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		<title>Bundeskabinett beschließt Steuerpakete</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 06:55:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[  Die Bundesregierung hat am 01.09.2010 die Gesetzentwürfe zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 und zum Kernbrennstoffsteuergesetz beschlossen. Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 setzt sowohl auf Kosteneinsparungen als auch auf Maßnahmen zur Erhöhung der Steuereinnahmen. Der Schwerpunkt der Konsolidierung liegt nach Auskunft des Bundesfinanzministers auf der Ausgabenseite. Hiervon sind auch die Sozialleistungen betroffen. U.a. beinhaltet der Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Homepage/home.html"  target="_blank"><img class="size-full wp-image-1310 aligncenter" title="Bundesregierung" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2010/09/KeyVisualImagepropertydefault11.jpg" alt="" width="549" height="56" /></a><a href="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2010/09/banner.jpg" ></a></p>
<p style="text-align: justify;">Die Bundesregierung hat am 01.09.2010 die Gesetzentwürfe zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 und zum Kernbrennstoffsteuergesetz beschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das <strong>Haushaltsbegleitgesetz 2011</strong> setzt sowohl auf Kosteneinsparungen als auch auf Maßnahmen zur Erhöhung der Steuereinnahmen. Der Schwerpunkt der Konsolidierung liegt nach Auskunft des Bundesfinanzministers auf der Ausgabenseite. Hiervon sind auch die Sozialleistungen betroffen. U.a. beinhaltet der Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 <strong>folgende Maßnahmen</strong>:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Anrechnung des Elterngeldes beim Bezug von Arbeitslosengeld II.</li>
<li>Absenkung des Elterngeldes bei Elterngeldbeziehern mit einem anzurechnenden Nettoeinkommen von über 1.240 Euro im Monat von 67 % auf 65 %.</li>
<li>Wegfall des Heizkostenzuschusses beim Wohngeld.</li>
<li>Abschaffung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Als weitere Maßnahmen wurden u.a. beschlossen:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Einführung einer Luftverkehrsteuer, durch die pro Fluggast je nach Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen eine Steuer von 8 Euro, 25 Euro oder 45 Euro zu zahlen sein soll.</li>
<li>Abbau von Subventionen bei der Ökosteuer.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Zudem sollen die Verwaltungsausgaben des Bundes und die Programmausgaben mittelfristig jedes Jahr pauschal um bis zu rd. 4 Mrd. Euro reduziert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der aktuelle Gesetzentwurf zum <strong>Kernbrennstoffsteuergesetz</strong> sieht eine Steuer auf den Verbrauch von Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, vor. Es werden aber nach den Worten von Wolfgang Schäuble auch noch Lösungen in Form von Verträgen, die von der Wirkung her vergleichbar seien, diskutiert.</p>
<p style="text-align: justify;">Beide Gesetzesvorhaben müssen noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Dabei können sich ggf. noch Änderungen zu den derzeitigen Planungen ergeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.steuerlex24.de/"  target="_blank">www.steuerlex24.de</a> – dem Homepage-Service für Steuerberater</p>
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		<title>Leiharbeitnehmer haben zumeist keine regelmäßige Arbeitsstätte</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2010/09/leiharbeitnehmer-haben-zumeist-keine-regelmasige-arbeitsstatte/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 06:14:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommen-/Lohnsteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann somit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand nach den Regelungen über die Auswärtstätigkeit geltend machen (BFH, Urteil vom 17.06.2010 &#8211; VI R 35/08).   Der Kläger war in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig nach deren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann somit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand nach den Regelungen über die Auswärtstätigkeit geltend machen (BFH, Urteil vom 17.06.2010 &#8211; VI R 35/08).</p>
</blockquote>
