Gewerbesteuermessbescheide: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung von Zinsen und Mieten
Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der ab dem Jahr 2008 teilweise erheblich geänderten gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Mieten (1 BvL 8/12) rechtfertigt nur dann eine Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides, wenn dem Steuerpflichtigen irreparable Nachteile drohen (FG Köln, Beschlüsse vom 04.07.2012 – 13 V 1292/12 u. 13 V 1408/12).
Die Antragstellerinnen in den vorliegenden Fällen begehrten unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 29.02.2012 (1 K 138/10) die Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre 2009 bzw. 2010. Sie machten geltend, dass die Neuregelung der Hinzurechnungsvorschriften durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletze. Das gelte insbesondere bei den von ihnen betriebenen Unternehmensmodellen, wonach sie die benötigten Wirtschaftsgüter und Immobilien zum Betrieb von Hotels bzw. Altenheimen ausschließlich von Dritten anpachten. Trotz faktisch erzielter Verluste komme es durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Aufwendungen zu einer erheblichen Steuerbelastung und gefährde damit ihre wirtschaftliche Existenz.
Ebenso wie das Finanzamt lehnte auch das FG Köln eine Aussetzung der Vollziehung ab.
Zwar bestehen nach Ansicht des Gerichts Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen. Da die Gewährung der beantragten Aussetzung der Vollziehung aber einem einstweiligen Außerkraftsetzen der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes gleich käme, komme eine Aussetzung nur dann in Betracht, wenn das Interesse der Antragstellerinnen an der begehrten Aussetzung dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuerbescheide überwiege. Die Antragstellerinnen hätten hierfür glaubhaft machen müssen, dass ihnen durch die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide irreparable Nachteile drohen, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen. Derartige Nachteile konnten die Richter nicht feststellen, sodass die Interessenabwägung zu Lasten der Steuerpflichtigen ausfiel.
Das FG hat Beschwerden gegen seine Entscheidungen zugelassen. Diese haben die Antragstellerinnen beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 01.08.2012
(FG Köln, 04.07.2012 – 13 V 1292/12 u. 13 V 1408/12)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
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