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	<title>SteuerlandBlog - Der Blog rund um das Thema Steuern / Kanzlei WITTE &#38; SCHOLZ Steuerberater GbR / Steuerberater in Rottweil &#187; Einkommen-/Lohnsteuer</title>
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	<description>Ein weiteres tolles WordPress-Blog in dem es um Steuern geht</description>
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		<title>Kosten für Pilotenausbildung einer Flugbegleiterin als Werbungskosten</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/02/kosten-fur-pilotenausbildung-einer-flugbegleiterin-als-werbungskosten/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 07:12:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat (FG Köln, Urteil vom 12.12.2011 &#8211; 7 K 3147/08).   Die Klägerin absolvierte im Anschluss an ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat (FG Köln, Urteil vom 12.12.2011 &#8211; 7 K 3147/08).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin absolvierte im Anschluss an ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung. Die hierfür entstandenen Kosten in fünfstelliger Höhe machte sie als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Betrag in Höhe von 4.000 EUR (ab 2012: 6.000 EUR) als Sonderausgaben, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf handele. Die Pilotenausbildung stelle daher eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) dar, sodass deren Kosten nur eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht (FG) teilte diese Auffassung nicht und gab der Klage statt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter sind der Ansicht, dass eine <strong>erstmalige Berufsausbildung</strong> i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfordere. Ausreichend sei vielmehr, dass eine <strong>Ausbildung berufsbezogen ist und eine Grundvoraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt</strong>. Diese Voraussetzungen seien bei der Schulung zur Flugbegleiterin gegeben. Somit handele es sich bei der Pilotenausbildung um eine zweite Ausbildung der Klägerin, für die keine Abzugsbeschränkung gelte.</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dieser hat eine vergleichbare Entscheidung getroffen. In dem Verfahren hatte ein Rettungssanitäter ebenfalls die Kosten für eine Pilotenausbildung steuerlich geltend gemacht (BFH, Urteil vom 27.10.2011 &#8211; VI R 52/10).</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 16.01.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Köln, 12.12.2011 &#8211; 7 K 3147/08)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/02/doppelte-haushaltsfuhrung-bei-nichtehelicher-lebensgemeinschaft/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 07:11:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Münster hat zur Frage der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Stellung genommen (Urteil vom 20.12.2011 &#8211; 1 K 4150/08 E).   Die Kläger heirateten im Dezember des Streitjahres. Die Klägerin hatte an ihrem Beschäftigungsort während des gesamten Streitjahres eine Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht Münster hat zur Frage der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Stellung genommen (Urteil vom 20.12.2011 &#8211; 1 K 4150/08 E).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger heirateten im Dezember des Streitjahres. Die Klägerin hatte an ihrem Beschäftigungsort während des gesamten Streitjahres eine Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung des Klägers an einem etwa 90 km entfernt liegenden Ort auf. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und für Familienheimfahrten für den Zeitraum vor der Eheschließung nicht an, da die Klägerin sich nicht finanziell an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers beteiligt habe. Hiergegen zogen die Kläger vor das Finanzgericht (FG) Münster.</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG gab den Klägern Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht des Gerichts lag der Lebensmittelpunkt der Klägerin am Ort der Wohnung des Klägers, da sie dort einen <strong>eigenen Hausstand</strong> unterhalten habe. Eine <strong>finanzielle Beteiligung</strong> an den Kosten des Haushalts und eine <strong>Meldung als Erstwohnsitz</strong> seien dafür <strong>nicht zwingend erforderlich</strong>. Die Gesamtumstände &#8211; insbesondere die spätere Eheschließung &#8211; sprächen für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Wohnort des Klägers.</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zu.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 1/2012</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Münster, 20.12.2011 &#8211; 1 K 4150/08 E)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/02/aufwendungen-fur-hausliches-arbeitszimmer-als-werbungskosten/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 10:29:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern Stellung genommen (BFH, Urteile vom 27.10.2011 &#8211; VI R 71/10 und vom 08.12.2011 &#8211; VI R 13/11).   Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (VI R 71/10) und Richter (VI R 13/11) bildet nach Ansicht des Gerichts das Arbeitszimmer (wie bisher) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern Stellung genommen (BFH, Urteile vom 27.10.2011 &#8211; VI R 71/10 und vom 08.12.2011 &#8211; VI R 13/11).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Für die Berufsgruppen der <strong>Hochschullehrer</strong> (VI R 71/10) und <strong>Richter</strong> (VI R 13/11) bildet nach Ansicht des Gerichts das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.</p>
<p style="text-align: justify;">Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den vorliegenden Sachverhalten anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher schon) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der Bundesfinanzhof (BFH) geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) gestand das Gericht den Klägern keinen Werbungskostenabzug zu.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht der Richter ist der Mittelpunkt der gesamten Betätigung &#8211; wie bisher &#8211; qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige &#8211; wie in den Streitfällen &#8211; lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach sei für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten könnten nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich sei dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 25.01.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 27.10.2011 &#8211; VI R 71/10 und 08.12.2011 &#8211; VI R 13/11)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/01/ausschluss-des-sonderausgabenabzugs-bei-beschrankt-steuerpflichtigen/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 07:40:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Regelung, wonach der Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist, verstößt gegen Europarecht, sofern dauernde Lasten für eine Übertragung inländischen Vermögens geleistet werden (FG Münster, Urteil vom 17.11.2011 &#8211; 2 K 507/07 E).   Der Kläger, der im EU-Ausland ansässig ist, bekam von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Gesellschaftsanteil übertragen, mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Regelung, wonach der Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist, verstößt gegen Europarecht, sofern dauernde Lasten für eine Übertragung inländischen Vermögens geleistet werden (FG Münster, Urteil vom 17.11.2011 &#8211; 2 K 507/07 E).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger, der im EU-Ausland ansässig ist, bekam von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Gesellschaftsanteil übertragen, mit dem er inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Im Gegenzug gewährte der Kläger seinem Vater wiederkehrende Leistungen, die dauernde Lasten (Sonderausgaben) im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz &#8211; EStG (a.F.) darstellten. Das Finanzamt versagte den beantragten Sonderausgabenabzug unter Hinweis auf die Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 3) EStG.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Finanzgericht (FG) bekam der Kläger Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter gewährten ihm den Sonderausgabenabzug. Es verstoße gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), wenn dauernde Lasten, die ein Inländer für die Übertragung einer inländischen Einkunftsquelle leistet, steuerlich abzugsfähig sind, während ein entsprechender Abzug bei einem gebietsfremden Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist. Das Gericht berief sich auf das zu einem ähnlichen Fall ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31.03.2011 &#8211; C-450/09 (Rechtssache &#8220;Schröder&#8221;).</p>
<p style="text-align: justify;">Wegen der klaren Rechtsausführungen in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ließ das FG die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist unter dem Az. I B 190/11 beim BFH anhängig.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster im Newsletter 1/2012</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Münster, 17.11.2011 &#8211; 2 K 507/07 E)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/01/adoptionskosten-sind-keine-ausergewohnlichen-belastungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 07:26:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kosten für die Adoption eines Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 &#8211; 6 K 1880/10).   Die Kläger, ein Ehepaar, können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Sie adoptierten ein Kind und machten die Kosten für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Kosten für die Adoption eines Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 &#8211; 6 K 1880/10).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Die Kläger, ein Ehepaar, können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Sie adoptierten ein Kind und machten die Kosten für die Adoption in Höhe von 8.560 EUR als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung geltend. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten, so die Kläger.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter argumentieren, dass Adoptionskosten nicht zwangsläufig erfolgen würden. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist von den Klägern inzwischen auch unter dem Aktenzeichen VI R 60/11 eingelegt worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 11.01.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 &#8211; 6 K 1880/10)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Steuerabzug bei ausländischen Künstlern europarechtskonform</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/01/steuerabzug-bei-auslandischen-kunstlern-europarechtskonform/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 08:13:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zahl ein Steuerpflichtiger Vergütungen an Künstler, die beschränkt steuerpflichtig sind, so kann er für nicht korrekt abgeführte Steuerbeträge in Haftung genommen werden (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 &#8211; 11 K 1171/09 H).   Nach Ansicht des Gerichts verstößt der im Einkommensteuergesetz geregelte Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die z.B. (wie im vorliegenden Fall) in einer Diskothek [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Zahl ein Steuerpflichtiger Vergütungen an Künstler, die beschränkt steuerpflichtig sind, so kann er für nicht korrekt abgeführte Steuerbeträge in Haftung genommen werden (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 &#8211; 11 K 1171/09 H).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht des Gerichts verstößt der im Einkommensteuergesetz geregelte Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die z.B. (wie im vorliegenden Fall) in einer Diskothek in Deutschland auftreten, nicht gegen EU-Recht. Die deutsche Finanzverwaltung müsse sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Steuerforderung im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe nach der EG-Beitreibungsrichtlinie zu realisieren. Sie könne vielmehr den Schuldner der Vergütung &#8211; hier: den Betreiber der Diskothek -, der den Steuerabzug nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorgenommen hat, in Haftung nehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 10.01.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Düsseldorf, 03.08.2011 &#8211; 11 K 1171/09 H)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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		<title>Keine einfachere Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/01/keine-einfachere-berucksichtigung-von-kosten-einer-strafverteidigung/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 08:34:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Änderung der Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung von Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Kosten im Zusammenhang mit Strafprozessen (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011 &#8211; 2 K 6/11).   Der Kläger war wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Änderung der Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung von Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Kosten im Zusammenhang mit Strafprozessen (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011 &#8211; 2 K 6/11).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Der Kläger war wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Da das Finanzamt seine Rechtsanwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100.000 EUR bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, wandte sich der Kläger an das Finanzgericht (FG) Hamburg.</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG wies die Klage ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter vertreten in dem Urteil die Ansicht, dass Strafverteidigungskosten als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen sind und nur ausnahmsweise ein <strong>Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug</strong> möglich ist. Eine Abzugsfähigkeit dieser Kosten sei nur dann gegeben, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vielmehr habe der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren wollen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kosten der Strafverteidigung seien auch nicht als <strong>außergewöhnliche Belastung</strong> zu berücksichtigen, weil sie nicht wie vom Gesetz verlangt zwangsläufig seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens. Bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt hat. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dieser Entscheidung hat das Gericht jenen Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der <strong>Rechtsprechungsänderung</strong> des Bundesfinanzhofs zu <strong>Zivilprozesskosten</strong> im Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Hamburg vom 09.01.2012</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Hamburg, 14.12.2011 &#8211; 2 K 6/11)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kinderbetreuungskosten bei zukünftiger Aufnahme einer Tätigkeit</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/01/kinderbetreuungskosten-bei-zukunftiger-aufnahme-einer-tatigkeit/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 06:58:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kinderbetreuungskosten können auch dann berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit gemacht werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011 &#8211; 7 K 2296/11 E).   Im vorliegenden Fall übte der Ehemann ganzjährig einen Beruf aus. Die Ehefrau war von Januar bis September arbeitslos, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Kinderbetreuungskosten können auch dann berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit gemacht werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011 &#8211; 7 K 2296/11 E).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall übte der Ehemann ganzjährig einen Beruf aus. Die Ehefrau war von Januar bis September arbeitslos, hatte sich aber durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Ab Oktober war die Ehefrau dann berufstätig. Das Betreuungsverhältnis für die Kinder konnte jeweils nur zum Schuljahresende gekündigt werden. Vom Finanzamt wurde die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau zunächst abgelehnt. Im Einspruchsverfahren erkannte es dann die Bertreuungskosten für die Monate Januar bis April an, weil nach dem BMF-Schreiben vom 19.01.2007 (Az.: IV C 4 &#8211; S 2221 &#8211; 2/07) eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten unschädlich sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Ehepaar begehrte allerdings die Anerkennung der Betreuungskosten für den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau und bekam vor dem Finanzgericht (FG) Recht.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht des Gerichts waren die Aufwendungen für die Kinderbetreuung für den ganzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit als durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst einzustufen. Ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liege auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. Denn wenn die Eltern den Betreuungsvertrag gekündigt hätten, hätte im Fall der Aufnahme der Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidung hat insbesondere für die Steuerpflichtigen Bedeutung, die sich im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Tätigkeit bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und die dann, z.B. aufgrund des Auseinanderfallens von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme, schon vor Beginn der Berufstätigkeit Aufwendungen für die Kinderbetreuung tätigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Newsletter FG Düsseldorf Dezember 2011</p>
<p style="text-align: justify;">(FG Düsseldorf, 12.10.2011 &#8211; 7 K 2296/11 E)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2011</title>
		<link>http://www.steuerlandblog.de/2012/01/steuererklarungsfristen-fur-das-kalenderjahr-2011/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 07:05:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz vorliegt. Sind bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft size-full wp-image-148" title="Steuererklärung" src="http://www.steuerlandblog.de/wp-content/uploads/2009/12/bierdeckel_01.jpg" alt="" width="118" height="127" />Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine <strong>Pflichtveranlagung</strong> nach § 46 Einkommensteuergesetz vorliegt. Sind bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt, so wird eine Veranlagung nur auf <strong>Antrag des Steuerpflichtigen</strong> durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Den gleich lautenden Erlass können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/018__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf"  target="_blank">Bundesfinanzministeriums</a> abrufen.</p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Teilwertabschreibung auf Aktien und Investmentanteile</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 07:01:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Nico Scholz</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei börsennotierten Aktien entschieden (Urteile vom 21.09.2011 &#8211; I R 89/10 und I R 7/11).   Bilanzierte Wirtschaftsgüter können nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Hierdurch mindert sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei börsennotierten Aktien entschieden (Urteile vom 21.09.2011 &#8211; I R 89/10 und I R 7/11).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;">Bilanzierte Wirtschaftsgüter können nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Hierdurch mindert sich der Gewinn. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei an der Börse gehandelten Aktien typischerweise bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist. Außerdem muss die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreiten. Der BFH vertritt die Ansicht, dass es auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag grundsätzlich nicht ankommt (I R 89/10). Gleichermaßen hat das Gericht in der Sache I R 7/11 für die Teilwertabschreibung auf Investmentanteile entschieden, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend aus Aktien besteht, die an Börsen gehandelt werden (sog. Aktienfonds).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Richter gehen davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen überfordern würde. Im Interesse eines möglichst einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs sei deshalb von dem grundsätzlich maßgeblichen Börsenkurs zum Bilanzstichtag nur ausnahmsweise abzurücken. Dieses sei z.B. gegeben, wenn bei einem sog. Insiderhandel oder aufgrund äußerst geringer Handelsumsätze konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs zu dem Stichtag nicht den tatsächlichen Anteilswert widerspiegelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: Pressemitteilung des Bundefinanzhofes vom 28.12.2011</p>
<p style="text-align: justify;">(BFH, 21.09.2011 &#8211; I R 89/10 und I R 7/11)</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.steuerlex24.de/" >www.steuerlex24.de</a> &#8211; dem Homepageservice für Steuerberater</p>
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