Keine Korrektur zu viel angerechneter Lohnsteuer nach Zahlungsverjährung

27. Januar 2012 von Nico Scholz

Das Finanzamt kann versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 25.10.2011 – VII R 55/10).

 

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid aufgrund eines eigenen Fehlers den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen (Kläger) abgeführten Lohnsteuern (auf die festgesetzte Einkommensteuer) angerechnet und eine entsprechend hohe Steuererstattung ausgezahlt. Diese Steuererstattung vereinnahmte der Kläger stillschweigend. Erst mehr als fünf Jahre nach der letzten Änderung des Einkommensteuerbescheids erkannte das Finanzamt seinen Fehler. Daraufhin korrigierte es die Anrechnungsverfügung und verlangte den zu viel ausgezahlten Erstattungsbetrag zurück. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger Recht.

Die Richter haben das Urteil des Finanzgerichts, das diese Rückforderung für rechtens gehalten hatte, sowie den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Der BFH ist der Ansicht, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist Rechtssicherheit darüber einkehren soll, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen zu zahlen hat oder was ihm zu erstatten ist. Das Finanzamt dürfe deshalb nach Ablauf der Frist keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig wie der Steuerpflichtige noch verlangen könne, dass auf die festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18.01.2012

(BFH, 25.10.2011 – VII R 55/10)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater

Veröffentlicht in Verfahrensrecht

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