Benachteiligung eingetragener Lebenspartner bei Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungswidrig

18. August 2010 von Nico Scholz

Die Regelungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), die homosexuelle Paare gegenüber Ehegatten benachteiligen, verstoßen gegen das Grundgesetz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 – entschieden.

 

Im Streitfall hatten sich die Beschwerdeführer gegen die erbschaftsteuerliche Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner in Bezug auf den persönlichen Freibetrag und den Steuersatz sowie gegen die Nichtberücksichtigung des Versorgungsfreibetrages gewehrt. Zu Recht, wie die Karlsruher Richter entschieden.

Ihrer Auffassung nach lässt sich die Privilegierung von Ehegatten gegenüber Lebenspartnern nicht allein mit Verweis auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) rechtfertigen. Die Frage, ob und inwieweit Dritten, wie eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt, sei allein anhand des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beurteilen. Danach sei die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in Bezug auf Freibeträge und Steuersatz nicht gerechtfertigt, da die den Regelungen zugrundeliegenden Ziele, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des überlebenden Partners zu sichern, gleichermaßen für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gelte. Denn bei beiden Lebensformen handele es sich um eine auf Dauer angelegte, rechtlich verfestigte Partnerschaft. Ebenso wie Ehepartner partizipierten auch eingetragene Lebenspartner zu Lebzeiten am Vermögen ihres Partners und hätten die Erwartung, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes des Partners halten zu können.

 

Die Richter gaben in ihrem Beschluss dem Gesetzgeber auf, bis Ende des Jahres eine verfassungskonforme rückwirkende Regelung für Altfälle zwischen 2001 und 2008, auf die sich die Verfassungsbeschwerde bezog, zu finden.

(BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Erbschaftsteuer

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