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	<title>SteuerlandBlog - Der Blog rund um das Thema Steuern / Kanzlei WITTE &#38; SCHOLZ Steuerberater GbR / Steuerberater in Rottweil &#187; Erbschaftsteuer</title>
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		<title>Verlust aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 07:01:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Verluste, die bei Ausübung einer sog. Übungsleitertätigkeit entstehen, sind auch dann anzuerkennen, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2011 &#8211; 2 K 1996/10).   Im Streitfall hatte der Kläger aus seiner Tätigkeit als Tanzsportübungsleiter Einnahmen in Höhe von 1.128 EUR erzielt. Wegen angefallener Betriebsausgaben in Höhe von 2.417,30 EUR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Verluste, die bei Ausübung einer sog. Übungsleitertätigkeit entstehen, sind auch dann anzuerkennen, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2011 &#8211; 2 K 1996/10).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Im Streitfall hatte der Kläger aus seiner Tätigkeit als Tanzsportübungsleiter Einnahmen in Höhe von 1.128 EUR erzielt. Wegen angefallener Betriebsausgaben in Höhe von 2.417,30 EUR beantragte er beim Finanzamt (FA) die Berücksichtigung eines entsprechenden steuerlichen Verlustes. Demgegenüber ging das FA von Einkünften des Klägers aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 0 EUR aus. Es begründete dieses Ergebnis damit, dass nur dann, wenn und soweit die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschritten, eine Verrechnung mit den entsprechenden Ausgaben stattfinden könne. Da die steuerfreien Einnahmen unter dem Freibetrag von 2.100 EUR lagen, könnten die Einkünfte des Klägers nur mit 0 EUR angesetzt werden. Hiergegen wandte sich der Kläger.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab der Klage statt.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der gesetzlichen Regelung (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG) bleiben bei einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit die Einnahmen bis insgesamt 2.100 EUR steuerfrei. Wenn die Einnahmen den Betrag von 2.100 EUR übersteigen, dürfen Ausgaben allerdings nur insoweit abgezogen werden, als der steuerfreie Betrag überschritten wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter führen in dem Urteil u.a. aus, dass der Gesetzeswortlaut zunächst klarstellt, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt ist. Durch die Gesetzesfassung sei nunmehr festgelegt, dass alle Aufwendungen abzugsfähig seien, die den steuerfreien Betrag übersteigen. Das entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil dadurch eintreten dürfe, dass Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit den steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. Im Streitfall bestehe aber die Besonderheit, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen würden. Bei dieser Sachlage sei zu berücksichtigen, dass durch die gesetzliche Regelung generell eine Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher o.ä. erreicht werden solle. Keinesfalls dürfe sie, was in den Fällen wie dem vorliegenden nach Ansicht des FA jedoch einträte, zu einer Schlechterstellung führen. Nach der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sei dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich. Nur ein solches Ergebnis werde dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht. Durch den Verlustabzug werde der Kläger auch nicht etwa doppelt begünstigt. Er werde vielmehr im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter lediglich nicht benachteiligt. Zugelassen wurde im vorliegenden Fall ein Verlust in Höhe von 1.289,30 EUR (Einnahmen i.H.v. 1.128 EUR abzüglich Ausgaben i.H.v. 2.417,30 EUR).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, weil die Streitfrage einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 12.07.2011</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 &#8211; 2 K 1996/10).</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Ansatz der Steuerbilanzwerte bei der Erbschaftsteuer auch im Falle einer Wertminderung</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/04/ansatz-der-steuerbilanzwerte-bei-der-erbschaftsteuer-auch-im-falle-einer-wertminderung/</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 05:49:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Für Zwecke der Erbschaftsteuer sind die Steuerbilanzwerte für inländisches Betriebsvermögen auch dann anzusetzen, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens zum Besteuerungsstichtag unter den bilanzierten Wert fällt (FG Münster, Urteil vom 27.01.2011 &#8211; 3 K 3094/10).   