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	<title>SteuerlandBlog - Der Blog rund um das Thema Steuern / Kanzlei WITTE &#38; SCHOLZ Steuerberater GbR / Steuerberater in Rottweil &#187; Sonstige Steuern</title>
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	<description>Ein weiteres tolles WordPress-Blog in dem es um Steuern geht</description>
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		<title>Steuerabzug bei ausländischen Künstlern europarechtskonform</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/01/steuerabzug-bei-auslandischen-kunstlern-europarechtskonform/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 08:13:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zahl ein Steuerpflichtiger Vergütungen an Künstler, die beschränkt steuerpflichtig sind, so kann er für nicht korrekt abgeführte Steuerbeträge in Haftung genommen werden (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 &#8211; 11 K 1171/09 H).   Nach Ansicht des Gerichts verstößt der im Einkommensteuergesetz geregelte Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die z.B. (wie im vorliegenden Fall) in einer Diskothek [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Zahl ein Steuerpflichtiger Vergütungen an Künstler, die beschränkt steuerpflichtig sind, so kann er für nicht korrekt abgeführte Steuerbeträge in Haftung genommen werden (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 &#8211; 11 K 1171/09 H).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht des Gerichts verstößt der im Einkommensteuergesetz geregelte Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die z.B. (wie im vorliegenden Fall) in einer Diskothek in Deutschland auftreten, nicht gegen EU-Recht. Die deutsche Finanzverwaltung müsse sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Steuerforderung im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe nach der EG-Beitreibungsrichtlinie zu realisieren. Sie könne vielmehr den Schuldner der Vergütung &#8211; hier: den Betreiber der Diskothek -, der den Steuerabzug nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorgenommen hat, in Haftung nehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 10.01.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Düsseldorf, 03.08.2011 &#8211; 11 K 1171/09 H)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>ELENA-Verfahren endgültig beendet</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/12/elena-verfahren-endgultig-beendet/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 06:41:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 03.12.2011 ist das Abschaltgesetz in Kraft getreten, aufgrund dessen das ELENA-Verfahren eingestellt und die gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht werden.   Mit dem ELENA-Gesetz wurde 2009 ein Verfahren beschlossen, das Anträge auf Sozialleistungen vereinfachen und beschleunigen sollte. Es sollte Arbeitgebern ermöglichen, auf das Ausstellen bestimmter Bescheinigungen (zunächst aus den Bereichen Arbeitslosengeld I, Bundeserziehungsgeld und Wohngeld) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Am 03.12.2011 ist das Abschaltgesetz in Kraft getreten, aufgrund dessen das ELENA-Verfahren eingestellt und die gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht werden.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem ELENA-Gesetz wurde 2009 ein Verfahren beschlossen, das Anträge auf Sozialleistungen vereinfachen und beschleunigen sollte. Es sollte Arbeitgebern ermöglichen, auf das Ausstellen bestimmter Bescheinigungen (zunächst aus den Bereichen Arbeitslosengeld I, Bundeserziehungsgeld und Wohngeld) in Papierform zu verzichten. Zu diesem Zweck mussten ab dem 01.01.2010 (monatlich) die Entgeltdaten von Beschäftigten, Beamten, Richtern und Soldaten an eine zentrale Speicherstelle gemeldet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Einstellung des ELENA-Verfahrens müssen die Arbeitgeber den hieraus resultierenden elektronischen Meldepflichten ab dem 03.12.2011 nicht mehr nachkommen. Während der Laufzeit des Verfahrens wurden neue Wege im Arbeitgebermeldeverfahren beschritten. Diese sollen durch die Einstellung des ELENA-Verfahrens nicht ganz verloren gehen. Das durch die Erfahrungen mit ELENA erworbene Wissen sowie die bereits bestehenden (anderen) Meldeverfahren sollen zukünftig für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung verwendet werden. In diesem Zusammenhang arbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an einem entsprechenden Konzept mit konkreten Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Verfahren. Ende 2013 soll hierzu ein Bericht vorgelegt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Keine Änderung bei der steuerlichen Förderung von Biokraftstoffen</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/09/keine-anderung-bei-der-steuerlichen-forderung-von-biokraftstoffen/</link>