<p> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger war in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig nach deren Bedarf überließ. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt lehnte dies ebenso ab wie das Finanzgericht.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit seiner Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) hatte der Kläger dann doch Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitnehmer können bei <strong>Auswärtstätigkeiten</strong> Mehraufwendungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen. Eine solche Auswärtstätigkeit liegt u.a. dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt (regelmäßige Arbeitsstätte) entfernt beruflich tätig wird. Keine Auswärtstätigkeit liegt dagegen an der <strong>(regelmäßigen) Arbeitsstätte</strong> vor. Bei der regelmäßigen Arbeitsstätte handet es sich um eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers der Fall, nicht aber, wenn die Tätigkeitsstätte in einer <strong>betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers</strong> liegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass im vorliegenden Fall der Kläger seine berufliche Tätigkeit in Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers ausgeübt hat. Er habe sich als Leiharbeitnehmer nicht darauf einrichten können, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Offen ließ der BFH, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die <strong>gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses</strong> dem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher verfügt. Diese Variante musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden, da der Kläger jeweils nur kurzfristig für verschiedene Kunden seines Arbeitgebers tätig war.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 17.06.2010 &#8211; VI R 35/08)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.steuerlex24.de/"  target="_blank">www.steuerlex24.de</a> – dem Homepage-Service für Steuerberater</p>
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		<title>Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen für bestimmte Sachverhalte verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2010/08/verlangerung-der-spekulationsfrist-bei-grundstucksverauserungen-fur-bestimmte-sachverhalte-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 06:31:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der sog. Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre für den Verkauf privater Grundstücke befasst (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 &#8211; 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05).   Die Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke unterlagen nach der bis zum 31.12.1998 geltenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der sog. Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre für den Verkauf privater Grundstücke befasst (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 &#8211; 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05).</p>
<p> </p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke unterlagen nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug (sog. Spekulationsfrist). Diese Frist wurde ab dem Veranlagungszeitraum 1999 auf zehn Jahre verlängert, wobei von dieser Änderung rückwirkend auch bereits zuvor erworbene Grundstücke betroffen waren, wenn der Vertrag über den Verkauf in 1999 oder später geschlossen wurde. In den vorliegenden Verfahren veräußerten die Kläger ihre in den Jahren 1990 bzw. 1991 erworbenen Grundstücke nach Ablauf der alten (zweijährigen), aber innerhalb der neuen (zehnjährigen) Veräußerungsfrist im Jahr 1999. In allen Fällen besteuerte das Finanzamt die Veräußerungsgewinne.</p>
<p style="text-align: justify;">Das BVerfG sieht die geänderte Rechtslage teilweise als verfassungswidrig an. Sofern beim Verkauf von Grundstücken die <strong>alte Spekulationsfrist</strong> im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war und <strong>der erzielte Gewinn eigentlich steuerfrei gewesen wäre</strong>, dann aber <strong>wegen der (rückwirkenden) Verlängerung der Spekulationsfrist dennoch besteuert wurde</strong>, sei die Vorschrift wegen Verstoßes gegen die Verfassung nichtig. In diesem Fall liege eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen vor, die vor 1999 ihr Grundstück veräußerten und bei denen die Wertsteigerung (Veräußerungsgewinn) steuerfrei blieb. Geeignete Gründe für diese Ungleichbehandlung sah das BVerfG nicht. Der Rückgriff auf bereits steuerfrei erworbene Wertsteigerungen sei damit grundgesetzlich nicht gerechtfertigt.</p>
