Kleinunternehmerregelung hilft gegen den Schwarzmarkt
Nach Ansicht der Bundesregierung gibt es keine negativen Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Freigrenze für Kleinunternehmen.
Sofern ein Unternehmer mit seinem Unternehmen bestimmte Umsatzgrenzen im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreitet, wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG ist anzuwenden, wenn der maßgebende Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
Mit dieser Regelung soll nach Aussage der Bundesregierung in erster Linie der Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmer und Finanzverwaltung reduziert werden. Außerdem werde für Kleinunternehmer der Anreiz gesenkt, “die angebotene Leistung auf dem Schwarzmarkt zu vertreiben”. Wie viele Unternehmen von der Regelung profitieren, könne die Bundesregierung nicht sagen.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 259 vom 28.07.2010
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