		<comments>http://www.steuerlandblog.de/2011/09/keine-anderung-bei-der-steuerlichen-forderung-von-biokraftstoffen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2011 06:43:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die steuerliche Förderung von Biokraftstoffen muss nach Ansicht der Bundesregierung nicht geändert werden.   In dem vorgelegten Bericht zur Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe 2010 vertritt die Regierung die Ansicht, dass es bei Biodiesel keine steuerliche Überkompensation gibt. Zwar sei bei Kraftstoff aus Pflanzenöl im vergangenen Jahr eine Überkompensation durch die Förderung im Vergleich zu fossilem Diesel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die steuerliche Förderung von Biokraftstoffen muss nach Ansicht der Bundesregierung nicht geändert werden.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">In dem vorgelegten Bericht zur Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe 2010 vertritt die Regierung die Ansicht, dass es bei Biodiesel keine steuerliche Überkompensation gibt. Zwar sei bei Kraftstoff aus Pflanzenöl im vergangenen Jahr eine Überkompensation durch die Förderung im Vergleich zu fossilem Diesel festgestellt worden. Diese Überkompensation bestehe jedoch in diesem Jahr nicht mehr.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Zusammenhang mit der Erzeugung und Nutzung nachwachsender Rohstoffe stellt der Bericht allgemein fest, dass diese Rohstoffe jenseits der Treibhausgasminderung sowohl positive als auch negative Umweltauswirkungen haben könnten. So müssten beim Import von Biomasse aus tropischen Regionen die ökologischen Folgewirkungen beachtet werden. Der Gefahr, dass Ausweitungen der landwirtschaftlichen Produktion zu Lasten der letzten noch verbliebenen Regenwälder gehen könnten, werde jedoch durch die 2009 verabschiedete Nachhaltigkeitsverordnung im Bereich der Biokraftstoffe entgegengewirkt. Nach dieser Verordnung dürfen Biokraftstoffe nur noch dann auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden, wenn sie &#8220;nachweislich nachhaltig&#8221; hergestellt wurden. Mit der Biokraftstoffquote wird die Mineralölwirtschaft verpflichtet, Biokraftstoffe auf den Markt zu bringen und abzusetzen. Diese Biokraftstoffquote liegt bei 6,25 energetischen Prozent des Gesamtkraftstoffabsatzes.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: hib &#8211; heute im bundestag Nr. 347</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Nordrhein-Westfalen erhöht Grunderwerbsteuer auf 5 %</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/08/nordrhein-westfalen-erhoht-grunderwerbsteuer-auf-5/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Aug 2011 06:43:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 3,5 % auf 5 % beschlossen. Der neue Steuersatz gilt für Erwerbsvorgänge, die ab dem 01.10.2011 verwirklicht werden.   Als wichtigster Anwendungsfall der Grunderwerbsteuer ist der Kauf eines Grundstückes zu nennen. Aber auch bestimmte andere Vorgänge der Grundstücksübertragung bzw. Änderung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 3,5 % auf 5 % beschlossen. Der neue Steuersatz gilt für Erwerbsvorgänge, die ab dem 01.10.2011 verwirklicht werden.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Als wichtigster Anwendungsfall der Grunderwerbsteuer ist der Kauf eines Grundstückes zu nennen. Aber auch bestimmte andere Vorgänge der Grundstücksübertragung bzw. Änderung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken sind grunderwerbsteuerpflichtig.</p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich entsteht die Grunderwerbsteuer bereits mit dem Abschluss des rechtswirksamen und notariell beurkundeten Kaufvertrages, nicht erst mit der Übergabe des Grundstücks, der Grundbucheintragung oder der Kaufpreiszahlung.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Steuersatz beträgt nach dem bundesweit geltenden Grunderwerbsteuergesetz (§ 11 Abs. 1 GrEStG) einheitlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Seit dem 01.09.2006 haben die Bundesländer aber nach dem Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG) davon abweichend die Möglichkeit, die Höhe des Steuersatzes selbst zu bestimmen. Von dieser Möglichkeit haben neben Nordrhein-Westfalen bis jetzt die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt Gebrauch gemacht.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Solidaritätszuschlag bis 2007 nicht verfassungswidrig</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/08/solidaritatszuschlag-bis-2007-nicht-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 06:40:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 war verfassungsgemäß (BFH, Urteile vom 21.07.2011 &#8211; II R 50/09 und II R 52/10).   In den beiden Streitfällen hatten eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt. Sie machten geltend, der Solidaritätszuschlag sei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 war verfassungsgemäß (BFH, Urteile vom 21.07.2011 &#8211; II R 50/09 und II R 52/10).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">In den beiden Streitfällen hatten eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt. Sie machten geltend, der Solidaritätszuschlag sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unterlagen die Kläger.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht beruft sich in seinen Urteilen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Wesentlichen begründet der BFH seine Entscheidungen zum einen damit, dass der Bund den Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben dürfe. Mit seiner Höhe (Aufkommen im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. EUR) höhle er nicht das Bund und Ländern gemeinsam zustehende Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer aus, sondern stehe zu diesen Steuereinnahmen in einem angemessenen Verhältnis.</p>