<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-752" title="Gebäude" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2010/03/Gebäude-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Die <strong>zehnjährige Veräußerungsfrist</strong> als solche ist nach Ansicht des Gerichts allerdings <strong>verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden</strong>. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen eines Steuerpflichtigen sei mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichbehandlungsgrundsatz) vereinbar. Hier bewege sich der <strong>Gesetzgeber</strong> innerhalb seines <strong>Gestaltungsspielraums</strong> , mit dem er sich Steuerquellen erschließen kann. Auch die Tatsache, dass diese Spekulationsgewinne, anders als andere Gewinne, nicht der <strong>ermäßigten Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz</strong> unterliegen, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Richter sehen des Weiteren in der Anwendung des <strong>Nominalwertprinzips</strong>, wonach bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns zwischenzeitliche Geldentwertungen unberücksichtigt bleiben, ebenfalls keinen Verfassungsverstoß.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">(BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 &#8211; 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.steuerlex24.de/"  target="_blank">www.steuerlex24.de</a> – dem Homepage-Service für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Flutopfer in Pakistan</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2010/08/steuerliche-masnahmen-zur-unterstutzung-der-flutopfer-in-pakistan/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 06:44:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 25.08.2010 (IV C 4 &#8211; S 2223/07/0015 :004) neue Verwaltungsregelungen zur Unterstützung der Flutopfer in Pakistan bekannt gegeben, die vom 30.07. bis 31.12.2010 gelten.   In dem Schreiben des BMF wird aufgeführt, wie mit Unterstützungsleistungen verschiedenster Art für die Opfer in Pakistan steuerlich verfahren werden soll. Zunächst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 25.08.2010 (IV C 4 &#8211; S 2223/07/0015 :004) neue Verwaltungsregelungen zur Unterstützung der Flutopfer in Pakistan bekannt gegeben, die vom 30.07. bis 31.12.2010 gelten.</p>
<p> </p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">In dem Schreiben des BMF wird aufgeführt, wie mit Unterstützungsleistungen verschiedenster Art für die Opfer in Pakistan steuerlich verfahren werden soll.</p>
<p style="text-align: justify;">Zunächst wird auf die Möglichkeit der Zuwendung im Rahmen von <strong>Sponsoring</strong> eingegangen. Diese Aufwendungen können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.round-table.de/index.php?id=50&amp;tx_ttnews[tt_news]=250&amp;tx_ttnews[backPid]=2&amp;cHash=d210171f7b90f7e56c31c6ed0cb8dc40"  target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-1279" title="Flutkatastrophe in Pakistan" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2010/08/Flutkatastrophe-in-Pakistan.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Die <strong>unentgeltliche Zuwendung</strong> von <strong>Leistungen aus dem Betriebsvermögen</strong> an flutgeschädigte <strong>Geschäftspartner</strong> ist in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar. Dies gilt auch für die <strong>Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen</strong> (nicht hingegen Geld) aus einem inländischen Betriebsvermögen an flutgeschädigte Unternehmen. Die Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach Geschenke z.B. an Geschäftspartner &#8211; soweit sie den Betrag von 35 Euro übersteigen &#8211; nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, wird aus Billigkeitsgründen hier nicht angewendet.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Beihilfen</strong> und <strong>Unterstützungen an flutgeschädigte Arbeitnehmer</strong> sind bis zu einem Betrag von 600 Euro im Jahr steuerfrei, ohne dass die ansonsten erforderlichen weiteren Voraussetzungen der entsprechenden Regelung der Einkommensteuerrichtlinien erfüllt sein müssen. Zu diesen Unterstützungen gehören auch Zinsvorteile bzw. Zinszuschüsse.</p>
<p style="text-align: justify;">Sofern hiesige Arbeitnehmer auf die <strong>Auszahlung</strong> von Teilen des <strong>Arbeitslohns</strong> oder angesammelten Wertguthabens <strong>verzichten</strong>, werden diese Lohnteile nicht beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Dieser Verzicht muss entweder zugunsten von von der Flut betroffenen Arbeitnehmern oder zugunsten einer Zahlung auf ein Spendenkonto erfolgen.</p>
<p style="text-align: justify;">Für <strong>Spenden</strong> gilt der <strong>vereinfachte Zuwendungsnachweis</strong> , d.h. es genügt als Nachweis der getätigten Spende der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Dieses gilt ohne betragsmäßige Begrenzung.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Gemeinnützige Körperschaften</strong> (z.B. Sportvereine, Bildungsvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine) dürfen unter normalen Umständen keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördern. Im Falle von <strong>Spendensammlungen</strong> für Pakistan wird hiervon eine Ausnahme gemacht. Bei einer solchen Spendensammlung durch eine entsprechende Körperschaft verliert die Körperschaft nicht ihre Gemeinnützigkeit. Voraussetzung ist, dass sie die Spenden an entsprechende Einrichtungen/Körperschaften weiterleitet, die die Spenden für die Fluthilfe in Pakistan einsetzen. Außerdem hat sie Zuwendungsbestätigungen mit Hinweis auf die Sonderaktion auszustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zum Abschluss verweist das BMF-Schreiben darauf, dass <strong>Sonderregelungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts nicht möglich</strong> sind, da hier eine europarechtliche Harmonisierung über die sog. Mehrwertsteuerrichtlinie besteht. Von dieser verbindlichen Richtlinie könne nicht abgewichen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Das BMF-Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/018a__Pakistan,templateId=raw,property=publicationFile.pdf"  target="_blank">Bundesfinanzministeriums</a> veröffentlicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.steuerlex24.de/"  target="_blank">www.steuerlex24.de</a> – dem Homepage-Service für Steuerberater</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><strong><em>Round Table Deutschland hat sich für die Unterstützung von DEMIRA entschlossen. </em></strong></p>
<p> </p>
<p><a target="_blank" href="http://www.round-table.de/index.php?id=50&amp;tx_ttnews[tt_news]=250&amp;tx_ttnews[backPid]=2&amp;cHash=d210171f7b90f7e56c31c6ed0cb8dc40" ><img class="alignleft size-full wp-image-1281" title="Round Table Deutschland" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2010/08/Round-Table-Deutschland1.jpg" alt="" width="178" height="180" /></a>DEMIRA (<a target="_blank" href="http://www.demira.org/" >http://www.demira.org/</a>) hat Round Table schon durch das Haitiprojekt begleitet und die Abwicklung mit RT71 und Hans Stechele (von DEMIRA) bereits bei dem Projekt exzellent funktionierte, hat sich Round Table entschieden hier diese bewährte Vorgehensweise erneut aufzusetzen. Sie haben sich bewusst für dieses Projekt ausgesprochen und sind davon überzeugt, dass dieses Projekt am Schnellsten und in großem Maße die Not vor Ort direkt lindern kann. Alle Tabler und Tische, die Spenden für Pakistan einsammeln und einbringen möchten, können dies über dieses Projekt tun. </p>
<p>Spenden können Sie aber alle direkt an DEMIRA überweisen:</p>
<blockquote><p>DEMIRA e.V.</p>
<p>Stadtsparkasse München</p>
<p>Kontonummer: 131516</p>
<p>BLZ: 701 500 00</p>
<p>Verwendungszweck: RT Hilfe Pakistan</p></blockquote>
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		<title>Neues aus dem Steuerland 05/2010</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 08:43:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Liebe Leser, steht bei Ihnen auch demnächst ein Gespräch mit der Bank an? Dann empfehlen wir Ihnen schon heute die Lektüre unseres aktuellen Rundschreibens. Dort geben wir Ihnen gute Tipps, wie Sie sich optimal vorbereiten – oder was zu tun ist, wenn die Steuerfahndung bei Ihnen klingelt. Sie werden sehen: Wenn man auf die Situation [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Leser,</p>
<p>steht bei Ihnen auch demnächst ein Gespräch mit der Bank an? Dann empfehlen wir Ihnen schon heute die Lektüre unseres aktuellen Rundschreibens.</p>
<p>Dort geben wir Ihnen gute Tipps, wie Sie sich optimal vorbereiten – oder was zu tun ist, wenn die Steuerfahndung bei Ihnen klingelt. Sie werden sehen: Wenn man auf die Situation vorbereitet ist, ist alles halb so schlimm.</p>
<p>Wir wünschen eine entspannte Ferienzeit, </p>
<p>Ihr Witte &amp; Scholz-Team.</p>
<p><a href="http://www.witte-scholz.de/steuerberater/modul_flashpage/steuerland_ausgabe_2010_07/Default.html"  target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-1267" title="Neues aus dem Steuerland 05/2010" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2010/08/steuerland_2010_07.jpg" alt="" width="118" height="144" /></a></p>
<p><a href="http://www.witte-scholz.de/steuerberater/media/downloads/steuerland_ausgabe_2010_07.pdf" title="Neues aus dem Steuerland Ausgabe 05/2010"  target="_blank">Neues aus dem Steuerland Ausgabe 05/2010</a></p>
<h5>(Artikel &#8220;Das Kreditgespräch – Horror oder Heimspiel?&#8221; Abdruck mit</h5>
<h5>freundlicher Genehmigung der delfi-net Netzwerk zukunftsorientierter</h5>
<h5>Steuerberater)</h5>
