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	<title>SteuerlandBlog - Der Blog rund um das Thema Steuern / Kanzlei WITTE &#38; SCHOLZ Steuerberater GbR / Steuerberater in Rottweil</title>
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	<description>Ein weiteres tolles WordPress-Blog in dem es um Steuern geht</description>
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		<title>Arbeitslosmeldung als Voraussetzung für Kindergeldanspruch</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 06:39:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Kindergeldanspruch besteht auch für ein Kind, das arbeitslos gemeldet ist, daneben aber ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausübt. Eine nicht wirksam bekannt gegebene Vermittlungssperre der Arbeitsagentur ist ebenfalls unerheblich für den Anspruch auf Kindergeld (FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012 &#8211; 14 K 1209/11 Kg).   Der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellte Sohn des Klägers hatte sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Ein Kindergeldanspruch besteht auch für ein Kind, das arbeitslos gemeldet ist, daneben aber ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausübt. Eine nicht wirksam bekannt gegebene Vermittlungssperre der Arbeitsagentur ist ebenfalls unerheblich für den Anspruch auf Kindergeld (FG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012 &#8211; 14 K 1209/11 Kg).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellte Sohn des Klägers hatte sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet. Nachdem er einen Beratungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm und auch eine Rückfrage erfolglos blieb, ordnete die Arbeitsagentur eine Vermittlungssperre an und meldete das Kind aus der Arbeitsvermittlung ab. Gleichzeitig wurde die Festsetzung des Kindergelds aufgehoben. Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung mit der Begründung, eine Vermittlungssperre sei seinem Sohn nicht bekannt gegeben worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) reicht es aus, wenn eine entsprechende Meldung als arbeitslos bei der Arbeitsagentur erfolgt. Zwar lasse die Anordnung einer Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III den Status als arbeitssuchendes Kind entfallen. Eine derartige Vermittlungssperre sei im Streitfall aber mangels wirksamer Bekanntgabe nicht in Kraft getreten. Auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis stehe der Kindergeldberechtigung nicht entgegen. Arbeitslos könne auch sein, wer eine geringfügige Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübe.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf im Newsletter April 2012</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Düsseldorf, 01.03.2012 &#8211; 14 K 1209/11 Kg)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Annett Louisan &#8211; akustisch. persönlich. live.</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/05/annett-louisan-akustisch-personlich-live/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 07:18:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es war ein toller Abend&#8230; Wir werden auch nächstes Jahr wieder das Jazzfest unterstützen!!!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es war ein toller Abend&#8230;</p>
<p>Wir werden auch nächstes Jahr wieder das Jazzfest unterstützen!!!</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2012/05/Foto.jpg"  target="_blank"><img class="size-full wp-image-3087 aligncenter" title="Annett Louisan " src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2012/05/Foto.jpg" alt="" width="597" height="800" /></a></p>
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		<title>Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/05/verfassungswidrigkeit-eines-sog-treaty-override/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 06:31:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die seit langem schwelende Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch ein sog. Treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt (BFH, Beschluss vom 10.01.2012 &#8211; I R 66/09).   Im Streitfall klagte der Geschäftsführer und Arbeitnehmer einer inländischen Kapitalgesellschaft, der für die Gesellschaft in der Türkei gearbeitet hatte. Er beanspruchte, mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die seit langem schwelende Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch ein sog. Treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt (BFH, Beschluss vom 10.01.2012 &#8211; I R 66/09).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Im Streitfall klagte der Geschäftsführer und Arbeitnehmer einer inländischen Kapitalgesellschaft, der für die Gesellschaft in der Türkei gearbeitet hatte. Er beanspruchte, mit seinem Arbeitslohn aus dieser Tätigkeit in Deutschland steuerbefreit zu werden, weil das Besteuerungsrecht hierfür nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)-Türkei nicht Deutschland, sondern der Türkei zustehe. Das Finanzamt berief sich indessen auf § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er in der Türkei entsprechende Einkommensteuer bezahlt oder dass die Türkei auf das ihr zustehende Besteuerungsrecht verzichtet hat. Auf die abkommensrechtliche Freistellung komme es daher nicht an.</p>
