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	<title>SteuerlandBlog - Der Blog rund um das Thema Steuern / Kanzlei WITTE &#38; SCHOLZ Steuerberater GbR / Steuerberater in Rottweil &#187; Umsatzsteuer</title>
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	<description>Ein weiteres tolles WordPress-Blog in dem es um Steuern geht</description>
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		<title>Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Berufung auf Steuerfreiheit nach EU-Recht</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 10:34:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Vorsteuer ist zu berichtigen, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung des EU-Rechts beruft (BFH, Urteil vom 15.09.2011 &#8211; V R 8/11).   Ein Spielhallenbetreiber hatte für den Erwerb von Geldspielautomaten die Vorsteuer abgezogen, da für Umsätze mit Geldspielautomaten nach deutschem Recht eine Umsatzsteuerpflicht bestand. Nachdem der Europäische [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Vorsteuer ist zu berichtigen, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung des EU-Rechts beruft (BFH, Urteil vom 15.09.2011 &#8211; V R 8/11).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Ein Spielhallenbetreiber hatte für den Erwerb von Geldspielautomaten die Vorsteuer abgezogen, da für Umsätze mit Geldspielautomaten nach deutschem Recht eine Umsatzsteuerpflicht bestand. Nachdem der Europäische Gerichtshof im Gegensatz dazu entschieden hatte, dass derartige Umsätze nach dem EU-Recht steuerfrei sind, machte der Unternehmer dies für sich geltend. Das Finanzamt akzeptierte die Steuerfreiheit der Automatenumsätze. Gleichzeitig ging es aber zu Lasten des Unternehmers davon aus, dass kein Anspruch auf den zuvor für den Erwerb der Geldspielautomaten erlangten Vorsteuerabzug bestehe und der Unternehmer diesen nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu berichtigen habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die von § 15a UStG vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse liegt nach Ansicht des Gerichts darin, dass der Unternehmer beim Erwerb der Geldspielgeräte das Erbringen steuerpflichtiger Automatenumsätze beabsichtigt hat, wohingegen die Umsätze letztendlich aufgrund der späteren Berufung auf das EU-Recht steuerfrei waren.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidung des BFH ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus für alle Fälle von Bedeutung, in denen sich Unternehmer nachträglich auf Steuerbefreiungen nach EU-Recht berufen, die im deutschen Recht nicht zutreffend umgesetzt sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25.01.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 15.09.2011 &#8211; V R 8/11).</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Umsatzsteuer auf Leistungen eines Partyservice</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/02/umsatzsteuer-auf-leistungen-eines-partyservice/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 10:24:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%) unterliegen (BFH, Urteil vom 23.11.2011 &#8211; XI R 6/08).   Anderes soll nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) nur dann gelten, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%) unterliegen (BFH, Urteil vom 23.11.2011 &#8211; XI R 6/08).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Anderes soll nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) nur dann gelten, wenn der Partyservice lediglich <strong>Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement</strong> liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (von derzeit 7%).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin betrieb einen Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Ihrer Ansicht nach handelte es sich dabei um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz.</p>
<p style="text-align: justify;">Dem folgte der BFH im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">U.a. widersprachen die Richter der Auffassung der Klägerin, sie habe lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert. Standardspeisen seien typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen, abgegeben werden. Dies treffe z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen würden und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordere, sei nicht als Lieferung anzusehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25.01.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 23.11.2011 &#8211; XI R 6/08)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2011</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/01/steuererklarungsfristen-fur-das-kalenderjahr-2011/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 07:05:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz vorliegt. Sind bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-full wp-image-148" title="Steuererklärung" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2009/12/bierdeckel_01.jpg" alt="" width="118" height="127" />Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine <strong>Pflichtveranlagung</strong> nach § 46 Einkommensteuergesetz vorliegt. Sind bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt, so wird eine Veranlagung nur auf <strong>Antrag des Steuerpflichtigen</strong> durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Den gleich lautenden Erlass können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/018__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf"  target="_blank">Bundesfinanzministeriums</a> abrufen.</p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Steuerbescheide erst ab Mitte März möglich</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/01/steuerbescheide-erst-ab-mitte-marz-moglich/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 06:52:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz weist daraufhin, dass die Finanzämter die ersten Steuerbescheide in diesem Jahr erst frühestens im März versenden können.   