Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland

23. Juni 2010 von Nico Scholz

Mit Schreiben vom 07.06.2010 (IV C 4 – S 2285/07/0006 :001) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ausführlich zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung Stellung genommen.

Nach § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige, auch wenn diese im Ausland leben, jährlich in Höhe von bis zu 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei der Unterstützung von Personen im Ausland sind allerdings besondere Regeln zu beachten, damit diese Leistungen vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit werden in dem BMF-Schreiben genauer dargestellt, teilweise sind bestimmte Regelungen im Vergleich zur früheren Anwendung geändert worden (diese sind in dem jetzt veröffentlichten Schreiben “fett” markiert).

In dem BMF-Schreiben finden sich zum einen Erläuterungen zum Begriff des Unterhaltsempfängers sowie zu den Voraussetzungen des Nachweises der erbrachten Leistungen und der Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers. Auch Sonderfälle wie die Aufteilung einer Unterhaltsleistung auf mehrere Personen und die Unterstützung durch mehrere Personen werden in dem Dokument behandelt. Die Problematik der zeitanteiligen Berücksichtigung des Höchstbetrages ist zudem ebenso wie die Anrechnung eigener Bezüge des Unterhaltsempfängers und zu beachtender Abzugsbeschränkungen Inhalt des Schreibens.

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer

Kommentieren:

Bitte beachten Sie: Die Kommentare werden moderiert freigeschalten.

Über das SteuerlandBlog – Der Blog rund um das Thema Steuern / Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR / Steuerberater in Rottweil

Wir begrüßen Sie zu unserem SteuerlandBlog. Hier finden Sie nicht nur die neuesten Meldungen und Trends aus dem Steuerland. Hier können Sie auch interessante Kommentare und Meinungen dazu lesen - und selbst schreiben! Wir laden Sie herzlich dazu ein, an unserer Plattform teilzunehmen und gemeinsam mit Anderen aktuelle Themen zu diskutieren. Bestimmt findet sich dabei auch der eine oder andere gute Tipp. Am besten, Sie steigen jetzt gleich als SteuerlandBlogger ein. Dazu einfach am ausgewählten Beitrag "Kommentieren" anklicken. Und los geht's - denn SteuerlandBlog ist Ihre Welt!

KANZLEI WITTE & SCHOLZ STEUERBERATER  |  Konrad-Witz-Straße 40  |  78628 Rottweil  |  Telefon 0741 - 23 807  |  Telefax 0741 - 13 807  |  www.witte-scholz.de