<p style="text-align: justify;">Konkreter Hintergrund dieses Streitfalls ist die Regelung des § 50d Abs. 8 EStG. Die Regelung betrifft <strong>Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit</strong>, die völkerrechtlich <strong>in einem DBA freigestellt</strong> sind. Die in dem Abkommen vereinbarte <strong>Freistellung</strong> der Einkünfte wird nach dem deutschen Recht aber <strong>nur gewährt</strong>, soweit der steuerpflichtige Arbeitnehmer nachweist, dass der Staat, dem nach dem DBA das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses <strong>Besteuerungsrecht verzichtet hat</strong> oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte <strong>festgesetzten Steuern entrichtet</strong> wurden. Durch diese zusätzlichen Bedingungen setzt sich laut BFH das Gesetz im Ergebnis einseitig über die völkerrechtlich vereinbarte Freistellung der Arbeitslöhne hinweg; der Völkerrechtsvertrag werde gebrochen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BFH ist davon überzeugt, dass dies nicht in Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Gleichheitssatz steht. Die herkömmliche, früher auch vom BVerfG vertretene Rechtauffassung, wonach es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, den Völkerrechtsvertrag zu &#8220;überschreiben&#8221; (sog. Treaty overriding), lasse sich nach zwischenzeitlich wohl gewandelter Sicht des BVerfG nicht länger aufrechterhalten: Zum einen laufe § 50d Abs. 8 EStG der in Art. 25 Grundgesetz (GG) niedergelegten materiell-rechtlichen Wertentscheidung zum Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts zuwider, ohne dass dafür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliege. Ein solcher Rechtfertigungsgrund sei insbesondere nicht darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige bei alleiniger Anwendung des DBA in beiden Vertragsstaaten unbesteuert bleiben und sog. <strong>weiße Einkünfte</strong> erzielen könne. Zum anderen sieht der BFH Gleichheitsverstöße darin, dass der betreffende Arbeitnehmer, der im Ausland arbeitet, infolge der Regelung in § 50d Abs. 8 EStG ohne Berücksichtigung des Abkommens so behandelt wird wie ein Arbeitnehmer, der im Inland arbeitet. Außerdem benachteilige ihn das Gesetz im Ergebnis gegenüber einem Steuerpflichtigen mit anderen Einkünften als solchen aus nichtselbstständiger Arbeit.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Normenkontrollersuchen, über das das BVerfG nun zu entscheiden haben wird, betrifft unmittelbar nur die Vorschrift des § 50d Abs. 8 EStG. Mittelbar steht jedoch nach Ansicht des BFH &#8211; und darin liege letztlich die Brisanz des Ersuchens &#8211; eine Vielzahl einschlägiger Regelungen auf dem Prüfstand des Verfassungsgerichts: Der deutsche Gesetzgeber habe vor allem in der jüngeren Vergangenheit in erheblichem Maße von dem seit langem umstrittenen Mittel des &#8221; <strong>Treaty overriding</strong> &#8221; Gebrauch gemacht, auch, um eine &#8221; <strong>Keinmalbesteuerung</strong> &#8221; zu vermeiden. Erst in letzter Zeit gehe Deutschland verstärkt dazu über, entsprechende <strong>Klauseln zum Rückfall des Besteuerungsrechts</strong> an den Wohnsitzstaat bei besagter &#8220;Keinmalbesteuerung&#8221; in den jeweiligen Abkommen selbst zu verankern oder auch ein Abkommen zu kündigen. Ein Beispiel für eine solche Kündigung sowie für solche abkommenseigenen Rückfallklauseln gebe gerade das DBA-Türkei in seiner alten Fassung aus dem Jahre 1985 und seiner nunmehr neuverhandelten Fassung vom 19.09.2011.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 09.05.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 10.01.2012 &#8211; I R 66/09)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Im Drittlandsgebiet ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Erbe</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/05/im-drittlandsgebiet-ansassiger-beschrankt-steuerpflichtiger-erbe/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 07:41:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die steuerliche Benachteiligung eines im Drittlandsgebiet (außerhalb der EU) ansässigen Erben, der Inlandsvermögen erbt, mit EU-Recht vereinbar ist (FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2012- 4 K 689/12 Erb).   Der Kläger &#8211; Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz &#8211; erbte im März [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die steuerliche Benachteiligung eines im Drittlandsgebiet (außerhalb der EU) ansässigen Erben, der Inlandsvermögen erbt, mit EU-Recht vereinbar ist (FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2012- 4 K 689/12 Erb).