Grund hierfür seien gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz weist daraufhin, dass die Finanzämter die ersten Steuerbescheide in diesem Jahr erst frühestens im März versenden können.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Grund hierfür seien gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, an die Finanzverwaltung zu liefern. Daher können nach Informationen der OFD die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab März die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten, sodass der fertige Steuerbescheid nicht vor Mitte März beim Steuerpflichtigen vorliegen werde.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung der OFD Koblenz vom 04.01.2012</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Neues aus dem Steuerland 01/2012</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 07:43:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Besinnliche Zeiten Liebe Steuerland-Freunde, Termin- und Erfolgsdruck, Stress, Burn-Out – nahezu jeder kann davon ein Lied singen und auch Prominente leiden inzwischen öffentlich. Immer mehr fühlen wir uns als Getriebene von Notwendigkeiten und treten unermüdlich im Hamsterrad, um die Alltagsaufgaben zu bewältigen. Doch was erzeugt den Stress? Ist es die Quantität und Vielfalt der Aufgaben? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-family: Times New Roman;">Besinnliche Zeiten</span></h2>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-family: Times New Roman;">Liebe Steuerland-Freunde, </span></h2>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-family: Times New Roman;">Termin- und Erfolgsdruck, Stress, Burn-Out – nahezu jeder kann davon ein Lied singen und auch Prominente leiden inzwischen öffentlich. Immer mehr fühlen wir uns als Getriebene von Notwendigkeiten und treten unermüdlich im Hamsterrad, um die Alltagsaufgaben zu bewältigen. Doch was erzeugt den Stress? Ist es die Quantität und Vielfalt der Aufgaben? Die hohen Erwartungen? Dann würde der Dalai Lama wohl schon längst nicht mehr so entspannt lächeln.</span></h2>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-family: Times New Roman;">Es ist nicht die Arbeitsmenge, die uns kaputt macht, sondern die von anderen aufgezwungenen Prioritäten.</span></h2>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-family: Times New Roman;">Nutzen Sie die besinnlichen Tage und lassen Sie sich inspirieren, das Jahr 2012 selbst bestimmt anzupacken.</span></h2>
<h2 style="text-align: justify;"><span style="font-family: Times New Roman;">Lesen Sie in Ruhe: Aktuelles aus dem Steuerrecht, die wichtigsten Unternehmenskennzahlen, Liquidität und Inventur. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen. </span></h2>
<h2 style="text-align: justify;"> </h2>
<p><a href="http://www.witte-scholz.de/steuerberater/modul_flashpage/steuerland_ausgabe_2012_01/Default.html"  target="_blank"><img class="alignleft  wp-image-2802" title="Neues aus dem Steuerland 01/2012" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2012/01/steuerland_2012_01.jpg" alt="" width="118" height="144" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.witte-scholz.de/steuerberater/media/downloads/steuerland_ausgabe_2012_01.pdf" title="Neues aus dem Steuerland 01/2012"  target="_blank">Neues aus dem Steuerland 01/2012</a></p>
<p>Mit freundlicher Unterstützung des delfi-net Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater.</p>
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		<title>Gemischt genutzte Gebäude im Rahmen der Umsatzsteuer</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/12/gemischt-genutzte-gebaude-im-rahmen-der-umsatzsteuer/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 07:33:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude kann nur abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll (BFH, Urteil vom 07.07.2011 &#8211; V R 21/10).   Der unternehmerisch tätige Kläger errichtete von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus, das er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude kann nur abgezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll (BFH, Urteil vom 07.07.2011 &#8211; V R 21/10).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der unternehmerisch tätige Kläger errichtete von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus, das er zunächst alleine und danach mit seiner Familie bezog, außerdem nutzte er es teilweise für sein Unternehmen. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007 und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Erst am 05.06.2008 reichte er bei dem Finanzamt (FA) berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug geltend. Das FA lehnte dies ab; Klage und die Revision hatten keinen Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BFH hat zunächst die Grundsätze seines Urteils vom 12.10.2011 (V R 42/09) bestätigt, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gelte auch für den &#8211; in der Praxis bedeutsamen &#8211; Vorgang einer sich u.U. über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Dies bedeutet nach Ansicht des Gerichts: Auch wenn die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zunächst unterblieben ist, könne der Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung vornehmen. Insoweit habe der Unternehmer allerdings die für die Jahresfestsetzung maßgebende Dokumentationsfrist (31. Mai des Folgejahres) zu beachten. Da der Kläger im vorliegenden Fall die Zuordnung des Gebäudes zu seinem Unternehmensvermögen erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen hatte, könne seinem Klagebegehren nicht entsprochen werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 07.12.2011</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 07.07.2011 &#8211; V R 21/10)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Entsorgung von Speiseabfällen ist keine Landwirtschaft</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/11/entsorgung-von-speiseabfallen-ist-keine-landwirtschaft/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Nov 2011 07:52:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Unternehmer erbringt mit der Entsorgung von Speiseabfällen, die er nach der Aufbereitung als Schweinefutter verwendet, diesbezüglich keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen (FG Münster, Urteil vom 19.10.2011 &#8211; 5 K 4749/09 U).   