Teilwertabschreibung auf Aktien und Investmentanteile

13. Januar 2012 von Nico Scholz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen über die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei börsennotierten Aktien entschieden (Urteile vom 21.09.2011 – I R 89/10 und I R 7/11).

 

Bilanzierte Wirtschaftsgüter können nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Hierdurch mindert sich der Gewinn. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei an der Börse gehandelten Aktien typischerweise bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist. Außerdem muss die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreiten. Der BFH vertritt die Ansicht, dass es auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag grundsätzlich nicht ankommt (I R 89/10). Gleichermaßen hat das Gericht in der Sache I R 7/11 für die Teilwertabschreibung auf Investmentanteile entschieden, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend aus Aktien besteht, die an Börsen gehandelt werden (sog. Aktienfonds).

Die Richter gehen davon aus, dass eine einzelfallbezogene Prüfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzbehörden als auch die Steuerpflichtigen überfordern würde. Im Interesse eines möglichst einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs sei deshalb von dem grundsätzlich maßgeblichen Börsenkurs zum Bilanzstichtag nur ausnahmsweise abzurücken. Dieses sei z.B. gegeben, wenn bei einem sog. Insiderhandel oder aufgrund äußerst geringer Handelsumsätze konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Börsenkurs zu dem Stichtag nicht den tatsächlichen Anteilswert widerspiegelt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundefinanzhofes vom 28.12.2011

(BFH, 21.09.2011 – I R 89/10 und I R 7/11)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer, Körperschaftsteuer

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