Der Kläger beerbte seinen Großvater, der u.a. eine Kommanditbeteiligung an einer GmbH &#38; Co. KG besaß. Der Großvater hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Für Zwecke der Erbschaftsteuer sind die Steuerbilanzwerte für inländisches Betriebsvermögen auch dann anzusetzen, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens zum Besteuerungsstichtag unter den bilanzierten Wert fällt (FG Münster, Urteil vom 27.01.2011 &#8211; 3 K 3094/10).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger beerbte seinen Großvater, der u.a. eine Kommanditbeteiligung an einer GmbH &amp; Co. KG besaß. Der Großvater hatte Forderungen gegen die Gesellschaft, die zum Bilanzstichtag vor dem Todestag mit ca. 700.000 EUR im Sonderbetriebsvermögen verbucht waren. Die Forderungen konnten allerdings nicht mehr realisiert werden, da die Gesellschaft bereits kurze Zeit nach dem Tod des Erblassers notleidend wurde. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung gegen den Kläger erfasste das Finanzamt diese Forderungen mit dem Steuerbilanzwert. Der Kläger beantragte insoweit eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO, da die Forderungen nicht mehr werthaltig gewesen seien und somit das im Erbschaftsteuerrecht geltende Bereicherungsprinzip verletzt werde. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass vererbtes Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich mit den Steuerbilanzwerten zu erfassen sei (§ 12 Abs. 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz). Der Gesetzgeber habe mit diesem Verweis in das Ertragsteuerrecht (auf die Steuerbilanz) erreichen wollen, dass auf eine eigenständige erbschaftsteuerliche &#8211; und womöglich streitanfällige &#8211; Bewertung des Betriebsvermögens verzichtet werden kann. Diese Regelung diene neben der im Regelfall steuerlichen Entlastung des Erben auch der Steuervereinfachung. Sofern &#8211; wie in diesem Rechtsstreit &#8211; im Einzelfall der tatsächliche wirtschaftliche Wert des Vermögensgegenstandes vom bilanzierten Wert zuungunsten des Erben abweicht, rechtfertige dies keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO. Der Gesetzgeber habe diese Sachlage im Interesse der Steuervereinfachung bewusst in Kauf genommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Revision gegen dieses Urteil wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 13/11 geführt.</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Münster, 27.01.2011 &#8211; 3 K 3094/10)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Betriebseinnahmen durch geschenkte Rente?</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/03/betriebseinnahmen-durch-geschenkte-rente/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 07:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine geschenkte Rente führt beim Beschenkten nicht schon allein deshalb zu Betriebseinnahmen, weil der Beschenkte behandelnder Arzt des Schenkers ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 &#8211; 6 K 2713/07).   Der Kläger, ein Arzt, gab im Rahmen einer Schenkungsteuererklärung eine im Jahre 1999 erhaltene Zuwendung (Rentenversicherung) im Nennwert von 200.000 DM an. Er hatte von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Eine geschenkte Rente führt beim Beschenkten nicht schon allein deshalb zu Betriebseinnahmen, weil der Beschenkte behandelnder Arzt des Schenkers ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 &#8211; 6 K 2713/07).