Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

30. Juni 2010 von Nico Scholz

Ein Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn die zugrundeliegende Handlung im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgte (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 – 4 K 2699/06).

Der Kläger war von einem Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung verurteilt worden, weil er sich – bei einem befristeten Arbeitsverhältnis – als Bediensteter der Privatisierungsabteilung der Treuhandanstalt einer Vorteilsannahme schuldig gemacht habe. Das Landgericht stellte in seinem Urteil fest, dass sich der Kläger von einem Unternehmer eine spätere Anstellung zusagen ließ, um im Gegenzug dafür bei künftigen Firmenverkäufen der Treuhand an den Unternehmer mitzuwirken. Das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmer kam letztendlich aufgrund eines Entschlusses des Klägers nicht zustande. Der Kläger beantragte den Abzug der Kosten des Strafverfahrens als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Dies lehnte das Finanzamt ebenso wie einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung ab.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Entscheidung des Finanzamtes, die Strafverteidigungskosten nicht als Werbungskosten zuzulassen, bestätigt. Werbungskosten sind gemäß § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; dieses ist gegeben, wenn die Aufwendungen durch den Beruf veranlasst sind. Strafverteidigungskosten seien Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, in der Regel der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Ausnahmsweise könnten strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, aber Erwerbsaufwendungen und damit Werbungskosten begründen. Entscheidend sei hierfür, dass die schuldhaften Handlungen, die die Aufwendungen auslösen, noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Vorteilsannahme habe nicht zu den beruflichen Aufgaben des Klägers gehört. Sie sei daher nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bei der Treuhandanstalt geschehen, sondern nur bei Gelegenheit .

Die Strafverteidigungskosten stellen nach Ansicht der Richter auch keine (vorweggenommenen) Werbungskosten für die im Rahmen der Vorteilsannahme “versprochene” Tätigkeit bei dem Unternehmer dar. Die Absicht, diese Tätigkeit anzunehmen, ließ der Kläger bereits vor Anfall der Strafverteidigungskosten fallen. Der Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und beruflicher Sphäre habe damit im vorliegenden Fall nicht auf die zugesagte Tätigkeit fortgewirkt. Damit seien die Strafverteidigungskosten vorrangig im Privatbereich entstanden, da der Kläger mit Hilfe der Strafverteidigung versucht habe, eine Bestrafung abzumildern.

Die Aufwendungen für die Strafverteidigung seien, wenn das Verfahren – wie hier – mit einer Verurteilung endet, auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abziehbar. Es fehle insoweit am Erfordernis der Zwangsläufigkeit im Sinne der Vorschrift.

(FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 – 4 K 2699/06)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer

Kommentieren:

Bitte beachten Sie: Die Kommentare werden moderiert freigeschalten.

Über das SteuerlandBlog – Der Blog rund um das Thema Steuern / Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR / Steuerberater in Rottweil

Wir begrüßen Sie zu unserem SteuerlandBlog. Hier finden Sie nicht nur die neuesten Meldungen und Trends aus dem Steuerland. Hier können Sie auch interessante Kommentare und Meinungen dazu lesen - und selbst schreiben! Wir laden Sie herzlich dazu ein, an unserer Plattform teilzunehmen und gemeinsam mit Anderen aktuelle Themen zu diskutieren. Bestimmt findet sich dabei auch der eine oder andere gute Tipp. Am besten, Sie steigen jetzt gleich als SteuerlandBlogger ein. Dazu einfach am ausgewählten Beitrag "Kommentieren" anklicken. Und los geht's - denn SteuerlandBlog ist Ihre Welt!

KANZLEI WITTE & SCHOLZ STEUERBERATER  |  Konrad-Witz-Straße 40  |  78628 Rottweil  |  Telefon 0741 - 23 807  |  Telefax 0741 - 13 807  |  www.witte-scholz.de