1 %-Regelung bei Dienstwagennutzung

11. August 2010 von Nico Scholz

Die 1 %-Regelung gilt nur, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlässt. Allein die Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken reicht für die Annahme einer Privatnutzung nicht aus (BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 46/08).

 

Der Kläger betrieb eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung und etwa 80 Mitarbeitern. Zu den Mitarbeitern gehörte auch der Sohn des Klägers, der das höchste Gehalt aller Mitarbeiter erhielt. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs Kraftfahrzeuge, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass der Sohn das teuerste der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge, einen Audi A8 Diesel, auch privat nutzte. Das FA setzte daraufhin die angeblich private Nutzung des PKW als steuerpflichtigen Sachbezug/Arbeitslohn mit der 1 %-Regelung an. Für die hieraus resultierende Lohnsteuer erließ es gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.

Der Kläger machte dagegen geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Kraftfahrzeuge nicht privat sondern nur betrieblich genutzt hätten und die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten gewesen sei. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Unstreitig habe der Sohn das Fahrzeug dienstlich genutzt, eine Privatnutzung durch ihn sei daher nicht auszuschließen.

Gegen diese Entscheidung ging der Kläger mit Erfolg vor, der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zurück an das FG.

Bei der 1%-Methode wird als Arbeitslohn für jeden Monat pauschal ein Betrag in Höhe von 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zzgl. der Sonderausstattung angesetzt. Im Streitfall war der BFH der Ansicht, dass die Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung, nämlich dass der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn (Arbeitnehmer) zur privaten Nutzung überlassen hat, vom FG nicht festgestellt worden sei. Stehe eine solche Kraftfahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung nicht fest, könne diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden. Es gebe im vorliegenden Fall weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem arbeitgebereigenen Fuhrpark zur Verfügung stand, noch dass der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutzte.

(BFH, 21.04.2010 – VI R 46/08)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer

3 Antworten

  1. Nico Scholz

    Lesen Sie hierzu auch unser Themenrundschreiben zu Geschäfts- und Firmenwagen.

  2. Nico Scholz

    Schauen Sie sich auch diesen Blogbeitrag an http://www.steuerlandblog.de/2010/04/ist-eine-private-kfz-nutzung-als-arbeitslohn-oder-verdeckte-gewinnausschuttung-zu-beurteilen/

  3. Sat Anlage

    Danke sehr an den Autor.

    Gruss Tina

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