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger, ein Arzt, gab im Rahmen einer Schenkungsteuererklärung eine im Jahre 1999 erhaltene Zuwendung (Rentenversicherung) im Nennwert von 200.000 DM an. Er hatte von einem 1909 geborenen Patienten eine Lebensversicherung geschenkt bekommen. Die Versicherung war auf den Namen des Klägers &#8211; mit einer Einmalzahlung von 200.000 DM &#8211; abgeschlossen worden. Ab Oktober 1999 floss dem Kläger aus dieser Versicherung eine monatliche lebenslängliche Rente zu. Er versteuerte die ihm zufließende Rente als sonstige Rente mit dem steuerlichen Ertragsanteil &#8211; also wie ein normaler Rentner. Nach Ansicht des für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamts war die Zuwendung des Rentenstammrechts betrieblich veranlasst und daher als Betriebseinnahme im Jahre 1999 &#8211; mit dem entsprechenden Kapitalwert (181.512 DM) &#8211; gewinnerhöhend zu erfassen. Begründet wurde dies damit, dass es ohne die Beziehung Arzt/Patient zu der Zuwendung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gekommen wäre. Hieraufhin erließ das Finanzamt einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschenkte hatte mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz Erfolg.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert seien, die durch den Betrieb &#8211; also hier die Arztpraxis &#8211; veranlasst werden. Davon zu unterscheiden seien Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst wurde. Eine Betriebseinnahme liege nur dann vor, wenn die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht des Gerichts war die Zuwendung im vorliegenden Fall nicht als betrieblich veranlasste Betriebseinnahme anzusehen. Der Kläger habe dargelegt, dass zwischen ihm und dem Zuwendenden eine lange freundschaftliche Beziehung bestand. Bezugsberechtigt aus dem Rentenversicherungsvertrag sei der Kläger persönlich bzw. im Falle seines Todes seine Ehefrau. Es habe keine Zweckbindung des aus der Versicherung zufließenden monatlichen Rentenbetrags gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Rente eine Vergütung für in der Vergangenheit erbrachte ärztliche Leistungen sein sollte, sah das Gericht nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch die konkret gewählte Form der Zuwendung in Form einer Leibrentenversicherung mit zusätzlicher Hinterbliebenenversicherung spreche für eine private Veranlassung. Nach der Versicherungspolice erfolgte die Auszahlung der Rente &#8211; lebenslänglich &#8211; an den Kläger, unabhängig davon, ob dieser seine Tätigkeit als Arzt fortsetzte. Zudem gab es auch keine Bedingung dahingehend, dass der Kläger die Behandlung des Schenkenden für die Zukunft weiter vornehmen musste.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschenkten im Falle seines Todes als Begünstigte eingesetzt wurde, belege ebenfalls die private Motivation der Zuwendung. Bei der Ehefrau sei nämlich kein unmittelbarer Bezug zur ärztlichen Tätigkeit des Klägers gegeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Zuwendende im Zeitpunkt der Zuwendung bereits 90 Jahre alt war und nicht nur der Kläger, sondern auch weitere ihm nahe stehende Personen, nämlich seine Tochter und seine Haushälterin, bedacht worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegt nach Ansicht des Gerichts die Annahme nahe, dass der Zuwendende sein Vermögen vor seinem Tode habe verteilen wollen. Die Zuwendung an den Kläger sei aus rein privaten Motiven heraus, nämlich wegen der seit langen Jahren bestehenden freundschaftlichen Verbundenheit, erfolgt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 &#8211; 6 K 2713/07)</p>
<p>Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Steuersätze bei der Erbschaftsteuer verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/03/steuersatze-bei-der-erbschaftsteuer-verfassungsgemas/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 07:10:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Angleichung der Steuersätze für die Steuerklassen II und III durch die Erbschaftsteuerreform war verfassungsgemäß (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2011 &#8211; 4 K 2574/10 Erb). Der Kläger erbte in 2009 von seinem verstorbenen Onkel ein steuerpflichtiges Vermögen i.H.v. 31.200 EUR. Die Erbschaft wurde mit einem Steuersatz von 30 % in der Steuerklasse II besteuert. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Angleichung der Steuersätze für die Steuerklassen II und III durch die Erbschaftsteuerreform war verfassungsgemäß (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2011 &#8211; 4 K 2574/10 Erb).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger erbte in 2009 von seinem verstorbenen Onkel ein steuerpflichtiges Vermögen i.H.v. 31.200 EUR. Die Erbschaft wurde mit einem Steuersatz von 30 % in der Steuerklasse II besteuert. Der Kläger war der Ansicht, dass die einschlägige Regelung des § 19 Abs. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes 2009 verfassungswidrig sei. Durch die Erbschaftsteuerreform Ende 2008 habe es eine Angleichung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III gegeben, die zum einen gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie verstoße. Nahe Familienangehörige eines Erblassers, die der Steuerklasse II zuzuordnen seien, dürften nicht mit denselben Steuersätzen besteuert werden wie fremde Dritte (Steuerklasse III). Zum anderen liege auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vor. Denn für Erwerbe ab 2010 sei die frühere Unterscheidung zwischen den Steuerklassen II und III, die vor 2009 ebenfalls bestanden habe, wieder eingeführt worden. Somit würden Erwerbe derselben Steuerklasse und Wertigkeit unterschiedlich besteuert, je nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies die Klage des Erben zurück.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Zuge der Erbschaftsteuerreform waren die Steuersätze der Steuerklassen II und III ab dem Jahr 2009 gleichgestellt worden. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde dann eine Unterscheidung zwischen den Steuersätzen der Steuerklassen II und III wiedereingeführt, allerdings erst für Erwerbe ab 2010.</p>
<p style="text-align: justify;">Die für 2009 geltende Regelung der Steuersätze begegnet nach Ansicht des Gerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zum einen verstoße die Norm nicht gegen den in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierten Schutz der Familie. Unter diesen Schutz würden neben Eltern und Kindern auch nahe Verwandte &#8211; wie z.B. Großeltern und Enkel &#8211; fallen, als Neffe des Erblassers sei der Kläger aber kein naher Verwandter. Eine Einordnung des Klägers in die Steuerklasse II und damit für 2009 eine Gleichstellung mit den Steuersätzen der Steuerklasse III (der die Nichtverwandten eines Erblassers zuzuordnen sind) sei damit unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 GG unbedenklich.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liege nicht vor. Zwar seien in 2009 die Erwerber der Steuerklasse II und die Erwerber der Steuerklasse III gleichgestellt gewesen, obwohl die erstgenannte Personengruppe im Gegensatz zur letztgenannten regelmäßig eine verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser aufweise. Diese Unterscheidung lasse sich aber mit einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung rechtfertigen. Bei den Erwerbern der Steuerklasse II liege nämlich ebenso wie bei denen der Steuerklasse III in der Regel keine Lebens- und Erziehungs- sowie Hausgemeinschaft mit dem Erblasser vor, sodass diese Gruppen einem geringeren verfassungsrechtlichen Schutz unterlägen.</p>
<p style="text-align: justify;">Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah das Gericht auch nicht darin, dass die Unterscheidung der Steuersätze für die Erwerber der Steuerklassen II und III durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz nicht rückwirkend für Erwerbe in 2009 wiederhergestellt worden war. Die somit im Ergebnis nur für das Jahr 2009 geltende Gleichstellung der Steuersätze der Steuerklassen II und III sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn die Anknüpfung an den Stichtag der Steuerentstehung entspreche dem Grundprinzip des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und sei als solche nicht willkürlich.</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Düsseldorf, 12.01.2011 &#8211; 4 K 2574/10 Erb)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Steuerkalender 2011</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Jan 2011 07:03:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir bieten in Zusammenarbeit mit dem delfi-net einen Steuerkalender als pdf-Download. Nie mehr einen Zahlungstermin verpassen:]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2 style="text-align: justify;">Wir bieten in Zusammenarbeit mit dem delfi-net einen Steuerkalender als pdf-Download. Nie mehr einen Zahlungstermin verpassen:</h2>
<p style="text-align: center;"><a target="_blank" href="http://www.steuerausblick.de/service.html" ><img class="size-medium wp-image-1912 aligncenter" title="Steuerkalender 2011" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2011/01/Steuerkalender_2011-210x300.jpg" alt="" width="210" height="300" /></a></p>
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		<title>Auswirkungen der Kapitalverkehrsfreiheit auf die Erbschaftsteuer beim Erwerb von Anteilen an einer kanadischen Kapitalgesellschaft</title>