Der Kläger unterhielt eine Schweinezucht und berechnete seine Umsatzsteuer für diesen Betrieb nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG). Daneben erzielte er Umsätze aus der Entsorgung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Ein Unternehmer erbringt mit der Entsorgung von Speiseabfällen, die er nach der Aufbereitung als Schweinefutter verwendet, diesbezüglich keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen (FG Münster, Urteil vom 19.10.2011 &#8211; 5 K 4749/09 U).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger unterhielt eine Schweinezucht und berechnete seine Umsatzsteuer für diesen Betrieb nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG). Daneben erzielte er Umsätze aus der Entsorgung von in Großküchen und Gastronomiebetrieben anfallenden Speiseresten, die er nach der Aufbereitung als Schweinefutter verwendete. Für diese Umsätze machte er ebenfalls die Durchschnittssatzbesteuerung geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht und unterwarf neben den <strong>Entsorgungsumsätzen</strong> (Zahlungen der Großküchen und Restaurants für die Abholung der Speisereste) zusätzlich auch den (geschätzten) <strong>Wert der Abfälle</strong> der Regelbesteuerung.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im Hinblick auf die Höhe der Umsätze teilweise statt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter sind der Ansicht, dass auf die Entsorgungsleistungen dem Grunde nach die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anzuwenden ist, da die Leistungen nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt worden seien. Sie dienten nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung, sondern den gewerblichen Betätigungen der Großküchen und Restaurants. Es lägen insoweit auch keine landwirtschaftlichen Hilfsumsätze vor, die ohnehin nicht unter § 24 UStG fallen würden. In die Bemessungsgrundlage für die &#8220;reguläre&#8221; Umsatzsteuer seien jedoch <strong>nur die Entsorgungsentgelte</strong> einzubeziehen. Da die <strong>Speiseabfälle</strong> für die Leistungsempfänger (Großküchen und Restaurants) wertlos seien, komme <strong>kein tauschähnlicher Umsatz</strong> in Betracht, der die zusätzliche Einbeziehung des Wertes der Speiseabfälle rechtfertigen könne.</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG hat die Revision gegen dieses Urteil vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 11/2011</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Münster, 19.10.2011 &#8211; 5 K 4749/09 U)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 01.07.2011</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/11/vereinfachung-der-elektronischen-rechnungsstellung-zum-01-07-2011/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 08:01:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über Änderungen bei der Umsatzsteuer, die zu einer rückwirkenden Vereinfachung bei der elektronischen Rechnungsstellung führen.   Rückwirkend zum 01.07.2011 sind die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 deutlich reduziert worden. Sofern der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung der Rechnung zustimmt, ist der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über Änderungen bei der Umsatzsteuer, die zu einer rückwirkenden Vereinfachung bei der elektronischen Rechnungsstellung führen.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Rückwirkend zum 01.07.2011 sind die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 deutlich reduziert worden. Sofern der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung der Rechnung zustimmt, ist der Rechnungsaussteller nunmehr <strong>frei</strong> in seiner Entscheidung, <strong>in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt</strong> (z.B. per E-Mail).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches <strong>innerbetriebliches Kontrollverfahren</strong> gewährleistet werden, das einen <strong>verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung</strong> herstellen kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verwendung einer <strong>qualifizierten elektronischen Signatur</strong> , einer qualifizierten elektronischen Signatur mit <strong>Anbieter-Akkreditierung</strong> oder eines <strong>elektronischen Datenaustauschverfahrens</strong> (EDI) ist für die elektronische Übermittlung einer Rechnung nur noch <strong>optional</strong> und nicht mehr verpflichtend.</p>
<p style="text-align: justify;">Das BMF plant, ein einführendes Schreiben zur Anwendung der Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung zu veröffentlichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 10.11.2011</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 07:16:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie geäußert (Urteile vom 19.07.2011 &#8211; XI R 29/10, XI R 21/10, XI R 29/09).   Nach diesen Urteilen ist ein (privater) Betreiber einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage), [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">In drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie geäußert (Urteile vom 19.07.2011 &#8211; XI R 29/10, XI R 21/10, XI R 29/09).