Zweitwohnungsteuer ist nicht von Verfügungsbefugnis über Hauptwohnung abhängig

8. Juni 2010 von Nico Scholz

Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist nicht davon abhängig, dass der Betroffene verfügungsberechtigter Inhaber der Hauptwohnung ist (BFH, Urteil vom 17.02.2010 – II R 5/08).

Im Streitfall studierte der Kläger in Berlin, wo er in einem Studentenwohnheim ein Zimmer angemietet hatte. Hier war er mit dem Nebenwohnsitz gemeldet. Am Hauptwohnsitz bewohnte er sein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung.

Gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid aus Berlin wendete sich der Kläger mit dem Argument, er habe die Wohnung am Hauptwohnsitz mangels Verfügungsbefugnis nicht inne. Der so begründete Einspruch sowie die darauf folgenden Klagen hatten in allen Instanzen keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Richter setzt die Zweitwohnungsteuerpflicht nicht voraus, dass der Inhaber der Zweitwohnung auch Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis sein muss. Dies folge aus dem melderechtlichen Wohnungsbegriff, der nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung gilt.

Auch verlange die Zweitwohnungsteuer als sogenannte Aufwandsteuer nicht, dass die Zweitwohnung der Befriedigung eines gehobenen Bedarfs dient. Die Zweitwohnungsteuer sei nicht mit einer Luxussteuer gleichzusetzen, sodass auch solche Zweitwohnungen in die Besteuerung einbezogen werden können, die aus Gründen der Ausbildung bezogen werden.

(BFH, 17.02.2010 – II R 5/08)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Sonstige Steuern

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