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		<pubDate>Tue, 25 Jan 2011 07:32:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen, die den Ausschluss des in einem Drittstaat befindlichen Betriebsvermögens von erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen für inländisches Betriebsvermögen betreffen (Beschluss vom 15.12.2010 &#8211; II R 63/09).   Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 2007 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte u.a. eine Beteiligung des Vaters [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen, die den Ausschluss des in einem Drittstaat befindlichen Betriebsvermögens von erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen für inländisches Betriebsvermögen betreffen (Beschluss vom 15.12.2010 &#8211; II R 63/09).</p>
</blockquote>
<p> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 2007 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte u.a. eine Beteiligung des Vaters als Alleingesellschafter an einer kanadischen Kapitalgesellschaft. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne hierbei den Freibetrag und einen verminderten Wertansatz zu berücksichtigen, der für Erwerbe von Anteilen an einer <strong>inländischen</strong> oder im EU/EWR-Raum belegenen Kapitalgesellschaft im deutschen Erbschaftsteuerrecht vorgesehen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Nichtberücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen beim Erwerb von Anteilen an einer kanadischen Kapitalgesellschaft gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fällt die steuerliche Behandlung von Erbschaften unabhängig von der Art und Zusammensetzung des übergehenden Vermögens unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr. Danach liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor, wenn Steuervergünstigungen auf Erbschaften nur für Inlands- und nicht auch für Auslandsvermögen gewährt werden. Nach Ansicht der Richter sprechen gute Gründe dafür, dass eine Erbschaft auch insoweit in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fällt, als sich darin Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft befinden. Insofern müsse die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Betriebsvermögen in Drittstaaten gelten. Denn nach Art. 56 Abs. 1 EG seien alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.</p>
<p style="text-align: justify;">Ob diese Sichtweise der Richter zutrifft, muss der EuGH nun klären.</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 15.12.2010 &#8211; II R 63/09)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepage-Service für Steuerberater</p>
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		<title>Neues aus dem Steuerland &#8211; Steuerausblick 2011</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Jan 2011 09:20:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Liebe Leser, wieder einmal ergeben sich insbesondere im Steuerrecht viele gesetzliche Änderungen für das Jahr 2011. Für Sie zusammengestellt in unserer Sonderausgabe von Neues aus dem Steuerland „Steuerausblick 2011“. Hier haben wir für Sie alle wichtigen Daten und Fakten als Gemeinschaftsprojekt in unserem Netzwerk delfi-net übersichtlich aufbereitet. Wenn Sie Fragen zu einzelnen Themen haben sprechen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Liebe Leser,</p>
<p>wieder einmal ergeben sich insbesondere im Steuerrecht viele gesetzliche Änderungen für das Jahr 2011. Für Sie zusammengestellt in unserer Sonderausgabe von Neues aus dem Steuerland „Steuerausblick 2011“. Hier haben wir für Sie alle wichtigen Daten und Fakten als Gemeinschaftsprojekt in unserem Netzwerk delfi-net übersichtlich aufbereitet.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn Sie Fragen zu einzelnen Themen haben sprechen Sie uns einfach an. Gerne erläutern wir Ihnen die Auswirkungen auf Ihre individuelle Situation.</p>
<p><a href="http://www.witte-scholz.de/steuerberater/modul_flashpage/lotse_ausgabe_2011_01/Default.html"  target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-1882" title="Neues aus dem Steuerland - Sonderausgabe - Steuerausblick 2011" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2011/01/lotse_2011_01.jpg" alt="" width="118" height="144" /></a></p>
