teuerste der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge, einen Audi A8 Diesel, auch privat nutzte. Das FA setzte daraufhin die angeblich private Nutzung des PKW als steuerpflichtigen Sachbezug/Arbeitslohn mit der 1 %-Regelung an. Für die hieraus resultierende Lohnsteuer erließ es gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.
Der Kläger machte dagegen geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Kraftfahrzeuge nicht privat sondern nur betrieblich genutzt hätten und die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten gewesen sei. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Unstreitig habe der Sohn das Fahrzeug dienstlich genutzt, eine Privatnutzung durch ihn sei daher nicht auszuschließen.
Gegen diese Entscheidung ging der Kläger mit Erfolg vor, der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zurück an das FG.
Bei der 1%-Methode wird als Arbeitslohn für jeden Monat pauschal ein Betrag in Höhe von 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zzgl. der Sonderausstattung angesetzt. Im Streitfall war der BFH der Ansicht, dass die Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung, nämlich dass der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn (Arbeitnehmer) zur privaten Nutzung überlassen hat, vom FG nicht festgestellt worden sei. Stehe eine solche Kraftfahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung nicht fest, könne diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden. Es gebe im vorliegenden Fall weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem arbeitgebereigenen Fuhrpark zur Verfügung stand, noch dass der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutzte.
(BFH, 21.04.2010 – VI R 46/08)
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Dienstag, 10. August 2010 von Nico Scholz
Die Kosten für die erstmalige Gestaltung des Gartens können weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigt werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010 – 4 K 2708/07).

Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen geltend: Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die sie als haushaltsnahe Dienstleistungen betrachteten, seien 600 Euro (20 % von 3.177 Euro, höchstens – nach damaliger Gesetzeslage – 600 Euro) steuermindernd zu berücksichtigen. Die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück sahen die Kläger als Handwerkerleistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes an und machten hierfür eine Steuerermäßigung von 600 Euro (20 % von 4.457 Euro, höchstens – nach damaliger Gesetzeslage – 600 Euro) geltend. Sie begründeten die beantragten Steuerermäßigungen damit, dass die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege darstellten; diese seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des (bereits in 2003 errichteten) Hauses angefallen. Vielmehr habe die zuvor naturbelassene Wiese bereits als Garten angesehen werden können.
Nachdem das Finanzamt die begehrten Steuerermäßigungen im Einkommensteuerbescheid 2006 abgelehnt hatte, wendeten sich die Kläger an das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG führte u.a. aus, bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich sei. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zwei Mal in Anspruch zu nehmen.
Es liege insgesamt nur eine einheitliche Maßnahme einer erstmaligen Gartengestaltung in Form von Handwerkerleistungen vor. Hierfür könne keine Steuerermäßigung gewährt werden, da durch die Handwerkerleistungen sowohl hinsichtlich der Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch hinsichtlich der Erstellung einer Stützmauer jeweils etwas Neues geschaffen worden sei. Dieses gehe über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Für eine weiter gehende Auslegung der Gesetzesvorschrift bestehe kein Raum, denn sie gewähre eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkunftserzielung zuzuordnen sind. Von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, da die vorherige naturbelassene Wiese – mangels menschlichen Eingriffs – noch nicht als Garten einzustufen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
DER STEUERLAND-HINWEIS:
Nach der aktuellen Gesetzesfassung für 2010 wird – bei einem insgesamt geänderten Gesetzestext – nach wie vor zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wurde auf 1.200 Euro erhöht, der für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt aktuell 4.000 Euro.
(FG Rheinland-Pfalz, 01.07.2010 – 4 K 2708/07)
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Montag, 9. August 2010 von Nico Scholz
Deutschland und das Fürstentum Monaco haben am 27.07.2010 ein Abkommen über den Informationsaustausch für Besteuerungszwecke unterzeichnet.
Nach Information des Bundesfinanzministeriums (BMF) wird es den deutschen Steuerbehörden durch das Abkommen ermöglicht, den Zugang zu Informationen, die für die Besteuerung in Deutschland wichtig sind, zu erhalten. Hierdurch solle der Kampf gegen Steuerhinterziehung erleichtert werden. Zu den Informationen, die von dem Abkommen umfasst sind, gehören sowohl Bankdaten als auch Daten zu Eigentumsverhältnissen. Die Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens oder der Verdacht einer Steuerstraftat sind keine Voraussetzungen für den Datenzugang.
