Steuerliche Behandlung gemischter Aufwendungen

4. August 2010 von Nico Scholz

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 06.07.2010 (IV C 3 – S 2227/07/10003 :002) zu einem Urteil des BFH, das die steuerliche Behandlung gemischt veranlasster Aufwendungen betrifft, Stellung genommen.

Nach einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21.09.2009 (GrS 1/06) müssen Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen), grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Damit hat der BFH entschieden, dass die entscheidende Regelung des § 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (Abzugsverbot für privat veranlasste Aufwendungen) kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen enthält.

Das BMF nimmt in seinem Schreiben zu diesem Urteil Stellung und stellt Grundsätze auf, wie mit gemischt veranlassten Aufwendungen aus Sicht der Finanzverwaltung zu verfahren ist. Zunächst legt das Ministerium im allgemeinen Teil der Verwaltungsanweisung Grundsätze u.a. zum Nachweis der beruflichen/betrieblichen Veranlassung und zu den Aufteilungskriterien fest. Danach werden die Aufwendungen der privaten Lebensführung, die in vollem Umfang nicht abziehbar sind, definiert. Im Weiteren werden die konkreten Grundsätze der Aufteilung gemischter Aufwendungen dargelegt, wozu

  • die Festlegung der durch die Einkunftserzielung (mit)veranlassten Aufwendungen,
  • Erläuterungen zur Höhe der abziehbaren Aufwendungen und
  • Ausführungen zu den nicht aufteilbaren gemischten Aufwendungen

gehören.

Diese Verwaltungsanweisung soll grundsätzlich auf alle offenen Fälle anwendbar sein.

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer

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