Kosten für Holzlattenzaun keine außergewöhnlichen Belastungen
Wird ein Maschendrahtzaun durch einen Holzlattenzaun ersetzt, so führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2012 – 5 K 1934/11).
Der Sohn der Kläger leidet an einer Autismuserkrankung, mit der eine starke Weglauftendenz einhergeht. Die Kläger hatten bereits im Jahre 2009 um einen Teil ihres Grundstücks als Weglaufschutz einen Maschendrahtzaun mit einem abschließbaren Tor für 350 EUR errichtet, was vom Finanzamt (FA) im Rahmen der Veranlagung 2009 als außergewöhnliche Belastung (agB) anerkannt worden war. Die Vorgänge des Jahres 2009 sind nicht im Streit. Im Streitjahr 2010 ersetzten die Kläger den auf der Grundstücksseite zu den Nachbarn gelegenen Maschendrahtzaun durch einen höheren blickdichten Holzlattenzaun. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 beantragten sie die Anerkennung der Aufwendungen für den Holzzaun in Höhe von rd. 750 EUR bei den agB. Das wurde von den Klägern unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung damit begründet, dass die Umzäunung wegen der Autismuserkrankung des Sohnes notwendig gewesen sei, um eine Selbstgefährdung des Kindes zu verhindern. Da FA lehnte hingegen die begehrte Berücksichtigung der Aufwendungen bei den agB u.a. mit der Begründung ab, es handele sich weder um mittelbare noch um unmittelbare Krankheitskosten. Mit der daraufhin eingereichten Klage trugen die Kläger weiter vor, der geschlossene Weglaufzaun sei – ähnlich einem Rollstuhl oder einer Rollstuhlrampe – ein Hilfsmittel, um die Krankheit des Sohnes erträglicher zu machen, daher seien die Kosten zwangsläufig entstanden.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab den Klägern nicht Recht.
Die Richter führen in ihrem Urteil u.a. aus, Ziel der agB sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nicht in pauschalen Freibeträgen erfasst würden. Als agB ausgeschlossen seien die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Aufwendungen zur Errichtung eines Gartenzauns könnten nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden, da ein Gartenzaun zu den üblichen baulichen Anlagen eines Eigenheims gehöre. Die Kosten dafür gehörten daher zu den üblichen Kosten der Lebensführung. Zudem habe sich das Gericht nach den vorgelegten Lichtbildern überzeugen können, dass es sich um einen dekorativ gestalteten, traditionellen Holzlattenzaun handelt. Die Weglauftendenz des Sohnes möge zwar generell für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit einer agB von Bedeutung sein, das ändere aber nichts daran, dass den Klägern durch die Errichtung des Zaunes keine höheren Aufwendungen entstanden seien, als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen. Außerdem sei im konkreten Streitfall nicht ersichtlich, dass mit dem errichteten Holzzaun – der sich nur auf einem kleinen Teil des Grundstücks erstreckt – der Weglauftendenz des Kindes tatsächlich wirksam begegnet werden könne. Soweit der Zaun außerdem Schutz vor dem Hund des Nachbarn bieten soll, sehen die Richter nicht ausschließlich die Behinderung des Kindes als maßgeblichen Beweggrund für seine Errichtung an. Denn in dieser Funktion schütze der Zaun vor einer von außen kommenden von der Behinderung unabhängigen Gefahr. Insofern handele es sich bei dem Holzlattenzaun – anders als bei einem Treppenlift oder einer Rollstuhlrampe – nicht um einen behinderungsbedingten Einsatz eines Hilfsmittels.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 29.05.2012
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2012 – 5 K 1934/11)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer
