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	<title>SteuerlandBlog - Der Blog rund um das Thema Steuern / Kanzlei WITTE &#38; SCHOLZ Steuerberater GbR / Steuerberater in Rottweil &#187; Verfahrensrecht</title>
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	<description>Ein weiteres tolles WordPress-Blog in dem es um Steuern geht</description>
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		<title>Keine Korrektur zu viel angerechneter Lohnsteuer nach Zahlungsverjährung</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 07:27:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Finanzamt kann versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 25.10.2011 &#8211; VII R 55/10).   Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzamt kann versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 25.10.2011 &#8211; VII R 55/10).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid aufgrund eines eigenen Fehlers den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen (Kläger) abgeführten Lohnsteuern (auf die festgesetzte Einkommensteuer) angerechnet und eine entsprechend hohe Steuererstattung ausgezahlt. Diese Steuererstattung vereinnahmte der Kläger stillschweigend. Erst mehr als fünf Jahre nach der letzten Änderung des Einkommensteuerbescheids erkannte das Finanzamt seinen Fehler. Daraufhin korrigierte es die Anrechnungsverfügung und verlangte den zu viel ausgezahlten Erstattungsbetrag zurück. Hiergegen wandte sich der Kläger.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter haben das Urteil des Finanzgerichts, das diese Rückforderung für rechtens gehalten hatte, sowie den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Der BFH ist der Ansicht, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist Rechtssicherheit darüber einkehren soll, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen zu zahlen hat oder was ihm zu erstatten ist. Das Finanzamt dürfe deshalb nach Ablauf der Frist keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig wie der Steuerpflichtige noch verlangen könne, dass auf die festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18.01.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 25.10.2011 &#8211; VII R 55/10)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wirksame Zahlungsanweisung durch Angabe einer Kontonummer in der Steuererklärung</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/01/wirksame-zahlungsanweisung-durch-angabe-einer-kontonummer-in-der-steuererklarung/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 07:31:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Finanzamt darf eine Steuererstattung nicht vom Kontoinhaber zurückfordern, wenn der nicht mit dem Kontoinhaber identische Steuerpflichtige diese Kontonummer in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte (FG Münster, Urteil vom 15.11.2011 &#8211; 11 K 2203/10 AO).   Der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte auf dem Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung die Kontonummer der Klägerin angegeben und angekreuzt, dass er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzamt darf eine Steuererstattung nicht vom Kontoinhaber zurückfordern, wenn der nicht mit dem Kontoinhaber identische Steuerpflichtige diese Kontonummer in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte (FG Münster, Urteil vom 15.11.2011 &#8211; 11 K 2203/10 AO).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte auf dem Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung die Kontonummer der Klägerin angegeben und angekreuzt, dass er der Kontoinhaber sei. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid und überwies die sich daraus ergebende Steuererstattung auf das angegebene Konto. Einen Tag später teilte der Ehemann dem Finanzamt seine Kontonummer mit. Daraufhin forderte das Finanzamt den erstatteten Betrag von der Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung zurück. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Begründung, dass eine wirksame Anweisung zur Zahlung auf ihr Konto vorgelegen habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht der Richter stellt die Angabe der Kontonummer in der Steuererklärung eine <strong>wirksame Zahlungsanweisung</strong> und damit einen <strong>Rechtsgrund für die Überweisung</strong> dar. Zum notwendigen Inhalt einer Zahlungsanweisung gehöre nicht die Angabe des Namens des Kontoinhabers. Die erst nach der Überweisung erfolgte Angabe der anderen Bankverbindung wirke nur für die Zukunft. Eine Anfechtungserklärung könne hierin nicht gesehen werden, da nicht erkennbar sei, dass die bisherige Zahlungsanweisung von Anfang an habe beseitigt werden sollen. Zudem sei <strong>kein</strong> Anfechtungsgrund in Form eines <strong>Irrtums</strong> gegeben. Denn ein Irrtum liege nicht vor, wenn der Erklärende eine Urkunde unterschreibt, ohne sich Vorstellungen über deren Inhalt zu machen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Ehemann die von einem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung ohne Überprüfung der Kontonummer unterschrieben hat.