<p style="text-align: justify;">Des Weiteren befinden die Richter, dass es nicht erforderlich war, den Solidaritätszuschlag zeitlich zu begrenzen. Es sei auch nicht notwendig, dass die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet werden oder dass es zu einer konkreten Zweckbindung der Einnahmen kommt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht stellt zudem fest, dass das Solidaritätszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden ist. Allerdings dürfe eine Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden. Verfassungswidrig könne sie jedoch erst dann werden, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Abgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden soll, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke dient. Dies sei hier nicht der Fall, denn an der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten beteilige sich der Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden Beträgen. Von der Deckung einer dauernden Finanzierungslücke sei bis zum Jahr 2007 deshalb nicht auszugehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter sehen zudem keine gleichheitswidrige Benachteiligung der im Verfahren II R 50/09 klagenden Rechtsanwältin gegenüber Gewerbetreibenden durch die Tatsache, dass der Solidaritätszuschlag bei Gewerbetreibenden nur nach der Einkommensteuer bemessen wird, die zuvor bereits um pauschal anzurechnende Gewerbesteuer gemindert wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Zusammenfassend kann aus den Entscheidungen des BFH festgestellt werden, dass auch nach einer Laufzeit von bis zum Jahr 2007 13 Jahren der Solidaritätszuschlag noch der Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit diente. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 21.07.2011</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 21.07.2011 &#8211; II R 50/09 und II R 52/10)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Berücksichtigung der Elternzeit beim Elterngeld</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/07/berucksichtigung-der-elternzeit-beim-elterngeld/</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 06:30:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2011 &#8211; 1 BvR 2712/09).   Die Beschwerdeführerin, die in den Jahren 1999, 2002 und 2004 jeweils ein Kind geboren, für dieses jeweils Elternzeit in Anspruch genommen und in dieser Zeit kein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2011 &#8211; 1 BvR 2712/09).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Beschwerdeführerin, die in den Jahren 1999, 2002 und 2004 jeweils ein Kind geboren, für dieses jeweils Elternzeit in Anspruch genommen und in dieser Zeit kein oder nur geringes Erwerbseinkommen erwirtschaftet hatte, gebar im August 2007 ein viertes Kind. Für das darauffolgende Jahr bewilligte ihr die zuständige Behörde Elterngeld. Die Behörde berücksichtigte entsprechend § 2 Abs. 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bei der Einkommensermittlung zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes auch diejenigen Monate, in denen die Beschwerdeführerin Elternzeit genommen hatte, ohne Elterngeld zu beziehen. Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit kein oder nur geringes Einkommen erzielte, wurde ihr nur der Mindestbetrag an Elterngeld in Höhe von 375 EUR bzw. 300 EUR bewilligt. Die Beschwerdeführerin hielt die Regelung des § 2 Abs. 7 BEEG für verfassungswidrig und begehrte Elterngeld auf der Grundlage ihres vor dem Jahr 2000 erwirtschafteten Einkommens. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Das BVerfG nahm die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.</p>
<p style="text-align: justify;">Elterngeld wird für 12 oder 14 volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Das Elterngeld beträgt 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Erwerbseinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich. Personen, die vor der Geburt ihres Kindes kein oder nur geringes Einkommen erwirtschaftet haben, wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 EUR gezahlt. Dieser Mindestbetrag erhöht sich um 10 %, mindestens 75 EUR, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgeblichen zwölf Kalendermonate bleiben die <strong>Zeiten</strong>, in denen <strong>Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld</strong> bezogen wurde, <strong>unberücksichtigt</strong>. <strong>Einbezogen</strong> werden dagegen <strong>Monate</strong>, in denen der anspruchstellende Elternteil <strong>Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld</strong> wahrgenommen hat (§ 2 Abs. 7 BEEG).</p>