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		<title>Miete für Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2010/08/miete-fur-ersatzwohnung-als-ausergewohnliche-belastung/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 06:04:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Entstehen einem Steuerpflichtigen Mietkosten für eine Ersatzwohnung, weil seine Hauptwohnung, in der er lebt, unbewohnbar ist, so können diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein (BFH, Urteil vom 21.04.2010 &#8211; VI R 62/08).   Die Ehefrau des Klägers, mit der dieser zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erwarb im August 1999 eine Eigentumswohnung. Im Februar 2000 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Entstehen einem Steuerpflichtigen Mietkosten für eine Ersatzwohnung, weil seine Hauptwohnung, in der er lebt, unbewohnbar ist, so können diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein (BFH, Urteil vom 21.04.2010 &#8211; VI R 62/08).</p>
<p> </p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Ehefrau des Klägers, mit der dieser zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erwarb im August 1999 eine Eigentumswohnung. Im Februar 2000 untersagte das Bauordnungsamt dem Ehepaar das Betreten des Gebäudes wegen erheblicher Einsturzgefahr. Eine Klage gegen die Verkäuferin der Wohnung auf Rückzahlung des Kaufpreises blieb ohne Erfolg. Die Kläger machten in den Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 die Kosten für eine von ihnen zu eigenen Wohnzwecken ersatzweise angemietete Wohnung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Das Finanzgericht (FG) wiederum gab dem Kläger Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Urteil des FG im Rahmen der vom Finanzamt eingelegten Revision aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem Urteil führen die Richter des BFH aus, dass Aufwendungen für einen zwangsläufig entstandenen <strong>zusätzlichen Wohnbedarf</strong> als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen. Zwar seien Kosten für den existenziellen Wohnbedarf grundsätzlich als Kosten der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung anzusehen, sodass diese keinen außergewöhnlichen Charakter hätten. Dieser Grundsatz gelte allerdings dann nicht, wenn Aufwendungen für einen zweiten Wohnbedarf entstehen, weil die den &#8220;ursprünglichen&#8221; Wohnbedarf abdeckende Wohnung <strong>unbewohnbar</strong> geworden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall seien die Mietkosten für die Ersatzwohnung dem Kläger zwangsläufig entstanden. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Klägers an diesem Umstand und Ersatzansprüche gegen Dritte seien nicht ersichtlich gewesen. Außerdem sei der zweite Wohnbedarf als angemessen zu beurteilen und eine Versicherungsmöglichkeit für den vorliegenden Schadensfall habe nicht bestanden. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen hätten also grundsätzlich vorgelegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BFH hat dem FG aber aufgegeben zu prüfen, ob die <strong>unbewohnbare Eigentumswohnung</strong> von dem Kläger und seiner Ehefrau (vor der Ordnungsverfügung) <strong>bereits tatsächlich bewohnt worden war</strong> . Sollte diese Wohnung nie dazu gedient haben, den ersten Wohnbedarf abzudecken, sei davon auszugehen, dass die Mietzahlungen für die Ersatzwohnung für den ersten Wohnbedarf anfielen. Damit wären die Kosten der normalen Lebensführung zuzuordnen und würden keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Des Weiteren hat das FG zu prüfen, für welchen Zeitraum ein zusätzlicher zweiter Wohnbedarf abzudecken war. Dieser sei steuerlich <strong>nur für den Zeitraum anzuerkennen</strong> , der benötigt wird, um die &#8220;Hauptwohnung&#8221; wieder <strong>in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen</strong> . Ist die <strong>Wiederherstellung der Bewohnbarkeit</strong> dieser Wohnung <strong>nicht mehr möglich</strong> , so könnten die Mietkosten für eine Ersatzwohnung nur bis zu dem Zeitpunkt als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, in dem <strong>dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird</strong> . Hierbei müsse ihm allerdings eine gewisse Frist für die Umorientierung bei der Gestaltung seiner Wohnverhältnisse eingeräumt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, Urteil vom 21.04.2010 &#8211; VI R 62/08)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.steuerlex24.de/"  target="_blank">www.steuerlex24.de</a> – dem Homepage-Service für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2010/08/essenszuschusse-des-arbeitgebers-in-form-von-restaurantschecks/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 05:35:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Restaurantschecks zur Verfügung, so kann es sich hierbei um Barlohnzuwendungen und nicht um steuerlich begünstigte Sachbezüge handeln (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2010 &#8211; 15 K 1185/09 H(L).   Die Klägerin stellte ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über je 5,77 Euro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Restaurantschecks zur Verfügung, so kann es sich hierbei um Barlohnzuwendungen und nicht um steuerlich begünstigte Sachbezüge handeln (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2010 &#8211; 15 K 1185/09 H(L).</p>