</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Münster, 15.11.2011 &#8211; 11 K 2203/10)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2011</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/01/steuererklarungsfristen-fur-das-kalenderjahr-2011/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 07:05:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz vorliegt. Sind bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-full wp-image-148" title="Steuererklärung" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2009/12/bierdeckel_01.jpg" alt="" width="118" height="127" />Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine <strong>Pflichtveranlagung</strong> nach § 46 Einkommensteuergesetz vorliegt. Sind bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt, so wird eine Veranlagung nur auf <strong>Antrag des Steuerpflichtigen</strong> durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Den gleich lautenden Erlass können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/018__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf"  target="_blank">Bundesfinanzministeriums</a> abrufen.</p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Neuer Umwandlungssteuer-Erlass veröffentlicht</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 06:56:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.01.2012 mit Schreiben vom 11.11.2011 &#8211; IV C 2 &#8211; S 1978-b/08/10001 &#8211; (2011/0903665) &#8211; den neuen Umwandlungssteuer-Erlass veröffentlicht.   Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE) und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (kurz: SEStEG, vom 07.12.2006) wurde das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) umfangreich geändert. Es hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.01.2012 mit Schreiben vom 11.11.2011 &#8211; IV C 2 &#8211; S 1978-b/08/10001 &#8211; (2011/0903665) &#8211; den neuen Umwandlungssteuer-Erlass veröffentlicht.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE) und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (kurz: SEStEG, vom 07.12.2006) wurde das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) umfangreich geändert. Es hat eine &#8220;Europäisierung&#8221; des deutschen Umwandlungssteuerrechts stattgefunden, indem Verschmelzungen über die Grenzen hinaus ermöglicht wurden. Auch der Teilbereich der Einbringungen wurde grundlegend neu geregelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Anzuwenden sind die Änderungen durch das SEStEG erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das öffentliche Register nach dem 12.12.2006 (Tag der Verkündung des SEStEG) erfolgt ist bzw. das wirtschaftliche Eigentum nach dem 12.12.2006 überging. Die gesetzlichen Änderungen lassen teilweise verschiedene Interpretationen zu, weshalb das BMF von Beginn an ein Anwendungsschreiben dazu angekündigt hatte. Dieses Anwendungsschreiben ist nunmehr vom BMF veröffentlicht worden, nachdem mehrere Jahre daran gearbeitet wurde. Bundesministerien, Wirtschaftsverbände, kommunalen Spitzenverbände und Fachkreise haben im Laufe dieser Zeit schriftliche Stellungnahmen dazu abgegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Den neuen Umwandlungssteuer-Erlass können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/koerperschaftsteuer__umwandlungsteuerrecht/016__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf"  target="_blank">Bundesfinanzministeriums</a> abrufen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Steuerbescheide erst ab Mitte März möglich</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/01/steuerbescheide-erst-ab-mitte-marz-moglich/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 06:52:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz weist daraufhin, dass die Finanzämter die ersten Steuerbescheide in diesem Jahr erst frühestens im März versenden können.   Grund hierfür seien gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz weist daraufhin, dass die Finanzämter die ersten Steuerbescheide in diesem Jahr erst frühestens im März versenden können.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Grund hierfür seien gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, an die Finanzverwaltung zu liefern. Daher können nach Informationen der OFD die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab März die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten, sodass der fertige Steuerbescheid nicht vor Mitte März beim Steuerpflichtigen vorliegen werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung der OFD Koblenz vom 04.01.2012</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Vorläufig keine Auskunftspflicht in Steuersachen für Insolvenzverwalter</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/12/vorlaufig-keine-auskunftspflicht-in-steuersachen-fur-insolvenzverwalter/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 08:02:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens, welches an eine Insolvenzverwalterin gerichtet ist und auch dazu dienen soll, deren eventuelle Haftung für Steuerschulden einer insolventen Gesellschaft zu prüfen (FG Münster, Beschluss vom 07.11.2011 &#8211; 11 V 2705/11 AO).   Die Antragstellerin hatte im Jahr 2007 veranlasst, dass Abbuchungen von Lohn- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens, welches an eine Insolvenzverwalterin gerichtet ist und auch dazu dienen soll, deren eventuelle Haftung für Steuerschulden einer insolventen Gesellschaft zu prüfen (FG Münster, Beschluss vom 07.11.2011 &#8211; 11 V 2705/11 AO).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin hatte im Jahr 2007 veranlasst, dass Abbuchungen von Lohn- und Umsatzsteuern, die das Finanzamt vom Konto einer insolventen GmbH vorgenommen hatte, rückgängig gemacht wurden. Zum damaligen Zeitpunkt hatte das Insolvenzgericht der GmbH kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Allerdings konnte die Gesellschaft nur mit Zustimmung der damals zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellten Antragstellerin über ihr Vermögen verfügen. Das Finanzamt hatte die Antragstellerin im Juni 2011 aufgefordert, verschiedenste Auskünfte zu diesem Vorgang zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Es wollte so auch prüfen, ob die Antragstellerin für die Steuerausfälle in Haftung genommen werden kann, die infolge der von ihr &#8211; als sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalterin &#8211; veranlassten Rückbuchungen entstanden sind. Die Antragstellerin verweigerte die Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen. Sie begehrte eine Aussetzung der Vollziehung des Auskunfts- und Vorlageersuchens.