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-medium wp-image-2618" title="Photovoltaik" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2011/11/bsw_pv_wand_gr-300x190.jpg" alt="" width="300" height="190" />Nach diesen Urteilen ist ein (privater) Betreiber einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage), der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. In Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus Aufwendungen, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen stehen, könne er grundsätzlich als Vorsteuer abziehen.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem Urteilsfall (Az. XI R 29/09) ging es um einen (privaten) Stromerzeuger, der eine PV-Anlage auf dem <strong>Dach eines nicht anderweitig genutzten (leerstehenden) Schuppens</strong> installierte. Entscheidend war nach Ansicht der Richter in diesem Fall die Frage, wie hoch der Anteil der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes war. Denn der Stromerzeuger könne den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur insoweit beanspruchen, als er auf den unternehmerisch genutzten Teil entfällt. Weitere Voraussetzung sei allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gelte die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppen), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Das Gericht entschied des Weiteren, dass bei der Ermittlung des Anteils der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes nicht nur die innere Nutzfläche des Schuppens berücksichtigt werden darf, sondern auch der unternehmerisch genutzte Teil der Dachfläche.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem weiteren Urteil (Az. XI R 21/10) installierte ein (privater) Stromerzeuger eine PV-Anlage auf dem <strong>Dach eines Carports</strong>, den er zum <strong>Unterstellen eines privat genutzten PKW</strong> verwendete. In diesem Fall kann laut BFH der Stromerzeuger den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er sei nach damaliger Rechtslage in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt gewesen &#8211; falls die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug -, müsse dann aber die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern.</p>
<p style="text-align: justify;">Es ist im Zusammenhang mit diesem Urteilsfall darauf hinzuweisen, dass nach einer am 01.01.2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nun nur noch teilweise möglich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem dritten Urteilsfall (Az. XI R 29/10) ließ ein (privater) Stromerzeuger das <strong>Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eindecken</strong> und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger nach Ansicht der Richter den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur insoweit beanspruchen, als sie auf den (für Stromlieferungen) unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes entfallen. Hier gelte die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BFH stellt in den Urteilen fest, dass der <strong>unternehmerische Nutzungsanteil</strong> an dem jeweiligen Gebäude durch den Unternehmer im Wege einer <strong>sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung</strong> zu ermitteln ist. Dabei komme z.B. ein <strong>Umsatzschlüssel</strong> in Betracht, bei dem ein <strong>fiktiver Vermietungsumsatz</strong> für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 09.11.2011</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 19.07.11 &#8211; XI R 29/10, XI R 21/10, XI R 29/09)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Leistungen zur Krankenhaushygiene umsatzsteuerfrei</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/11/leistungen-zur-krankenhaushygiene-umsatzsteuerfrei/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 08:04:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt, sind steuerfrei und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer (BFH, Urteil vom 18.08.2011 &#8211; V R 27/10).   In seinem Urteil kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Ergebnis, dass für die Steuerfreiheit ärztlicher Heilbehandlungsleistungen nicht entscheidend sei, dass der Arzt als Behandelnder im Rahmen eines einzelnen und durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt, sind steuerfrei und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer (BFH, Urteil vom 18.08.2011 &#8211; V R 27/10).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-180" title="Arzt" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2009/12/Arzt_44964-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />In seinem Urteil kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Ergebnis, dass für die Steuerfreiheit ärztlicher Heilbehandlungsleistungen nicht entscheidend sei, dass der Arzt als Behandelnder im Rahmen eines einzelnen und durch eine Vertrauensstellung geprägten Arzt-Patientenverhältnisses tätig ist. Ausreichend sei vielmehr, dass die Leistung des Arztes <strong>Teil</strong> eines auf <strong>Patientenheilung</strong> ausgerichteten <strong>Gesamtverfahrens</strong> zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist. Dies treffe auf infektionshygienische Leistungen eines Arztes zu, mit denen die Erfüllung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Nicht steuerfrei sind nach Ansicht des Gerichts demgegenüber allgemeine Leistungen, die &#8211; wie z.B. die Reinigung eines Krankenhauses &#8211; nur einen mittelbaren Bezug zu der dort ausgeübten Heilbehandlungstätigkeit aufweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der BFH mit seinem Urteil die Inanspruchnahme von Leistungen selbstständig tätiger Ärzte, die sich auf Fragen der Infektionshygiene spezialisiert haben, erleichtert. Hierdurch können Krankenhäuser dem Erfordernis, Heilbehandlungen unter infektionshygienisch optimalen Bedingungen zu erbringen, besser nachkommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 28.10.2011</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 18.08.2011 &#8211; V R 27/10).</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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