Zu viele Änderungen im Steuerrecht

14. Februar 2012 von Nico Scholz

Der Bundesrechnungshof kommt zu dem Ergebnis, dass der gesetzmäßige Vollzug der Steuergesetze bei der Veranlagung von Arbeitnehmern weiterhin nicht gegeben ist.

 

Ein “kompliziertes und sich rasch wandelndes Steuerrecht” habe die Arbeit der Veranlagungsstellen und den Vollzug der Steuergesetze erheblich erschwert, heißt es in einem Bericht des Bundesrechnungshofes.

So stellt der Bundesrechnungshof fest, dass vom Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung in einer früheren Untersuchung 7,5 Änderungen des Einkommensteuerrechts pro Jahr festgestellt worden seien. Diese durchschnittliche jährliche Änderungshäufigkeit habe sich inzwischen auf fast zehn Änderungen pro Jahr erhöht. Die Beschäftigten der Finanzämter müssten neben den vielen Gesetzesänderungen zahlreiche neue Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums aufnehmen und anwenden. In dem Bericht wird weiter ausgeführt, dass die Beschäftigten geschult werden und sich immer wieder auf neue Verfahren und Vordrucke einstellen müssten. Vereinfachungen im Steuerrecht habe es dagegen nur punktuell gegeben.

Kritik übt der Rechnungshof auch am maschinellen Risikomanagement der Finanzämter bei der Arbeitnehmerveranlagung. Das Risikomanagement besteht aus einem programmgesteuerten Filter, der im Wesentlichen anhand von Wertgrenzen bestimmt, ob die Steuer maschinell festgesetzt wird ( risikoarmer Fall ) oder ob der Fall durch Beschäftigte der Finanzämter persönlich zu prüfen ist ( risikobehafteter Fall ). Der Bundesrechnungshof kommt zu dem Ergebnis, dass die als risikoarm eingestuften Fälle häufig unschlüssige Angaben enthalten hätten. Der Anteil der unschlüssigen Fälle habe bei den unterschiedlichen Werbungskosten zwischen 34 % und 100 % gelegen. Das zeige, dass die Finanzbehörden mit dem derzeitigen Risikomanagement ein Verfahren gewählt hätten, das bestimmte Sachverhalte systematisch ohne jede Prüfung durchwinke, wenn nur allein die festgelegten Wertgrenzen nicht überschritten sind. Bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen habe dies dazu geführt, dass sie in 80 % bis 90 % der Fälle gewährt worden sei, ohne dass die Finanzämter die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall geprüft hätten.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 061

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater

Veröffentlicht in Allgemein, Einkommen-/Lohnsteuer, Verfahrensrecht

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