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht (FG) gab der Antragstellerin nach summarischer Prüfung des Sachverhalts Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht des Gerichts muss die Antragstellerin die erbetenen Auskünfte zunächst &#8211; d.h. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache selbst &#8211; nicht erteilen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ersuchens bestünden. Dies gelte auch, soweit das Ersuchen dazu dient, die Voraussetzungen einer Haftung der Antragstellerin zu klären. Denn es sei zweifelhaft, ob eine solche Haftung in Betracht kommt. Die Antragstellerin sei in ihrer Eigenschaft als sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalterin weder gesetzliche Vertreterin der GmbH noch Vermögensverwalterin im Sinne des § 34 AO gewesen. Ob sie als &#8220;schwache&#8221; vorläufige Insolvenzverwalterin Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 AO &#8211; und damit Haftungsschuldnerin &#8211; sein kann, sei zumindest fraglich. Denn dem &#8220;schwachen&#8221; vorläufigen Insolvenzverwalter im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO räume das Insolvenzgericht gerade keine eigene Verfügungsbefugnis ein. Er könne vielmehr nur darüber entscheiden, ob Verfügungen des Schuldners wirksam werden sollen oder nicht. Das Recht, eine Verfügung des Insolvenzschuldners durch Versagung einer Zustimmung zu unterbinden, sei nicht identisch mit dem Recht, selbst Verfügungen vornehmen zu können. Inwieweit ein &#8220;schwacher&#8221; vorläufiger Insolvenzverwalter im Hinblick auf Lastschriften eine eigene Verfügungsbefugnis besitzt und daher möglicherweise als Haftungsschuldner in Betracht kommt, müsse abschließend im Hauptsacheverfahren geklärt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde gegen seine Entscheidung zum Bundesfinanzhof zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster vom 29.11.2011</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Münster, 07.11.2011 &#8211; 11 V 2705/11 AO)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Starttermin für ELStAM wird verschoben</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2011 07:28:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mitgeteilt, dass sich die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte aufgrund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens verschieben wird.   Künftig sollen die Besteuerungsmerkmale der Vorderseite der Lohnsteuerkarte als sog. Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (kurz: ELStAM ) zentral durch die Finanzbehörden verwaltet werden. Den Arbeitgebern werden diese dann elektronisch zum Abruf zur Verfügung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mitgeteilt, dass sich die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte aufgrund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens verschieben wird.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-full wp-image-253" title="Bundesfinanzministerium" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2009/12/logopropertydefault.gif" alt="" width="127" height="63" />Künftig sollen die Besteuerungsmerkmale der Vorderseite der Lohnsteuerkarte als sog. <strong>Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale</strong> (kurz: <strong>ELStAM</strong> ) zentral durch die Finanzbehörden verwaltet werden. Den Arbeitgebern werden diese dann elektronisch zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die Gemeinden haben aufgrund der Systemumstellung im Herbst 2009 letztmalig eine Papierlohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 gedruckt und an die Arbeitnehmer übermittelt. Diese gilt auch für das Jahr 2011. Der vollständige Umstieg auf das elektronische Verfahren sollte nach bisherigen Planungen bis zum 01.01.2012 vollzogen sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Das BMF hat nun mitgeteilt, dass es zu einer Verschiebung des Starttermins für ELStAM kommt. Derzeit würden Bund und Länder einen neuen Termin und die weitere Vorgehensweise für den Start abstimmen. Es sollen hierdurch keine nachteiligen Auswirkungen für die Steuerpflichtigen entstehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die zurzeit laufenden Korrekturarbeiten, besonders soweit Informationsschreiben an die Bürger über die &#8220;elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale&#8221; (ELStAM) versandt worden sind, seien davon nicht betroffen und würden weiterhin durchgeführt.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 31.10.2011</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Beanstandung der Buchführung</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 07:44:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Liegen keine weiteren Mängel der Buchführung vor, so berechtigen Auffälligkeiten bei dem sogenannten Chi-Quadrat-Test nicht zur Beanstandung der Buchführung und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2011 &#8211; 2 K 1277/10).   Im Friseursalon der Klägerin fand für die Jahre 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Das Finanzamt (FA) bemängelte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Liegen keine weiteren Mängel der Buchführung vor, so berechtigen Auffälligkeiten bei dem sogenannten Chi-Quadrat-Test nicht zur Beanstandung der Buchführung und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2011 &#8211; 2 K 1277/10).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Im Friseursalon der Klägerin fand für die Jahre 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Das Finanzamt (FA) bemängelte im Rahmen dieser Prüfung, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen sei damit nicht gewährleistet. Die Klägerin habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm keine Manipulationen und nachträgliche Änderungen zulasse. Bei einer im Rahmen der Prüfung erstellten Strukturanalyse und dem darin enthaltenen &#8220;Chi-Test&#8221; sei eine 100%-ige Manipulationswahrscheinlichkeit festgestellt worden. Das FA erhöhte daraufhin die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000 EUR (Zuschätzung), was auch entsprechende Gewinnerhöhungen zur Folge hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin zog daraufhin vor das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Sie begründete die Klage u.a. damit, dass der Prüfer keine Beweise für eine Manipulation gefunden habe. Außerdem habe eine von ihm durchgeführte und später nicht mehr erwähnte Kalkulation sogar unter den erklärten Betriebsergebnissen gelegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem FG bekam die Klägerin Recht.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Zum Hintergrund des sog. Chi-Quadrat-Tests:</strong> Mit diesem Test werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden. Der Test fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet als andere Zahlen.</p>
<p style="text-align: justify;">In seinem Urteil führt das Gericht u.a. aus, das FA hätte nicht dem <strong>ihm</strong> obliegenden Nachweis erbracht, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht. Entgegen der Ansicht des FA sei es nämlich <strong>nicht Sache der Klägerin</strong>, &#8220;darzulegen bzw. zu dokumentieren&#8221;, dass das betreffende Kassenprogramm <strong>Manipulationen und Änderungen nicht zulasse</strong>. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliege vielmehr dem FA. Die vom FA behauptete &#8220;Manipulationswahrscheinlichkeit von 100%&#8221; aufgrund des vom Prüfer durchgeführten &#8220;Chi-Quadrat-Tests&#8221; könne nicht zu einer Zuschätzungsbefugnis führen. Der Test allein sei jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass eine Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Abgesehen davon erscheine der Test bei einem Friseursalon, bei dem &#8211; wie hier &#8211; für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro- Beträge berechnet werden, ungeeignet. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergebe sich, dass naturgemäß die Zahl 0 wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssten (z.B Föhnfrisur: 15 EUR; Färben: 25 EUR bzw. 46,50 EUR; Föhnen 40,50 EUR).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision gegen dieses Urteil vor dem Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen; das Urteil ist rechtskräftig geworden.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 02.11.2011</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2011 &#8211; 2 K 1277/10).</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Fehler einer Steuersoftware zulasten des Steuerpflichtigen</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/10/fehler-einer-steuersoftware-zulasten-des-steuerpflichtigen/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Oct 2011 06:40:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Werden in der Einkommensteuererklärung Angaben zu Kinderbetreuungskosten aufgrund &#8220;unvollständiger&#8221; Steuersoftware unterlassen, so liegt hierin ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2011 &#8211; 3 K 2674/10).   Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms erstellt und dann mittels des von der Finanzverwaltung bereitgestellten ElsterFormulars elektronisch an das Finanzamt (FA) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Werden in der Einkommensteuererklärung Angaben zu Kinderbetreuungskosten aufgrund &#8220;unvollständiger&#8221; Steuersoftware unterlassen, so liegt hierin ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2011 &#8211; 3 K 2674/10).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms erstellt und dann mittels des von der Finanzverwaltung bereitgestellten ElsterFormulars elektronisch an das Finanzamt (FA) übermittelt. Im November 2009 erging der Einkommensteuerbescheid 2008. Im Mai 2010 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2008 zu seinen Gunsten zu ändern. Er begründete dies damit, dass In der Einkommensteuererklärung 2008 Kinderbetreuungskosten in Höhe von rd. 4.000 EUR nicht angegeben worden waren. Aufgrund der verwirrenden Steuervorschriften sei ihm bei Erstellung der Steuererklärung 2008 nicht bewusst gewesen, dass diese Kosten hätten geltend gemacht werden können. Das FA lehnte diesen Änderungsantrag ab. Den Kläger treffe am nachträglichen Bekanntwerden der Kinderbetreuungskosten ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung, das die begehrte Änderung ausschließe. Die steuerliche Begünstigung von Kinderbetreuungskosten habe sich auch einem Laien durch die &#8220;Anlage Kind&#8221; aufdrängen müssen. Zudem habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich in den Erläuterungen zur Steuererklärung zu informieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Hiergegen wandte sich der Kläger durch Erhebung der Klage vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.. U.a. trug er vor, in dem Steuererklärungsprogramm werde das Steuerformular selbst nicht mehr automatisch angezeigt; vielmehr führe das Programm durch ein eigenes Eingabe-Menü.