<p><a href="http://www.witte-scholz.de/steuerberater/media/downloads/lotse_ausgabe_2011_01.pdf" title="Neues aus dem Steuerland - Sonderausgabe - Steuerausblick 2011"  target="_blank">Neues aus dem Steuerland &#8211; Sonderausgabe &#8211; Steuerausblick 2011</a></p>
<p>Mit freundlicher Unterstützung des delfi-net Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater.</p>
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		<title>Schenkungsteuer bei Verzicht auf Wohnungsrecht</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2011/01/schenkungsteuer-bei-verzicht-auf-wohnungsrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Jan 2011 06:58:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wird teil- oder unentgeltlich die Einwilligung zur Löschung eines dinglichen Wohnungsrechts gegeben, so liegt hierin eine freigebige Zuwendung, die Schenkungsteuer auslöst (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2010 &#8211; 3 K 293/09).   Der Kläger erbte in 2005 von seinem Vater ein Mehrfamilienhaus, wobei der Lebensgefährtin des Vaters (im Folgenden: Vermächtnisnehmerin) für eine dieser Wohnungen ein dingliches [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Wird teil- oder unentgeltlich die Einwilligung zur Löschung eines dinglichen Wohnungsrechts gegeben, so liegt hierin eine freigebige Zuwendung, die Schenkungsteuer auslöst (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2010 &#8211; 3 K 293/09).</p>
</blockquote>
<p> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger erbte in 2005 von seinem Vater ein Mehrfamilienhaus, wobei der Lebensgefährtin des Vaters (im Folgenden: Vermächtnisnehmerin) für eine dieser Wohnungen ein dingliches Wohnungsrecht vermacht worden war. Dieses Wohnungsrecht wurde 2007 mit Zustimmung der Vermächtnisnehmerin aus dem Grundbuch gelöscht. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer wegen der Aufgabe des Wohnungsrechts gegen den Kläger fest. Hiergegen machte der Kläger geltend, für die Vermächtnisnehmerin habe die Wohnung eine Belastung dargestellt. Sie sei ebenso wie der Kläger davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verzicht auf das Wohnungsrecht nicht um eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt habe. Mit dem Verzicht auf das Wohnungsrecht habe sich die Vermächtnisnehmerin den mit dem Wohnungsrecht verbundenen Kosten entledigen wollen.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Finanzgericht (FG) unterlag der Kläger mit seinem Begehren.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Nach Ansicht des Gerichts liegt in der Aufgabe des Wohnungsrechts durch die Vermächtnisnehmerin eine freigebige Zuwendung zugunsten des Klägers. Das Vermögen des Klägers sei hierdurch vermehrt worden, da er die Wohnung nunmehr selbst nutzen oder vermieten könne. Gleichzeitig sei auf der Seite der Vermächtnisnehmerin eine Vermögensminderung eingetreten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass mit dem Wohnungsrecht bei der Vermächtnisnehmerin auch Kosten verbunden waren.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine freigebige Zuwendung verlangt des Weiteren auf der subjektiven Seite, dass der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, die Zuwendung unentgeltlich oder teilentgeltlich vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei der Vermächtnisnehmerin klar gewesen, dass sie weder zur Aufgabe des Wohnungsrechts rechtlich verpflichtet war noch für den Verzicht eine Gegenleistung erhielt. Damit lag nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall eine freigebige Zuwendung vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG sieht somit die Voraussetzungen für die Festsetzung von Schenkungsteuer als gegeben an.</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Niedersachsen, 19.02.2010 &#8211; 3 K 293/09)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepage-Service für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Neues aus dem Steuerland 01/2011</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 10:51:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Liebe Leser, kleine Serien werden in unserem Trendscout zur guten Tradition. Nachdem wir Sie zuletzt auf Gespräche mit Ihrer Bank vorbereitet haben, geben wir Ihnen in den kommenden Ausgaben Einblicke in die Rechtsformen und was ihre Wahl für Sie in der Praxis bedeutet. Natürlich gibt es daneben auch wieder viele weitere steuerliche Hinweise und Anregungen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Leser,</p>
