Im Drittlandsgebiet ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Erbe
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die steuerliche Benachteiligung eines im Drittlandsgebiet (außerhalb der EU) ansässigen Erben, der Inlandsvermögen erbt, mit EU-Recht vereinbar ist (FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2012- 4 K 689/12 Erb).
Der Kläger – Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz – erbte im März 2009 von seiner verstorbenen Ehefrau u.a. ein im Inland befindliches Grundstück im Wert von 329.200 EUR, sonstiges Vermögen in Deutschland in Höhe von 33.689 EUR sowie Vermögen in der Schweiz in Höhe von 169.508 EUR. Das deutsche Finanzamt unterwarf den Erbfall hinsichtlich des im Inland belegenen Grundstücks der Erbschaftsteuer und berücksichtigte lediglich einen Freibetrag in Höhe von 2.000 EUR.
Die Richter des FG haben Zweifel, ob der Freibetrag des § 16 Abs. 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des EG-Vertrags zu vereinbaren ist. Nach § 16 Abs. 2 ErbStG steht dem Kläger als beschränkt Steuerpflichtigem für seinen Erwerb von Todes wegen (Erbschaft) nur ein Freibetrag von 2.000 EUR zu. Wenn die Erblasserin oder der Kläger zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten und deshalb kein Fall der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) vorgelegen hätte, so sei beim Kläger ein Freibetrag von 500.000 EUR zu berücksichtigen und sein Erwerb wäre steuerfrei gewesen.
Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 22.04.2010 (Rs. C-510/08 “Mattner”) den Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG für europarechtswidrig gehalten, sofern Schenker oder Beschenkter ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben. Im vorliegenden Fall hatten zwar die Erblasserin und der Kläger ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU, sondern in einem Drittland. Der EuGH hatte in einem anderen Urteil jedoch ebenfalls entschieden, dass Artikel 56 Abs. 1 EGV auch Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern untersagt (EuGH, Urteil vom 18.12.2007 – Rs. C-101/05 “Skatteverket”).
Das FG konnte vorliegend nicht die durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) eingeführte Option zur beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 3 ErbStG) anwenden, da diese auf Drittstaaten außerhalb des EU-/EWR-Raums keine Anwendung findet.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf im Newsletter April 2012
(FG Düsseldorf, 02.04.2012- 4 K 689/12 Erb)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
Veröffentlicht in Erbschaft-/Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer
