Umsatzsteuer-Voranmeldung: Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe
Mit Schreiben vom 31.08.2012 – IV D 3 – S 7346/12/10002 – hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu den Fällen Stellung genommen, in denen die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht gewährt wird.
Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung.
Mit seinem Schreiben hat das BMF die Regelung des Abschnitts 18.2 Absatz 2 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert. Eine Befreiung von der Abgabepflicht unterbleibt z.B. nunmehr neben dem Fall einer nachhaltigen Veränderung in der betrieblichen Struktur auch dann, wenn
- der Steueranspruch gefährdet erscheint oder
- im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist.
Das BMF-Schreiben, das den UStAE ändert, finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
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