Keine Zusammenveranlagung aufgrund belgischen Arbeitslosengeldes
Die steuergünstige Zusammenveranlagung von Ehepaaren aus einem EU-Staat, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist nur möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 EUR nicht übersteigen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 01.06.2012
(FG Köln, Urteil vom 20.04.2012 – 4 K 1943/09)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Doppelbesteuerungsabkommen, Einkommen-/Lohnsteuer, Verfahrensrecht