</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG gab dem Kläger nicht Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter führen in ihrem Urteil hierzu aus, <strong>grob fahrlässiges Handeln</strong> liege insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner <strong>Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt</strong>, indem er <strong>unvollständige Steuererklärungen</strong> abgibt. Auf einen <strong>Rechtsirrtum</strong>, der die grobe Fahrlässigkeit ausschließt, könne sich der Steuerpflichtige <strong>nicht berufen</strong>, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet. Das gelte nach ständiger Rechtsprechung auch für steuerrechtliche Laien.</p>
<p style="text-align: justify;">Im amtlichen Steuererklärungsformular werde ausdrücklich nach Kinderbetreuungskosten gefragt und in der Anleitung zur Steuererklärung würden weitere Einzelheiten erläutert. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch und Verständnis stellten Aufwendungen für den Besuch von Kindertagesstätten Kinderbetreuungskosten dar. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die von ihm verwendete Steuersoftware habe wegen einer anderen Menüführung keine Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht darauf verzichtet, die vom Kläger verwendete Steuersoftware dahingehend zu untersuchen, ob in der eigenen Menüführung der Software keine ausdrückliche Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt wird und ob diese Software abweichend von den Eingabemöglichkeiten im ElsterFormular keine Eingabemöglichkeit für Kinderbetreuungskosten bei fortlaufenden Eintragungen vorsieht. Denn dies sei letztlich nicht entscheidungserheblich: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müsse sich ein Steuerpflichtiger auch ein <strong>Verschulden</strong> seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung <strong>zurechnen</strong> lassen. Diese Grundsätze gelten nach Ansicht der Richter auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger zur Anfertigung seiner Steuererklärung eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware verwendet. Soweit diese Steuersoftware nicht über den Funktionsumfang der amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware verfügt, habe der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision gegen dieses Urteil vor dem BFH wurde vom FG nicht zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 11.10.2011</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2011 &#8211; 3 K 2674/10)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/10/elektronische-ubermittlung-von-bilanzen-sowie-gewinn-und-verlustrechnungen/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 06:26:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.09.2011 &#8211; IV C 6 &#8211; S 2133-b/11/10009 &#8211; umfassend zum Anwendungsbereich und zur Taxonomie in Bezug auf die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen Stellung genommen.   § 5b Einkommensteuergesetz (EStG) enthält die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.09.2011 &#8211; IV C 6 &#8211; S 2133-b/11/10009 &#8211; umfassend zum Anwendungsbereich und zur Taxonomie in Bezug auf die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen Stellung genommen.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">§ 5b Einkommensteuergesetz (EStG) enthält die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach <strong>amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung</strong> zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das BMF-Schreiben befasst sich zunächst mit dem <strong>persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich</strong> des § 5b EStG. Hier wird u.a. eine <strong>Härtefallregelung</strong> für Betriebsstätten, steuerbefreite Körperschaften und Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art festgelegt. Für diese soll es grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, elektronisch (durch Datenfernübertragung) übermittelt werden. In dieser Übergangszeit kann die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform abgegeben werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Weiteren weist das Schreiben darauf hin, dass als <strong>Übermittlungsformat</strong> XBRL (eXtensible Business Reporting Language) anzuwenden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem befasst sich die Verwaltungsanweisung umfassend mit der <strong>Taxonomie</strong> (Datenschema für Jahresabschlussdaten).</p>
<p style="text-align: justify;">Hinsichtlich des <strong>zeitlichen Anwendungsbereichs</strong> der Regelung stellt das BMF klar, dass die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln sind. Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, wird es allerdings von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. Hinsichtlich allgemeiner Härtefallregelungen verweist das BMF auf sein Schreiben vom 19.01.2010 &#8211; IV C 6 &#8211; S 2133-b/0.</p>
<p style="text-align: justify;">Das BMF-Schreiben vom 28.09.2011 können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/051__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf"  target="_blank">Bundesfinanzministeriums</a> abrufen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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