Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

24. Januar 2012 von Nico Scholz

Kosten für die Adoption eines Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 – 6 K 1880/10).

 

Die Kläger, ein Ehepaar, können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Sie adoptierten ein Kind und machten die Kosten für die Adoption in Höhe von 8.560 EUR als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung geltend. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten, so die Kläger.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Die Richter argumentieren, dass Adoptionskosten nicht zwangsläufig erfolgen würden. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist von den Klägern inzwischen auch unter dem Aktenzeichen VI R 60/11 eingelegt worden.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 11.01.2012

(FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 – 6 K 1880/10)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer

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