Betriebsprüfer kann Kosten für häusliches Arbeitszimmer nicht absetzen

27. Juli 2010 von Nico Scholz

Im häuslichen Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers findet i.d.R. nicht der inhaltliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit statt, sodass die Kosten hierfür nicht steuerlich absetzbar sind (FG Niedersachsen, Urteil vom 01.10.2009 – 1 K 11449/05).

Im Streitfall hatte der Kläger, der als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung tätig war, die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung – zu Recht, wie das FG Niedersachsen urteilte.

Nach Ansicht der Richter ist die Voraussetzung für den Werbungskostenabzug, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, bei einem Betriebsprüfer i.d.R nicht gegeben. Bei diesem liege der inhaltliche Schwerpunkt seiner Arbeit in den zu prüfenden Betrieben, da dem Gesetz zufolge (§ 200 Abs. 2 AO) die Außenprüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu erfolgen habe. Ein häusliches Arbeitszimmer diene in diesen Fällen lediglich der Erledigung aller vor- und nachbereitenden Arbeiten einer Außenprüfung.

Auch ein nach damaliger Rechtslage noch möglicher beschränkter Werbungskostenabzug kam im Streitfall u.a. deshalb nicht in Betracht, da dem Kläger entgegen seiner Behauptung neben dem häuslichen Arbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

(FG Niedersachsen, 21.07.2010, Az.: 1 K 11449/05)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer

3 Antworten

  1. Nico Scholz

    Lesen Sie hierzu auch unser Rundschreiben Häusliches Arbeitszimmer ab 2007.

  2. Nico Scholz

    Lesen Sie hierzu aber auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung der Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-055.html

  3. Nico Scholz

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bisher gab es nur die Möglichkeit, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusetzen, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit” darstellt. Insofern wird die Regelung nun um eine weitere Möglichkeit ergänzt.

    Wer profitiert von der neuen Möglichkeit?
    Diejenigen, die in ihrem Betrieb kein Arbeitszimmer haben und im häuslichen Arbeitszimmer auch ihre betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ausüben.

    Auch Lehrer, die im Klassenzimmer unterrichten und denen kein angemessener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung steht, können nun ihr häusliches Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen.

    Darf der Gesetzgeber die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers nun gar nicht mehr einschränken?
    Doch, das darf er weiterhin. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss auch entschieden, dassnicht die gesamte Regelung in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 verfassungswidrig ist. Damit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Beschränkungen der Absetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auch weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

    Ab wann tritt das geänderte Gesetz in Kraft?
    Die Bundesregierung wird dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2007 zu treffen.

    Wie sieht die Übergangszeit bis zur Neuregelung aus?
    Das BMF wird die Finanzämter kurzfristig anweisen, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sämtliche betroffene Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO) vorläufig durchzuführen.

    Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
    Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, können sich im Übrigen an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, kommt dabei allerdings nicht in Betracht.

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