Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes gewerbesteuerpflichtig
Es liegt eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit vor, wenn ein Rechtsanwalt Einkünfte als Insolvenzverwalter erzielt und er die Tätigkeit mit Hilfe einer Vielzahl vorgebildeter Arbeitskräfte ausübt (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2010 – 14 K 575/08 G, Zerl).
Der Kläger war als Insolvenzverwalter und Rechtsanwalt in einer Einzelkanzlei tätig, wobei er in anderen Städten Zweigstellen unterhielt. Er beschäftigte in den Streitjahren zwei bis drei Rechtsanwälte sowie fünf bis sieben Steuerfachgehilfen und Rechtsanwaltsfachangestellte. Außerdem bediente sich der Kläger in den Streitjahren weiterer Hilfskräfte und beauftragte Subunternehmer mit der Verwertung der Insolvenzmassen. Das Finanzamt betrachtete die Insolvenzverwaltung als gewerbliche Tätigkeit und setzte für die darauf entfallenden Einkünfte Gewerbesteuer fest. Die Höhe der Einkünfte wurde in Abgrenzung zu den Rechtsberatungseinkünften (Tätigkeit als Rechtsanwalt) geschätzt.
Sowohl mit seinem Einspruch als auch mit der späteren Klage scheiterte der Kläger.
Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) hat das Finanzamt zu Recht die Insolvenzverwaltertätigkeit des Klägers als gewerbesteuerpflichtige, gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Die gewerblichen Einkünfte seien zudem zutreffend im Wege der Schätzung getrennt von den freiberuflichen Einkünften aus der anwaltlichen Betreuung von Einzelmandaten ermittelt worden. Die berufsmäßige Tätigkeit von Rechtsanwälten im Rahmen der Insolvenzverwaltung sei zwar grundsätzlich eine vermögensverwaltende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Da aber der Kläger von einer Vielzahl vorgebildeteter Arbeitskräfte unterstützt wurde und zudem die Tätigkeit überregional ausübte, sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Insolvenzverwaltung in eine gewerbliche Tätigkeit umzuqualifizieren gewesen. Für das Vorliegen einer selbstständigen in Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit sei es erforderlich, dass diese im Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht. Sofern mehrere Angestellte beschäftigt und Subunternehmer eingeschaltet werden und die genannten Personen nicht nur untergeordnete (insbesondere vorbereitende oder mechanische) Arbeiten durchführen, beruhe die Tätigkeit nicht mehr im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers. Die Einkünfte seien dann – und somit auch im vorliegenden Fall – von selbstständigen in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren.
Die Insolvenzverwaltertätigkeit kann nach Ansicht des Gerichts nicht in einen freiberuflichen, anwaltlichen Teil auf der einen Seite und einen vermögensverwaltenden (insolvenzverwaltenden) Teil auf der anderen Seite aufgeteilt werden. Das Arbeitsfeld des Insolvenzverwalters habe zwar auch freiberufliche, rechtsberatende Elemente, es handele sich aber dennoch zusammen mit den vermögensverwaltenden Elementen um eine einheitliche, steuerlich nicht trennbare Tätigkeit.
(FG Düsseldorf, 21.01.2010 – 14 K 575/08 G, Zerl)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer, Gewerbesteuer


16. Mai 2010 um 10:25 Uhr
[...] Dieser Eintrag wurde auf Twitter von Nico Scholz erwähnt. Nico Scholz sagte: Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes gewerbesteuerpflichtig http://cli.gs/tJEhA [...]