<p style="text-align: justify;">Das BVerfG sieht in dieser Regelung zum einen <strong>keinen Verstoß</strong> gegen die gemäß Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) garantierte <strong>Gleichberechtigung von Männern und Frauen</strong>. Auch wenn man davon ausgehe, dass aufgrund der verbreiteten familiären Rollenverteilung Frauen häufiger als Männer vom nachteiligen Effekt der Regelung betroffen sind, sei Ziel des Elterngeldes jedoch nicht, zu einer partnerschaftlichen Verteilung der Erziehungsaufgaben beizutragen. Würde man Elternzeiten bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigen und stattdessen an das vor dieser Zeit erzielte Einkommen anknüpfen, so könne ein Anreiz für das langfristige Ausscheiden eines Elternteils aus dem Berufsleben geschaffen werden, der nicht durch Art. 3 Abs. 2 GG geboten sei. Die Tatsache, dass sich ein Elternteil längerfristige familienbedingte Auszeiten durch die Elternzeit nehmen kann, diese aber nicht zusätzlich finanziell über die Berechnung des Elterngeldes gefördert werden, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch eine <strong>Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes</strong> (Art. 3 Abs. 1 GG) durch einen Vergleich von Eltern, die nach einer Bezugszeit des Elterngeldes für ein vorheriges Kind wieder Einkommen erzielt haben und solchen, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, sieht das Gericht <strong>nicht</strong>. Die zweitgenannte Gruppe erhält in der Regel ein geringeres Elterngeld als die erstgenannte, was aber gerechtfertigt sei. Das Elterngeld habe eine einkommensersetzende Funktion. Während der Elternzeit erwirtschafte der betreuende Elternteil jedoch kein ersatzfähiges Einkommen, das die Erwerbssituation der Familie prägen könne. Es entstehe daher nicht das Problem, dass sich das Familieneinkommen nach der Geburt eines weiteren Kindes aufgrund der neuen Betreuungssituation im Vergleich zu der Situation vor der Geburt verschlechtere.</p>
<p style="text-align: justify;">Zudem sehen die Richter auch <strong>keine Verletzung der Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie</strong> (Art. 6 Abs. 1 GG). Durch Elterngeld und Elternzeit werde die Möglichkeit der Betreuung von Kindern durch die Eltern bereits in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.06.2011</p>
<p style="text-align: justify;">(BVerfG, 06.06.2011 &#8211; 1 BvR 2712/09)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Grunderwerbsteuern aufgrund einer Anteilsvereinigung sind sofort abziehbar</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/07/grunderwerbsteuern-aufgrund-einer-anteilsvereinigung-sind-sofort-abziehbar/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 06:09:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Grunderwerbsteuern, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entstehen, sind nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln, sondern können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden (BFH, Urteil vom 20.04.2011 &#8211; I R 2/10).   Der Klägerin, einer GmbH, waren Geschäftsanteile einer Tochtergesellschaft zum Teil durch eine sog. Sacheinlage zugeführt worden. Die restlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Grunderwerbsteuern, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entstehen, sind nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln, sondern können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden (BFH, Urteil vom 20.04.2011 &#8211; I R 2/10).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Klägerin, einer GmbH, waren Geschäftsanteile einer Tochtergesellschaft zum Teil durch eine sog. Sacheinlage zugeführt worden. Die restlichen Anteile an der Tochtergesellschaft hielt eine weitere Tochtergesellschaft der Klägerin. Infolge der Sacheinlage hatte die Klägerin Grunderwerbsteuern auf die Grundstücke der Tochtergesellschaft zu zahlen. Diese Grunderwerbsteuern hatte die Klägerin als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, bei den Aufwendungen für die Grunderwerbsteuern handele es sich um aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten der eingebrachten Beteiligungen und damit nicht um sofort abziehbare Betriebsausgaben.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klägerin Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Zum Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht u.a. dann, wenn es zu einer Vereinigung von mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters kommt. Dieses ist z.B. der Fall bei einem Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile. Die Grunderwerbsteuer fällt hierbei für die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke an. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der Gesellschafter die Anteile ganz oder teilweise nur &#8220;mittelbar&#8221; über eine weitere, von ihm beherrschte Gesellschaft hält.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht des BFH stellen im vorliegenden Fall die Grunderwerbsteuern sofort abziehbare Betriebsausgaben der Klägerin dar und sind somit nicht den Anschaffungskosten der eingelegten Anteile zuzuordnen. Bei der Grunderwerbsteuer, die durch eine Anteilsvereinigung entsteht, sei das Besteuerungsobjekt nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Damit ist nach Ansicht der Richter der inhaltliche (&#8220;finale&#8221;) Bezug zum Vorgang des Anteilserwerbs, der für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlich sei, nicht gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 20.04.2011 &#8211; I R 2/10)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Benachteiligung von Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/07/benachteiligung-von-lebenspartnern-bei-der-grunderwerbsteuer/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 15:12:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die vor Dezember 2010 bestehende Regelung, wonach Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Grunderwerbsteuer unterlagen, ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster verfassungswidrig (FG Münster, Beschluss vom 24.03.2011 &#8211; 8 K 2430/09 GrE).   Die Kläger hatten im Jahr 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Im Januar 2009 erwarben sie voneinander entgeltlich Grundbesitz. Das Finanzamt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die vor Dezember 2010 bestehende Regelung, wonach Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Grunderwerbsteuer unterlagen, ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster verfassungswidrig (FG Münster, Beschluss vom 24.03.2011 &#8211; 8 K 2430/09 GrE).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger hatten im Jahr 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Im Januar 2009 erwarben sie voneinander entgeltlich Grundbesitz. Das Finanzamt setzte hierfür jeweils Grunderwerbsteuer fest, was die Kläger als rechtswidrig ansahen. Sie beriefen sich auf die bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten geltende Steuerbefreiung des § 3 Nr. 4 GrEStG.</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG Münster schloss sich dieser Ansicht an und hat die Frage per Beschluss dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach § 3 Nr. 4 GrEStG in der bis Dezember 2010 geltenden Fassung konnten <strong>nur Ehegatten</strong> Grundbesitz grunderwerbsteuerfrei voneinander erwerben. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde diese Grunderwerbsteuerbefreiung ausdrücklich auch auf <strong>Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erweitert</strong>. Allerdings soll die Befreiung erstmals für nach dem 13.12.2010 stattfindende Grundstücksübertragungen gelten (§ 23 Abs. 9 GrEStG).</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG sieht in der Tatsache, dass bei eingetragenen Lebenspartnern in &#8220;Altfällen&#8221; der Ausschluss von der Steuerbefreiung nach wie vor gilt, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer knüpfe an familienrechtliche Beziehungen an, die in einer Lebenspartnerschaft und einer Ehe in gleicher Weise bestünden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz entspreche in vielen Bereichen &#8211; insbesondere bei den gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten &#8211; den eherechtlichen Regelungen. Es seien daher keine Gründe mehr dafür ersichtlich, die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe steuerlich zu benachteiligen. Die für Grundstückserwerbe bis Mitte Dezember 2010 wirkende Ungleichbehandlung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern ist &#8211; so das Gericht &#8211; auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können. Denn die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG differenziere nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Das beim FG anhängige Klageverfahren wurde bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 07.06.2011</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Münster, 24.03.2011 &#8211; 8 K 2430/09 GrE)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom Bundesrat beschlossen</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/06/anderung-von-verbrauchsteuergesetzen-vom-bundesrat-beschlossen/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 06:40:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 31.05.2011 dem Sechsten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zugestimmt, nachdem zuvor der Bundestag noch Änderungsvorschläge des Bundesrates verabschiedet hatte.   Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei Mobilfunkgeräten wurden auf Vorschlag des Bundesrates Änderungen im Umsatzsteuergesetz umgesetzt. Hierbei handelt es sich um die Erweiterung der Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf steuerpflichtige Lieferungen von Mobilfunkgeräten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesrat hat am 31.05.2011 dem Sechsten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zugestimmt, nachdem zuvor der Bundestag noch Änderungsvorschläge des Bundesrates verabschiedet hatte.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Zur <strong>Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs</strong> bei <strong>Mobilfunkgeräten</strong> wurden auf Vorschlag des Bundesrates Änderungen im Umsatzsteuergesetz umgesetzt. Hierbei handelt es sich um die Erweiterung der <strong>Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers</strong> auf steuerpflichtige Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab einer Bemessungsgrundlage von mindestens 5.000 EUR.</p>