<p>kleine Serien werden in unserem Trendscout zur guten Tradition. Nachdem wir Sie zuletzt auf Gespräche mit Ihrer Bank vorbereitet haben, geben wir Ihnen in den kommenden Ausgaben Einblicke in die Rechtsformen und was ihre Wahl für Sie in der Praxis bedeutet.</p>
<p>Natürlich gibt es daneben auch wieder viele weitere steuerliche Hinweise und Anregungen. Buchen Sie beispielsweise demnächst Ihren Sommerurlaub und denken Sie dabei an ein Rail &amp; Fly-Angebot? Dann achten Sie auf die Werbung des Veranstalters…</p>
<p>Mehr dazu lesen Sie gleich hier in unserem neuesten Rundschreiben, das sich auch grafisch für den Jahreswechsel schick gemacht hat.</p>
<p>Ihr Witte &amp; Scholz-Team</p>
<p><a href="http://www.witte-scholz.de/steuerberater/modul_flashpage/steuerland_ausgabe_2011_01/Default.html"  target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-1819" title="Neues aus dem Steuerland 01/2011" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2011/01/steuerland_2011_01.jpg" alt="" width="118" height="144" /></a></p>
<p><a href="http://www.witte-scholz.de/steuerberater/media/downloads/steuerland_ausgabe_2011_01.pdf" title="Neues aus dem Steuerland 01/2011"  target="_blank">Neues aus dem Steuerland Ausgabe 01/2011</a></p>
<p>Mit freundlicher Unterstützung des delfi-net Netzwerk zukunftsorientierter Steuerberater.</p>
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		<title>Jahressteuergesetz 2010 vom Bundesrat beschlossen</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 07:55:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 26.11.2010 dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt, sodass es nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann. Das Jahressteuergesetzes 2010 umfasst u.a. die folgenden Änderungen: Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs . Ausschluss bestimmter öffentlich geförderter Maßnahmen aus der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (Vermeidung einer Doppelförderung). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Der Bundesrat hat am 26.11.2010 dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt, sodass es nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann.</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Jahressteuergesetzes 2010 umfasst u.a. die folgenden Änderungen:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei <strong>Gegenständen des täglichen Gebrauchs</strong> .</li>
<li>Ausschluss bestimmter öffentlich geförderter Maßnahmen aus der Steuerermäßigung für <strong>haushaltsnahe Dienstleistungen</strong> (Vermeidung einer Doppelförderung).</li>
<li>Vereinfachungen und Korrekturen beim <strong>Kapitalertragsteuerabzug</strong> .</li>
<li><strong>Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes</strong> an EU-Recht und aktuelle Entwicklungen (z.B. Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr) sowie Einführung der elektronischen Übermittlungspflicht für <strong>Umsatzsteuerjahreserklärungen</strong> .</li>
<li>Gleichstellung von <strong>eingetragenen Lebenspartnern</strong> mit Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen) sowie im Grunderwerbsteuerrecht.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Des Weiteren wurden u.a. folgende Gesetzesänderungen beschlossen:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Steuerbefreiung für <strong>Aufwandsentschädigungen</strong> bis zu 2.100 Euro pro Jahr für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pflegschaften ab 2011.</li>
<li>Teilweise Wiederzulassung des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs bis zu 1.250 Euro jährlich für <strong>häusliche Arbeitszimmer</strong>.</li>
<li>Einführung einer unmittelbaren Zulagenberechtigung für die <strong>Riester-Förderung</strong> von Arbeitslosengeld II-Empfängern.</li>
<li>Einführung der Steuerpflicht für vom Finanzamt auf die Einkommensteuererstattung geleistete Zinsen (<strong>Erstattungszinsen</strong>).</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Ebenfalls am 26.11. wurde das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom Bundesrat verabschiedet (lesen Sie hierzu unsere weitere News vom 29.11.2010).</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> -dem Homepage-Service für Steuerberater</p>
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