Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei normaler Geburt

26. Mai 2010 von Nico Scholz

Wird eine Klagefrist nicht eingehalten, so stellt eine komplikationslos verlaufende Geburt keinen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2010 – 2 K 3539/09).

Die Klägerin hatte gegen eine Entscheidung der Familienkasse im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld für ihr erstes Kind Einspruch eingelegt. Diesen wies die Familienkasse teilweise per Einspruchsentscheidung zurück. Die Klägerin versäumte es daraufhin, innerhalb der einmonatigen Klagefrist, die im vorliegenden Fall am 13.08.2009 endete, Klage einzureichen. Die Klage ging erst verspätet bei Gericht ein. Mit der Begründung, sie sei wegen der Geburt ihres zweiten Kindes am 08.08.2009 schuldlos daran gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben, beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) wegen nicht fristgerechter Erhebung als unzulässig abgewiesen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Finanzgerichtsordnung, § 110 Abgabenordnung). Der Betroffene ist in dem Fall so zu stellen, als ob er die Frist nicht versäumt hätte.

In seinem Urteil lehnte der Richter eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Seiner Ansicht nach war die Klägerin durch die Geburt ihres zweiten Kindes am 08.08.2009 nicht daran gehindert, bis spätestens zum 13.08.2009 Klage zu erheben. Bei normalem Verlauf sei die Geburt eines Kindes keine Krankheit. Zwar könne die werdende Mutter wegen der Geburt kurzfristig ihre Pflichten nicht wahrnehmen. Sofern aber – wie im Streitfall – keine Komplikationen auftreten und die Geburt normal verläuft, sei es der Mutter regelmäßig nach einem Tag möglich, Klage zu erheben oder jedenfalls eine Person hiermit zu beauftragen. Hieran ändere auch eine durch die Hebamme verordnete Bettruhe nichts.

(FG Baden-Württemberg, 17.03.2010 – 2 K 3539/09)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Kindergeld, Verfahrensrecht

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