Vom Arbeitgeber übernommene Mitgliedsbeiträge für Golf-Club als Arbeitslohn

16. Juni 2010 von Nico Scholz

Übernimmt der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge seines Arbeitnehmers für einen Golf-Club, so sind die Beiträge grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.06.2009 – 11 K 72/08).

In dem Streitfall ging es u.a. darum, dass die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft (GmbH), die Aufnahmegebühr und die sog. Investitionsumlage sowie die Jahresgebühr ihres angestellten Geschäftsführers für seine Mitgliedschaft in einem Golf-Club übernahm. Lohnsteuerliche Konsequenzen zog die Klägerin aus diesem Vorgang nicht. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt (FA) einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin, in dem es diese u.a. wegen Lohnsteuer im Hinblick auf die übernommenen Gebühren für den Golf-Club in Anspruch nahm. Aus Sicht des FA stellten die Zahlungen an den Club Arbeitslohn des Geschäftsführers dar. Die Klägerin legte gegen den Haftungsbescheid Einspruch mit der Begründung ein, die Mitgliedschaft im Golf-Club gehöre zu den Dienstpflichten des Geschäftsführers und sei im überwiegend betrieblichen Interesse der Klägerin. Der Geschäftsführer sei zur Mitgliedschaft in dem Club angewiesen worden, um neue Mandanten zu werben. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.

Auch mit der daraufhin beim Finanzgericht (FG) eingereichten Klage scheiterte die Klägerin.

Nach Ansicht der Richter hatte das FA die gezahlten Beiträge zu Recht als Arbeitslohn erfasst. Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs.1 Nr.1 Einkommensteuergesetz Gehälter, Löhne und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Vorteile würden für eine solche Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Dieses sei gegeben, wenn sich die gewährten Vorteile im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen. Arbeitslohn liege allerdings dann nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt wird. Im vorliegenden Fall betreffe die Mitgliedschaft im Golf-Club die private Sphäre des Arbeitnehmers. Dies gilt nach Ansicht der Richter auch dann, wenn die Mitgliedschaft dem Beruf, z.B. durch Anbahnung von Mandantenkontakten, förderlich ist.

Der Umstand, dass der Geschäftsführer aufgrund einer Weisung der Klägerin dem Verein beigetreten ist, ändere hieran ebenfalls nichts. Allenfalls bei Vorliegen einer aufgedrängten Bereicherung, wenn sich also der Arbeitnehmer dem Vorteil nicht entziehen kann, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen, könne die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Für eine solche aufgedrängte Bereicherung gäbe es aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte; diese sei regelmäßig auch nicht gegeben. Konkrete Vorgaben der Klägerin hinsichtlich des geforderten Engagements des Geschäftsführers in zeitlicher und sachlicher Hinsicht habe die Weisung der Klägerin nicht enthalten.

Unerheblich für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslohn sei auch die Frage, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Golf gespielt hat und die Platzfreigabe hatte. Inwieweit er von der Möglichkeit des Golfspielens Gebrauch machte, sei seine private Entscheidung.

(Niedersächsisches FG, 25.06.2009 – 11 K 72/08)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer

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