Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen für bestimmte Sachverhalte verfassungswidrig

31. August 2010 von Nico Scholz

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der sog. Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre für den Verkauf privater Grundstücke befasst (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05).

 

Die Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke unterlagen nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug (sog. Spekulationsfrist). Diese Frist wurde ab dem Veranlagungszeitraum 1999 auf zehn Jahre verlängert, wobei von dieser Änderung rückwirkend auch bereits zuvor erworbene Grundstücke betroffen waren, wenn der Vertrag über den Verkauf in 1999 oder später geschlossen wurde. In den vorliegenden Verfahren veräußerten die Kläger ihre in den Jahren 1990 bzw. 1991 erworbenen Grundstücke nach Ablauf der alten (zweijährigen), aber innerhalb der neuen (zehnjährigen) Veräußerungsfrist im Jahr 1999. In allen Fällen besteuerte das Finanzamt die Veräußerungsgewinne.

Das BVerfG sieht die geänderte Rechtslage teilweise als verfassungswidrig an. Sofern beim Verkauf von Grundstücken die alte Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war und der erzielte Gewinn eigentlich steuerfrei gewesen wäre, dann aber wegen der (rückwirkenden) Verlängerung der Spekulationsfrist dennoch besteuert wurde, sei die Vorschrift wegen Verstoßes gegen die Verfassung nichtig. In diesem Fall liege eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen vor, die vor 1999 ihr Grundstück veräußerten und bei denen die Wertsteigerung (Veräußerungsgewinn) steuerfrei blieb. Geeignete Gründe für diese Ungleichbehandlung sah das BVerfG nicht. Der Rückgriff auf bereits steuerfrei erworbene Wertsteigerungen sei damit grundgesetzlich nicht gerechtfertigt.

Die zehnjährige Veräußerungsfrist als solche ist nach Ansicht des Gerichts allerdings verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen eines Steuerpflichtigen sei mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichbehandlungsgrundsatz) vereinbar. Hier bewege sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums , mit dem er sich Steuerquellen erschließen kann. Auch die Tatsache, dass diese Spekulationsgewinne, anders als andere Gewinne, nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz unterliegen, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Richter sehen des Weiteren in der Anwendung des Nominalwertprinzips, wonach bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns zwischenzeitliche Geldentwertungen unberücksichtigt bleiben, ebenfalls keinen Verfassungsverstoß.

 

(BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer

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