<p> </p></blockquote>
<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-full wp-image-1259" title="Gutschein" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2010/08/Gutschein.gif" alt="" width="255" height="165" />Die Klägerin stellte ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über je 5,77 Euro zur Verfügung. Sie hatte diese Schecks bei einem anderen Unternehmen bestellt, das die Schecks ausstellte und an die Klägerin auslieferte. Die bis zum Ablauf des Ausgabejahres gültigen Restaurantschecks konnten bei einer Vielzahl von Annahmestellen (insbesondere in Restaurants, aber u.a. auch in Supermärkten und Warenhäusern) eingelöst werden. Die Annahmestellen verpflichteten sich u.a. dazu, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte (insbesondere Zigaretten oder Alkohol) zu tauschen. Die Klägerin hatte den Sachbezugswert der Restaurantschecks in Höhe von 2,67 Euro pauschal mit 25 % pro Scheck versteuert und den Restbetrag in Höhe von 3,10 Euro steuerfrei belassen. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurden die Restaurantschecks nicht als steuerlich begünstigte Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt, sondern als Zuwendungen mit Bargeldcharakter. Hierdurch kam es zu Lohnsteuernachzahlungen. Gegen diese Entscheidung zog die Klägerin vor das Finanzgericht (FG).</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Das FG folgte allerdings der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage als unbegründet ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Restaurantschecks begründen derartige geldwerte Vorteile; sie sind durch die jeweiligen Arbeitsverhältnisse veranlasst und stellten damit Arbeitslohn dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall waren die Restaurantschecks nach Meinung des Gerichts nicht als Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu beurteilen; vielmehr handelte es sich bei ihnen um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Arbeitnehmern der Klägerin zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert führten (§ 8 Abs. 1 EStG). Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein sei nur dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, sodass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen kann. Dies sei hier nicht der Fall. Wenngleich die Arbeitnehmer der Klägerin die Schecks nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwenden durften, seien sie in ihrer Entscheidung, für welche konkreten Lebensmittel sie die Schecks einsetzten, frei gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Da die Klägerin aufgrund der getroffenen Vereinbarungen nicht hat sicherstellen können, dass die Schecks ausschließlich zur arbeitstäglichen Verpflegung verwendet wurden, komme auch eine von der Finanzverwaltung geschaffene Billigkeitsregelung nicht zur Anwendung. Nach dieser Regelung können unter bestimmten Voraussetzungen die Regeln über Sachbezüge auch auf Restaurantschecks angewendet werden.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">(FG Düsseldorf, 19.05.2010 &#8211; 15 K 1185/09 H(L))</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.steuerlex24.de/"  target="_blank">www.steuerlex24.de</a> – dem Homepage-Service für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2010/08/doppelte-haushaltsfuhrung-eines-alleinstehenden-arbeitnehmers/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 06:13:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Umstand, dass ein alleinstehender Arbeitnehmer für die Kosten beider Haushalte aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (BFH, Urteil vom 21.04.2010 &#8211; VI R 26/09).   Der ledige und nichtselbstständig tätige Kläger machte geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als &#8220;Wohnung am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Umstand, dass ein alleinstehender Arbeitnehmer für die Kosten beider Haushalte aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (BFH, Urteil vom 21.04.2010 &#8211; VI R 26/09).</p>
