Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft
Einer Holdinggesellschaft, die selbst kein operatives Geschäft betreibt, sondern administrative Leistungen an ihre Beteiligungsgesellschaften erbringt, kann ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit bestimmten Aufwendungen zustehen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 – 5 K 5264/09).
Unternehmer, die grundsätzlich verpflichtet sind, die in ihren Lieferungen und Leistungen enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, können ihrerseits Umsatzsteuerbeträge, die sie an andere Unternehmer für Lieferungen oder Leistungen für ihr eigenes Unternehmen zu zahlen haben, als sog. Vorsteuern von der eigenen Umsatzsteuerzahllast abziehen. Die klagende Holdinggesellschaft machte im vorliegenden Fall den Vorsteuerabzug aus Kapitalbeschaffungsleistungen geltend, die der Verbesserung der Handelbarkeit ihrer eigenen Anteile dienten. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mit dem Argument, die Aufwendungen für Kapitalbeschaffungsleistungen stünden in keinem Zusammenhang mit den eigenen steuerpflichtigen Leistungen der Gesellschaft an ihre Beteiligungsgesellschaften.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin Recht.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei den Kosten um sog. Allgemeinkosten, die direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft zusammenhängen . Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Aufwendungen für die Kapitalbeschaffungskosten im Verhältnis zu den durch die Beratung der Beteiligungsgesellschaften erzielten Dienstleistungsentgelten relativ hoch waren.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht zugelassen. Die Finanzverwaltung hat hiergegen beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, die dort unter dem Aktenzeichen V 73/12 anhängig ist.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 07.08.2012
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 – 5 K 5264/09)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
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