<p style="text-align: justify;">Des Weiteren wurden zur Vereinfachung für Wirtschaft und Verwaltung die im <strong>Biersteuergesetz</strong> bisher enthaltenen Steuerentlastungstatbestände auf ein System von Steuerbefreiungen umgestellt. Statt eines Verweises auf das Branntweinmonopolgesetz sind die Tatbestände der Steuerbefreiung nun im Biersteuergesetz selbst abgebildet.</p>
<p style="text-align: justify;">Im <strong>Branntweinmonopolgesetz</strong> ist die Verwendungsbeschränkung für Alkohol aus nicht-landwirtschaftlichen Rohstoffen im Kosmetiksektor aufgehoben worden. In das <strong>Tabaksteuergesetz</strong> wurde u. a. eine Ergänzung beim Mindeststeuersatz für Zigaretten aufgenommen. Darüber hinaus erfolgten Klarstellungen beim Steuertarif für Feinschnitt, Zigarren und Zigarillos. Außerdem entsteht künftig keine Tabaksteuer für solche Tabakwaren, die im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen. So kann z.B. Pfeifentabak, der im Steuerlager zur Herstellung von Schnupftabak eingesetzt wird, steuerfrei eingesetzt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Erhöhung der Biersteuer verfassungswidrig?</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/04/erhohung-der-biersteuer-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 05:41:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die Erhöhung der Biersteuer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist (Beschluss vom 15.02.11 &#8211; VII R 44/09).   Mit Wirkung ab dem Jahr 2004 wurden die gestaffelten und ermäßigten Biersteuersätze angehoben, die unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die Erhöhung der Biersteuer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist (Beschluss vom 15.02.11 &#8211; VII R 44/09).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-medium wp-image-2159" title="Bier" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2011/04/Bier-200x300.jpg" alt="" width="200" height="300" />Mit Wirkung ab dem Jahr 2004 wurden die gestaffelten und ermäßigten Biersteuersätze angehoben, die unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier gewährt werden. Die Biersteuermengenstaffel dient dem Schutz der in Deutschland besonders stark ausgeprägten mittelständischen Brauereiwirtschaft. Die Erhöhung der Biersteuer war zusammen mit einer Vielzahl anderer Maßnahmen in einem Papier vorgeschlagen worden, das eine Arbeitsgruppe unter Leitung der damaligen Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück ausgearbeitet und im September 2003 der Öffentlichkeit vorgestellt hatte. Das sog. Koch/Steinbrück-Papier enthielt eine umfangreiche Liste von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen, deren Abbau zur Haushaltskonsolidierung beitragen sollte. Der Gesetzgeber setzte diese Vorschläge durch Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 um. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 08.12.2009 &#8211; 2 BvR 758/07 in Bezug auf die Kürzung der in § 45a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festgelegten Finanzhilfe entschieden hat, genügte die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren nicht den Anforderungen an die Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens. Insbesondere beanstandete das BVerfG, dass die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses überschritten worden seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Durch die Vorlage erhält das BVerfG erstmals die Gelegenheit, zur formellen Verfassungsmäßigkeit einer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten steuerrechtlichen Vorschrift Stellung zu nehmen. Dabei kann es die Nichtigkeit der Norm feststellen oder eine zeitlich begrenzte Fortgeltung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung anordnen, wie es dies beim Personenbeförderungsgesetz getan hat. Inzwischen hat der Gesetzgeber zum 1. April 2010 das Biersteuergesetz 1993 neu gefasst und dabei die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 angehobenen Biersteuersätze unverändert gelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 20.04.2011.</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 15.02.11 &#8211; VII R 44/09)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservicer für Steuerberater</p>
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