<p> </p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der ledige und nichtselbstständig tätige Kläger machte geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als &#8220;Wohnung am Beschäftigungsort&#8221; zu unterhalten und an einem anderen Ort seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Im elterlichen Haus hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung am Beschäftigungsort als Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos beim Finanzamt geltend. Das Finanzgericht (FG) teilte die Ansicht des Finanzamts und wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Grundsätzlich könne auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung <strong>unentgeltlich</strong>, müsse sorgfältig geprüft werden, ob er einen <strong>eigenen Hausstand unterhält</strong> oder aber nur <strong>in einen fremden eingegliedert ist</strong>. Im Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts, aber keine zwingende Voraussetzung. Das FG muss nun den Sachverhalt im zweiten Rechtsgang unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze würdigen.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 21.04.2010 &#8211; VI R 26/09)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.steuerlex24.de/"  target="_blank">www.steuerlex24.de</a> – dem Homepage-Service für Steuerberater</p>
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		<title>Grunderwerbsteuer trotz Abschaffung der Eigenheimzulage verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2010/08/grunderwerbsteuer-trotz-abschaffung-der-eigenheimzulage-verfassungsgemas/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 06:02:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Besteuerung des Erwerbs von selbstgenutztem Wohnraum verstößt auch vor dem Hintergrund der Abschaffung der Eigenheimzulage nicht gegen die Verfassung (BFH, Beschluss vom 22.06.2010 &#8211; II R 4/09).   Die Kläger hatten eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums beantragt. Sie begründeten dies damit, dass die Regelung des § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Besteuerung des Erwerbs von selbstgenutztem Wohnraum verstößt auch vor dem Hintergrund der Abschaffung der Eigenheimzulage nicht gegen die Verfassung (BFH, Beschluss vom 22.06.2010 &#8211; II R 4/09).</p>
<p> </p></blockquote>
<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-medium wp-image-1250" title="Haus" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2010/08/Haus-300x255.jpg" alt="" width="300" height="255" />Die Kläger hatten eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums beantragt. Sie begründeten dies damit, dass die Regelung des § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz im Hinblick auf die Erhöhung des Steuersatzes auf 3,5 % sowie die Abschaffung der Eigenheimzulage gleichheits- und damit verfassungswidrig sei. Bis zur Streichung der Eigenheimzulage habe die Eigenheimförderung einen erhöhten Grunderwerbsteuersatz ausgeglichen. Dieser Ausgleich sei durch die Abschaffung der Eigenheimzulage entfallen. Dies treffe vor allem junge Familien, die im Vergleich zu denjenigen Familien, die zuvor über Jahrzehnte hinweg die Förderung in Anspruch nehmen konnten, ungleich behandelt würden. Zudem stelle der Erwerb eigenen Wohnraums ein wichtiges Mittel zum Aufbau der Altersvorsorge dar, dessen erhöhte Besteuerung unrechtmäßig sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein inländisches Grundstück entsteht eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % der Gegenleistung. Die zugrunde liegende gesetzliche Regelung verstößt nach Ansicht der Richter nicht gegen die Verfassung. Zum einen sei die Regelung dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber sei nicht daran gehindert, auch für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums Grunderwerbsteuer zu erheben. Die Steuer sei zudem von der Höhe her verfassungsgemäß, da sie mit 3,5 % keine &#8220;erdrosselnde&#8221; Wirkung habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Zum anderen ergebe sich ein Verfassungsverstoß auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Eigenheimzulage zum Ende des Jahres 2005 abgeschafft hat. Die Eigenheimzulage stelle eine staatliche Subvention dar, bei der der Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum habe. Es sei ihm daher auch erlaubt, diese zu kürzen oder ganz abzuschaffen. Die Tatsache, dass Familien vor Abschaffung der Eigenheimzulage diese erhalten haben, andere Familien nach dem Wegfall der Förderung hingegen nicht mehr, stelle keinen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch der Umstand, dass durch die Erhöhung der Grunderwerbsteuer zum 01.01.1997 und den späteren Wegfall der Eigenheimzulage insgesamt betrachtet eine verschärfte Belastung eingetreten ist, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die verfassungsrechtliche Überprüfung einer Steuer im Hinblick auf deren Belastung sei nur innerhalb der Steuer selbst vorzunehmen. Außerdem ist nach Ansicht der Richter nicht zu erkennen, dass durch den Wegfall der Eigenheimzulage eine Behinderung des Grundstücksverkehrs von einigem Gewicht ausgelöst worden wäre. Diese Annahme scheide schon im Hinblick auf die Höhe der sonstigen Transaktionskosten (Maklercourtage, Notar- und Grundbuchgebühren) aus.