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger &#8211; Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz &#8211; erbte im März 2009 von seiner verstorbenen Ehefrau u.a. ein im Inland befindliches Grundstück im Wert von 329.200 EUR, sonstiges Vermögen in Deutschland in Höhe von 33.689 EUR sowie Vermögen in der Schweiz in Höhe von 169.508 EUR. Das deutsche Finanzamt unterwarf den Erbfall hinsichtlich des im Inland belegenen Grundstücks der Erbschaftsteuer und berücksichtigte lediglich einen Freibetrag in Höhe von 2.000 EUR.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter des FG haben Zweifel, ob der Freibetrag des § 16 Abs. 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des EG-Vertrags zu vereinbaren ist. Nach § 16 Abs. 2 ErbStG steht dem Kläger als <strong>beschränkt Steuerpflichtigem</strong> für seinen Erwerb von Todes wegen (Erbschaft) nur ein Freibetrag von 2.000 EUR zu. Wenn die Erblasserin oder der Kläger zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten und deshalb kein Fall der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) vorgelegen hätte, so sei beim Kläger ein Freibetrag von 500.000 EUR zu berücksichtigen und sein Erwerb wäre steuerfrei gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 22.04.2010 (Rs. C-510/08 &#8220;Mattner&#8221;) den Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG für europarechtswidrig gehalten, sofern Schenker oder Beschenkter ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben. Im vorliegenden Fall hatten zwar die Erblasserin und der Kläger ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU, sondern in einem Drittland. Der EuGH hatte in einem anderen Urteil jedoch ebenfalls entschieden, dass Artikel 56 Abs. 1 EGV auch <strong>Beschränkungen des Kapitalverkehrs</strong> zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern untersagt (EuGH, Urteil vom 18.12.2007 &#8211; Rs. C-101/05 &#8220;Skatteverket&#8221;).</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG konnte vorliegend nicht die durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) eingeführte Option zur beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 3 ErbStG) anwenden, da diese auf Drittstaaten außerhalb des EU-/EWR-Raums keine Anwendung findet.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf im Newsletter April 2012</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Düsseldorf, 02.04.2012- 4 K 689/12 Erb)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Versetzung führt nicht automatisch zu neuer regelmäßiger Arbeitsstätte</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/05/versetzung-fuhrt-nicht-automatisch-zu-neuer-regelmasiger-arbeitsstatte/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 07:35:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Versetzung eines Soldaten an eine andere Stammdienststelle rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, dass diese Stammdienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2012 &#8211; 5 K 2160/11).   Die Frage nach der regelmäßigen Arbeitsstätte ist u.a. deshalb relevant, da bei Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte die Fahraufwendungen &#8211; als Fahrten zwischen Wohnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Versetzung eines Soldaten an eine andere Stammdienststelle rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, dass diese Stammdienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2012 &#8211; 5 K 2160/11).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Frage nach der regelmäßigen Arbeitsstätte ist u.a. deshalb relevant, da bei Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte die Fahraufwendungen &#8211; als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte &#8211; nur mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer) und nicht nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 EUR pro gefahrenem Km) berücksichtigt werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Streitfall war der Kläger als Soldat im Dezember 2008 zunächst an die Stammdienststelle der Bundeswehr in K kommandiert. Mit Verfügungen vom Oktober/November 2008 wurde er für die Zeit ab 01.01.2009 dorthin versetzt. In einer Verfügung wird u.a. ausgeführt, voraussichtliche Verwendungsdauer: 31.12.2010. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt, weil ein Umzug an den neuen Dienstort aufgrund besonderer Gründe nicht durchgeführt werden solle. In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger für seine Fahrten zur Stammdienststelle bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit einen Betrag von 6.793,50 EUR (= 22.645 km tatsächliche Fahrtstrecke x 0,30 EUR) nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Dagegen war das Finanzamt (FA) der Ansicht, die Dienststelle, an die der Kläger versetzt worden war, stelle seine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weswegen nur die Entfernungspauschale mit einem Betrag von 3.438,00 EUR (191 Tage x 60 km x 0,30 EUR) anzusetzen sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG gab dem Kläger Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter führen u.a. aus, aufgrund der Besonderheiten des Falles seien die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort zur Stammdienststelle in K nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen, denn der Kläger habe im Streitjahr 2009 bei der Stammdienststelle der Bundeswehr in K keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt. Der gesetzlich nicht definierte Begriff &#8220;regelmäßige Arbeitsstätte&#8221; sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. sogar durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann. Liege keine solche Arbeitsstätte vor, sei eine Einschränkung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Versetzung begründe nicht zwangsläufig eine regelmäßige Arbeitsstätte am neuen Dienstort. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich im vorliegenden Fall der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit &#8211; aus damaliger Sicht &#8211; hätte darauf einrichten können, in K dauerhaft tätig zu sein. Dies sei hier zu verneinen. Nach der Versetzungsverfügung sei nur eine Tätigkeitsdauer von zwei Jahren zu erwarten gewesen. Eine Tätigkeit von zwei Jahren sei zwar längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Außerdem habe der Kläger wegen weiterer Hinweise in den Versetzungsverfügungen damit rechnen müssen, jederzeit &#8211; also ggf. auch vor Ablauf der in der Versetzungsverfügung bezeichneten (voraussichtlichen) Verwendungsdauer &#8211; erneut versetzt zu werden. Soweit das FA dagegen argumentierte, Soldaten müssten stets mit ihrer Versetzung rechnen, sei nicht auf die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes abzustellen. Es komme vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer des konkret zu beurteilenden Dienstverhältnisses aller Voraussicht nach damit rechnen muss, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten zu erbringen hat. Aufgrund der vorliegenden Umstände sei davon auszugehen, dass die Stammdienststelle in K keine regelmäßige Arbeitsstätte gewesen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG hat die Revision gegen sein Urteil vor dem Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 30.04.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 &#8211; 5 K 2160/11)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung</title>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 07:31:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Trotz geringfügiger Selbstnutzung einer Ferienwohnung kann Überschusserzielungsabsicht im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegeben sein (Niedersächsisches FG, Urteil vom 07.03.2012 &#8211; 9 K 180/09).   Die Kläger sind Eigentümer einer 1997 erworbenen Ferienwohnung, die sie über eine Vermittlungsgesellschaft in den Streitjahren 1997 bis 2006 &#8211; abgesehen von einer jährlichen dreiwöchigen, im Vermittlungsvertrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Trotz geringfügiger Selbstnutzung einer Ferienwohnung kann Überschusserzielungsabsicht im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegeben sein (Niedersächsisches FG, Urteil vom 07.03.2012 &#8211; 9 K 180/09).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger sind Eigentümer einer 1997 erworbenen Ferienwohnung, die sie über eine Vermittlungsgesellschaft in den Streitjahren 1997 bis 2006 &#8211; abgesehen von einer jährlichen dreiwöchigen, im Vermittlungsvertrag vorbehaltenen Selbstnutzung &#8211; fremdvermieteten. Das Finanzamt (FA) hatte zunächst in den Jahren 1997 bis 2005 die erklärten Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung vorläufig nach § 165 Abgabenordnung (AO) anerkannt. Nachdem in diesem Zeitraum nur Verluste in erheblicher Höhe erklärt wurden, überprüfte das FA die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseberechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren. Da die Prognoseermittlung einen Totalverlust ergab, erkannte das FA in allen Streitjahren die Verluste mangels Überschusserzielungsabsicht rückwirkend nicht mehr an. Die <strong>Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht</strong>, die grundsätzlich <strong>bei ausschließlicher Vermietung an fremde Dritte entbehrlich</strong> ist, hielt das FA dabei auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung für geboten.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) ist zu einer anderen Entscheidung gekommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Hiermit trat das Gericht der Rechtsauffassung des FA, die auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) basiert, entgegen. Nach Auffassung der Richter besteht jedenfalls dann kein Anlass, an der Überschusserzielungsabsicht eines Wohnungsvermieters, der seine Ferienwohnung an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst nutzt, sich dies nur vorbehält oder die Selbstnutzung auf übliche Leerstandszeiten beschränkt, zu zweifeln, wenn <strong>die tatsächlichen Vermietungstage die ortsüblichen Vermietungstage</strong> &#8211; wie dies im Streitfall festgestellt werden konnte &#8211; <strong>erreichen oder sogar übertreffen</strong>. Nur auf diese Weise könne eine Gleichbehandlung zwischen den Fällen der Vermietung über einen Vermittler mit den Fällen der Vermietung in Eigenregie erreicht werden. Das FG verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des FG Köln vom 30.06.2011 &#8211; 10 K 4965/07; Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt unter Aktenzeichen IX R 26/11.</p>
