Grunderwerbsteuer trotz Abschaffung der Eigenheimzulage verfassungsgemäß

23. August 2010 von Nico Scholz

Die Besteuerung des Erwerbs von selbstgenutztem Wohnraum verstößt auch vor dem Hintergrund der Abschaffung der Eigenheimzulage nicht gegen die Verfassung (BFH, Beschluss vom 22.06.2010 – II R 4/09).

 

Die Kläger hatten eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums beantragt. Sie begründeten dies damit, dass die Regelung des § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz im Hinblick auf die Erhöhung des Steuersatzes auf 3,5 % sowie die Abschaffung der Eigenheimzulage gleichheits- und damit verfassungswidrig sei. Bis zur Streichung der Eigenheimzulage habe die Eigenheimförderung einen erhöhten Grunderwerbsteuersatz ausgeglichen. Dieser Ausgleich sei durch die Abschaffung der Eigenheimzulage entfallen. Dies treffe vor allem junge Familien, die im Vergleich zu denjenigen Familien, die zuvor über Jahrzehnte hinweg die Förderung in Anspruch nehmen konnten, ungleich behandelt würden. Zudem stelle der Erwerb eigenen Wohnraums ein wichtiges Mittel zum Aufbau der Altersvorsorge dar, dessen erhöhte Besteuerung unrechtmäßig sei.

Der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück.

Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein inländisches Grundstück entsteht eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % der Gegenleistung. Die zugrunde liegende gesetzliche Regelung verstößt nach Ansicht der Richter nicht gegen die Verfassung. Zum einen sei die Regelung dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber sei nicht daran gehindert, auch für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums Grunderwerbsteuer zu erheben. Die Steuer sei zudem von der Höhe her verfassungsgemäß, da sie mit 3,5 % keine “erdrosselnde” Wirkung habe.

Zum anderen ergebe sich ein Verfassungsverstoß auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Eigenheimzulage zum Ende des Jahres 2005 abgeschafft hat. Die Eigenheimzulage stelle eine staatliche Subvention dar, bei der der Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum habe. Es sei ihm daher auch erlaubt, diese zu kürzen oder ganz abzuschaffen. Die Tatsache, dass Familien vor Abschaffung der Eigenheimzulage diese erhalten haben, andere Familien nach dem Wegfall der Förderung hingegen nicht mehr, stelle keinen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Auch der Umstand, dass durch die Erhöhung der Grunderwerbsteuer zum 01.01.1997 und den späteren Wegfall der Eigenheimzulage insgesamt betrachtet eine verschärfte Belastung eingetreten ist, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die verfassungsrechtliche Überprüfung einer Steuer im Hinblick auf deren Belastung sei nur innerhalb der Steuer selbst vorzunehmen. Außerdem ist nach Ansicht der Richter nicht zu erkennen, dass durch den Wegfall der Eigenheimzulage eine Behinderung des Grundstücksverkehrs von einigem Gewicht ausgelöst worden wäre. Diese Annahme scheide schon im Hinblick auf die Höhe der sonstigen Transaktionskosten (Maklercourtage, Notar- und Grundbuchgebühren) aus.

(BFH, 22.06.2010 – II R 4/09)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Sonstige Steuern

2 Antworten

  1. • Wie Sie die Grunderwerbsteuer verringern und umgehen können | MisterInfo

    [...] 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit einem veröffentlicht… mehr http://www.steuerlandblog.de [...]

  2. • Grunderwerbsteuer - alles über Nebenerwerbskosten | MisterInfo

    [...] Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit einem veröffentlicht… mehr http://www.steuerlandblog.de [...]

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