</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 22.06.2010 &#8211; II R 4/09)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.steuerlex24.de/"  target="_blank">www.steuerlex24.de</a> – dem Homepage-Service für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerden zur Steuerfreiheit von Abgeordnetenpauschalen erfolglos</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2010/08/verfassungsbeschwerden-zur-steuerfreiheit-von-abgeordnetenpauschalen-erfolglos/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 06:37:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Regelung zur Steuerfreiheit der monatlichen Kostenpauschale für Abgeordnete verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2010 &#8211; 2 BvR 2227/08, BvR 2228/08).   Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten eine monatliche Kostenpauschale, die etwa ein Drittel der gesamten Bezüge umfasst und nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz steuerfrei ist (sog. Abgeordnetenpauschale). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Regelung zur Steuerfreiheit der monatlichen Kostenpauschale für Abgeordnete verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2010 &#8211; 2 BvR 2227/08, BvR 2228/08).</p>
<p> </p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten eine monatliche <strong>Kostenpauschale</strong>, die etwa ein Drittel der gesamten Bezüge umfasst und nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz <strong>steuerfrei</strong> ist (sog. Abgeordnetenpauschale). Gleiches gilt für die Abgeordneten des Landtages von Baden-Württemberg.</p>
<p style="text-align: center;"><img class="size-medium wp-image-1245 aligncenter" title="Bundestag" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2010/08/Bundestag-300x262.jpg" alt="" width="300" height="262" /></p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschwerdeführer beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Rahmen dieser Einkünfte können Kosten (Werbungskosten) über dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 Euro nur geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Um eine Gleichbehandlung mit den Parlamentsabgeordneten zu erreichen, begehrten die Beschwerdeführer eine <strong>pauschale Anerkennung von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit als Berufsausgaben</strong> .</p>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Verfassungsrechtlich ist es nach Ansicht der Richter nicht zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung der durch ihr Mandat verursachten Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Die darin liegende Ungleichbehandlung zu anderen Steuerbürgern sei dadurch gerechtfertigt, dass die Abgeordneten aufgrund ihrer besonderen Stellung in der Art und Weise der Wahrnehmung ihres Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheiden würden. Dies betreffe auch die Frage, welche Kosten sie dabei auf sich nehmen, wobei durch die Kostenpauschale Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Zuordnung von tatsächlich entstehenden Kosten vermieden werden sollen. Die Abgeordnetenpauschale entspreche weniger einer Werbungskostenpauschale als vielmehr einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächliches Vorliegen vermutet wird. Die Steuerfreiheit der Pauschale diene ebenfalls der Vereinfachung und der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, da auf der einen Seite die Besteuerung der Kostenpauschale und auf der anderen Seite die Geltendmachung der mandatsbezogenen Aufwendungen als Werbungskosten entfällt.</p>
<p style="text-align: justify;">Sofern sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe der Abgeordnetenpauschale richten, fehle es bei den Beschwerdeführern bereits am Rechtsschutzinteresse. Denn selbst wenn in Bezug auf die Höhe der Kostenpauschale ein Gleichheitsverstoß festgestellt werden würde, könnten die Beschwerdeführer ihre eigene Rechtsposition hierdurch nicht verbessern. Das Gesetz würde in diesem Fall ganz offensichtlich nicht dahingehend geändert, dass den Beschwerdeführern ein pauschalierter Abzug gewährt wird.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">(BVerfG, 26.07.2010 &#8211; 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.steuerlex24.de/"  target="_blank">www.steuerlex24.de</a> – dem Homepage-Service für Steuerberater</p>
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