Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastungen

27. Juni 2012 von Nico Scholz

Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein (BFH, Urteile vom 29.03.2012 – VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10).

 

Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung).

Der BFH hat hierzu nunmehr entschieden, dass auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes außergewöhnliche Belastungen darstellen können, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach (Urteil: VI R 47/10), abgewehrt werden. Auch die Kosten der Beseitigung von Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichlichen Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm (Urteil: VI R 70/10), könnten steuerlich berücksichtigt werden. Die Behebung von unzumutbaren Beeinträchtigungen, die vom Gebäude ausgehen (Geruchsbelästigungen, Urteil: VI R 21/11), sei ebenfalls im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen anzuerkennen.

Allerdings darf nach Ansicht der Richter der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch müsse der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann. Zudem müsse er sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen (“Neu für Alt”).

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 13.06.2012

(BFH, 29.03.2012 – VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer

Kommentieren:

Bitte beachten Sie: Die Kommentare werden moderiert freigeschalten.

Über das SteuerlandBlog – Der Blog rund um das Thema Steuern / Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR / Steuerberater in Rottweil

Wir begrüßen Sie zu unserem SteuerlandBlog. Hier finden Sie nicht nur die neuesten Meldungen und Trends aus dem Steuerland. Hier können Sie auch interessante Kommentare und Meinungen dazu lesen - und selbst schreiben! Wir laden Sie herzlich dazu ein, an unserer Plattform teilzunehmen und gemeinsam mit Anderen aktuelle Themen zu diskutieren. Bestimmt findet sich dabei auch der eine oder andere gute Tipp. Am besten, Sie steigen jetzt gleich als SteuerlandBlogger ein. Dazu einfach am ausgewählten Beitrag "Kommentieren" anklicken. Und los geht's - denn SteuerlandBlog ist Ihre Welt!

KANZLEI WITTE & SCHOLZ STEUERBERATER  |  Konrad-Witz-Straße 40  |  78628 Rottweil  |  Telefon 0741 - 23 807  |  Telefax 0741 - 13 807  |  www.witte-scholz.de