<p style="text-align: justify;">Der temporären Überlagerung der unterstellten Überschusserzielungsabsicht durch die vorbehaltene, steuerlich unbeachtliche Selbstnutzung trugen die Richter im vorliegenden Fall insoweit Rechnung, als die <strong>Gesamtaufwendungen</strong> der Kläger <strong>zeitanteilig</strong> im Verhältnis der vorbehaltenen Selbstnutzungstage zu den Gesamttagen des jeweiligen Streitjahres <strong>gekürzt</strong> wurden.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Niedersächsische FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Abweichung von der BFH-Rechtsprechung zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 02.05.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(Niedersächsisches FG, 07.03.2012 &#8211; 9 K 180/09)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Abgabefrist für Steuererklärungen 2011 endet am 31.05.2012</title>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 07:03:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz vorliegt. Sind bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-full wp-image-3071" title="Bierdeckel" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2012/05/bierdeckel_EKSTEU.jpg" alt="" width="118" height="127" />Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine <strong>Pflichtveranlagung</strong> nach § 46 Einkommensteuergesetz vorliegt. Sind bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt, so wird eine Veranlagung nur auf <strong>Antrag des Steuerpflichtigen</strong> durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.</p>
<p>Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Kindergeld für volljährige geistig behinderte Person als Pflegekind</title>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 06:59:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine nach Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommene geistig behinderte Person als Pflegekind angesehen werden kann mit der Folge, dass für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht (BFH, Urteil vom 09.02.2012 &#8211; III R 15/09).   Nach der gesetzlichen Definition sind Pflegekinder Personen, mit denen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine nach Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommene geistig behinderte Person als Pflegekind angesehen werden kann mit der Folge, dass für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht (BFH, Urteil vom 09.02.2012 &#8211; III R 15/09).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Nach der gesetzlichen Definition sind Pflegekinder Personen, mit denen der Steuerpflichtige u.a. durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Das Finanzgericht (FG) hatte diese Voraussetzung im Streitfall bejaht und insbesondere ausgeführt, es sei nicht erforderlich, dass die betreute Person behinderungsbedingt in ihrer geistigen Entwicklung einem Kind gleich stehe. Es genüge vielmehr, dass sie nicht selbstständig leben kann und ohne die Aufnahme in die Familienpflege in einem Heim untergebracht werden muss.</p>
<p style="text-align: justify;">Dieser Ansicht ist der BFH nicht gefolgt; er hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverwiesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die betreute Person muss, um Pflegekind sein zu können, nach Ansicht des BFH wie zur Familie gehörend angesehen und behandelt werden. Dies setze ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern voraus. Da die körperliche Versorgung und die Erziehung bei einem <strong>nicht behinderten Volljährigen</strong> in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielt, könne ein <strong>behinderter Volljähriger</strong> nur dann Pflegekind sein, wenn die Behinderung so schwer ist, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen <strong>Entwicklungsstand einer minderjährigen Person</strong> entspricht. Aus weiteren Umständen wie der Einbindung in die familiäre Lebensgestaltung, dem Bestehen erzieherischer Einwirkungsmöglichkeiten und einer über längere Zeit bestehenden und auf längere Zeit angelegten ideellen Beziehung müsse auf eine <strong>Bindung wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern</strong> geschlossen werden können. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorlagen, hat nunmehr das Finanzgericht (FG) zu prüfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 09.02.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 09.02.2012 &#8211; III R 15/09)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Neues aus dem Steuerland 03/2012</title>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 07:22:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Liebe Leser, muss es immer eine Gehaltserhöhung sein, von der netto in der Regel weit weniger als erhofft übrig bleibt, oder gibt es sinnvolle Alternativen? Und was genau steckt hinter dem Zentralen Testamentsregister ZTR, das seit dem 01. Januar in Betrieb ist? Antworten auf diese und viele andere Fragen finden Sie wieder in unserem Rundschreiben. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Leser,</p>
<p>muss es immer eine Gehaltserhöhung sein, von der netto in der Regel weit weniger als erhofft übrig bleibt, oder gibt es sinnvolle Alternativen? Und was genau steckt hinter dem Zentralen Testamentsregister ZTR, das seit dem 01. Januar in Betrieb ist?</p>
<p>Antworten auf diese und viele andere Fragen finden Sie wieder in unserem Rundschreiben. Sollte noch eine Frage offen bleiben, wenden Sie sich einfach an uns. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören.</p>
<p><a href="http://www.witte-scholz.de/steuerberater/addon_book/2012_03/"  target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-3062" title="Neues aus dem Steuerland 03/2012" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2012/05/steuerland_2012_03.jpg" alt="" width="118" height="144" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a target="_blank" href="http://www.witte-scholz.de/steuerberater/addon_book/2012_03/" title="Neues aus dem Steuerland 03/2012" >Neues aus dem Steuerland 03/2012</a></p>
<p>Mit freundlicher Unterstützung des delfi-net Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater.</p>
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		<title>Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/05/regelmasige-arbeitsstatte-bei-mehreren-tatigkeitsstatten-2/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 06:50:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ist ein Arbeitnehmer an mehreren Arbeitsorten tätigt, so kann er dennoch nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Es ist auch möglich, dass er keine regelmäßige Arbeitsstätte hat (BFH, Urteil vom 19.01.2012 &#8211; VI R 32/11).   Der Kläger war im Streitjahr als Bezirksleiter einer Firma laut Arbeitsvertrag für verschiedene Verkaufsstellen in unterschiedlichen Orten zuständig. Er suchte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Ist ein Arbeitnehmer an mehreren Arbeitsorten tätigt, so kann er dennoch nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Es ist auch möglich, dass er keine regelmäßige Arbeitsstätte hat (BFH, Urteil vom 19.01.2012 &#8211; VI R 32/11).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger war im Streitjahr als Bezirksleiter einer Firma laut Arbeitsvertrag für verschiedene Verkaufsstellen in unterschiedlichen Orten zuständig. Er suchte die Verkaufsstellen mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen mehrfach im Jahr, allerdings unterschiedlich häufig, auf. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger u.a. den Abzug von <strong>Mehraufwendungen für Verpflegung</strong> in Höhe von 2.028 EUR. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die Verkaufsstellen regelmäßige Arbeitsstätten darstellten und somit eine <strong>Einsatzwechseltätigkeit</strong> (Auswärtstätigkeit) nicht angenommen werden könne. Das Finanzgericht (FG), das der Kläger daraufhin anrief, gab der Klage nur zu einem geringen Teil statt. Die Filialen, die der Kläger nur jeweils vereinzelt im Streitjahr aufgesucht hat, seien keine regelmäßigen Arbeitsstätten. Eine regelmäßige Arbeitsstätte hingegen liege bei mehr als zehn Besuchen im Kalenderjahr vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG als begründet an. Er hob die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.</p>
<p style="text-align: justify;">Wird ein Steuerpflichtiger vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig (Auswärtstätigkeit), so kann er nach der Abwesenheitsdauer gestaffelte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Das Gericht stellt klar, dass der Begriff des <strong>Tätigkeitsmittelpunkts</strong> (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG) dem Begriff der <strong>(regelmäßigen) Arbeitsstätte</strong> (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) entspricht. Regelmäßige Arbeitsstätte sei (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht der Richter ist das FG im vorliegenden Fall zu Unrecht von mehreren Tätigkeitsmittelpunkten (regelmäßigen Arbeitsstätten) ausgegangen. Nach neuerer (geänderter) BFH-Rechtsprechung könne der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen. Ein Arbeitnehmer könne daher <strong>nur eine und nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten</strong> haben. Nur insoweit sei es dem Arbeitnehmer möglich, sich auf die immer gleichen Wege einzustellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinzuwirken. Folge dieser Rechtsprechung könne auch sein, dass ein Arbeitnehmer <strong>gar keine regelmäßige Arbeitsstätte</strong> hat. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG hat nun im erneuten Verfahren zu prüfen, ob der Kläger im Streitjahr überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte (und wenn ja, welche) oder ob er nicht insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 19.01.2012 &#8211; VI R 32/11)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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