Haftung des Arbeitgebers für vom Angestellten hinterzogene Lohnsteuer

19. Juli 2010 von Nico Scholz

Werden von einer Arbeitnehmerin aufgrund einer Steuerhinterziehung zu geringe Lohnsteuerbeträge angemeldet und abgeführt, so haftet der Arbeitgeber hierfür (BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 29/08).

Für die Lohnbuchhaltung der Klägerin, einer GmbH, war eine Personalleiterin zuständig. Die Personalleiterin manipulierte ihre eigenen Gehaltsabrechnungen, wodurch sie zu wenig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer an das Finanzamt abführte. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung waren die Manipulationen nicht aufgefallen, stattdessen zeigte die Klägerin später dem Finanzamt gegenüber an, dass von der Angestellten zu geringe Lohnsteuerabzugsbeträge einbehalten worden waren. Das Finanzamt nahm die Klägerin für diese Beträge als Haftungsschuldnerin in Anspruch.

Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos, auch die Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) zurückgewiesen.

Der Arbeitgeber haftet für Lohnsteuer, die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Eine solche Haftung ist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Finanzamt unverzüglich anzeigt, dass er von seinem Recht zur Änderung des Lohnsteuereinbehalts keinen Gebrauch macht oder machen kann. Die Richter stellen in ihrem Urteil fest, dass ein solcher Haftungsausschluss die Berechtigung zur Korrektur des Lohnsteuereinbehalts auf Seiten des Arbeitgebers voraussetzt. Allein die Information über den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt gegenüber dem Finanzamt reiche dafür nicht aus. Im vorliegenden Fall sei eine solche Korrekturberechtigung nach den gesetzlichen Vorgaben nicht gegeben. Die hier in Betracht kommende Variante einer solchen Berechtigung, bei der ein Arbeitgeber nachträglich Lohnsteuer einbehalten kann, wenn er erkennt , dass der bisherige Lohnsteuereinbehalt nicht ordnungsgemäß war, greife im vorliegenden Fall nicht. Ein solches “Erkennen” sei bei einem vorsätzlich fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich nach Ansicht der Richter nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, da sie sich das Wissen ihres Vertreters (hier: der Personalleiterin) zurechnen lassen müsse. Dieses Wissen sei bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung klar gegeben.

Ein wesentlicher Aspekt des Urteils ist in der Aussage zu sehen, dass sich ein Arbeitgeber seiner Verantwortung nicht entziehen kann, indem er seine Pflichten nicht in eigener Person, sondern durch Dritte erfüllt.

BFH, 21.04.2010 – VI R 29/08

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer

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