Keine Zusammenveranlagung aufgrund belgischen Arbeitslosengeldes

13. Juni 2012 von Nico Scholz

Die steuergünstige Zusammenveranlagung von Ehepaaren aus einem EU-Staat, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist nur möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 EUR nicht übersteigen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 01.06.2012

(FG Köln, Urteil vom 20.04.2012 – 4 K 1943/09)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater

Veröffentlicht in Doppelbesteuerungsabkommen, Einkommen-/Lohnsteuer, Verfahrensrecht

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