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hatte Standards zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch in Steuersachen entwickelt. Durch die Unterzeichnung des Abkommens erklärt sich Monaco nach Ansicht des BMF in vollem Umfang dazu bereit, auf der Grundlage dieser Standards mit Deutschland zusammenzuarbeiten. Damit unterstütze Monaco aktiv den Kampf gegen Steuerhinterziehung.
Das Abkommen muss zu seinem Inkrafttreten noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Das BMF hat das Abkommen auf seiner Homepage veröffentlicht.
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Freitag, 6. August 2010 von Nico Scholz
Auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers hat das Bundesfinanzministerium mit einem Fragen-Antworten-Katalog auf seiner Homepage reagiert.
Mit Urteil vom 29.07.2010 (2 BvL 13/09) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die seit 2007 bestehende gesetzliche Regelung sieht allerdings vor, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden können, wenn das Arbeitszimmer den “Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit” darstellt. Wegen der jetzt festgestellten Verfassungswidrigkeit der Regelung muss diese rückwirkend ab 2007 um eine weitere Möglichkeit ergänzt werden.
Das BMF hat einige wichtige Fragen aufgeführt, die sich im Zusammenhang mit dem Urteil des BVerfG stellen, und hierzu Antworten gegeben.
Die Fragen und Antworten sind auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
Informationen zum Urteil des BVerfG finden Sie auch in unserer News vom 29.07.2010.
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Mittwoch, 4. August 2010 von Nico Scholz
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 06.07.2010 (IV C 3 – S 2227/07/10003 :002) zu einem Urteil des BFH, das die steuerliche Behandlung gemischt veranlasster Aufwendungen betrifft, Stellung genommen.
Nach einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21.09.2009 (GrS 1/06) müssen Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen), grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Damit hat der BFH entschieden, dass die entscheidende Regelung des § 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (Abzugsverbot für privat veranlasste Aufwendungen) kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen enthält.
Das BMF nimmt in seinem Schreiben zu diesem Urteil Stellung und stellt Grundsätze auf, wie mit gemischt veranlassten Aufwendungen aus Sicht der Finanzverwaltung zu verfahren ist. Zunächst legt das Ministerium im allgemeinen Teil der Verwaltungsanweisung Grundsätze u.a. zum Nachweis der beruflichen/betrieblichen Veranlassung und zu den Aufteilungskriterien fest. Danach werden die Aufwendungen der privaten Lebensführung, die in vollem Umfang nicht abziehbar sind, definiert. Im Weiteren werden die konkreten Grundsätze der Aufteilung gemischter Aufwendungen dargelegt, wozu
- die Festlegung der durch die Einkunftserzielung (mit)veranlassten Aufwendungen,
- Erläuterungen zur Höhe der abziehbaren Aufwendungen und
- Ausführungen zu den nicht aufteilbaren gemischten Aufwendungen
gehören.
Diese Verwaltungsanweisung soll grundsätzlich auf alle offenen Fälle anwendbar sein.
Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
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Dienstag, 3. August 2010 von Nico Scholz
Der einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht nur einem Elternteil zu, auch wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält. Grundsätzlich können die Eltern einvernehmlich bestimmen, wer von beiden den Entlastungsbetrag geltend macht (BFH, Urteil vom 28.04.2010 – III R 79/08).
Allein stehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, können bei der Einkommensteuerveranlagung den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 24b Einkommensteuergesetz). Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, wirkt sich bei ihm der Entlastungsbetrag steuerlich nicht aus.
Der BFH entschied entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die alleinerziehenden Eltern – unter Umständen auch nachträglich – einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag steuerlich geltend macht. Diese Möglichkeit soll allerdings nicht bestehen, wenn ein Elternteil bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat.
Nach Ansicht der Richter kann der Entlastungsbetrag daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.
(BFH, 28.04.2010 – III R 79/08)
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