Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist verfassungsgemäß
Die Erhebung von Gebühren für verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung verstößt nicht gegen die Verfassung (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2010 – 1 K 681/08).
Steuerpflichtige können beim Finanzamt oder dem Bundeszentralamt für Steuern Anträge auf verbindliche Auskünfte stellen. Grundlage der verbindlichen Auskunft ist die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalten, sofern daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Durch eine Gesetzesänderung sind verbindliche Auskünfte für alle Anträge, die nach dem 18.12.2006 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, gebührenpflichtig.
Gegen diese Gebührenpflicht hatte sich der Kläger im vorliegenden Fall gewandt, allerdings ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Erhebung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft mit der Verfassung vereinbar sei. Durch den bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und den mit der Auskunft verbundenen persönlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen sei die Kostenpflichtigkeit gerechtfertigt. Auch das Argument, dass der Staat wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts dazu verpflichtet sei, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten, greift nach Ansicht der Richter nicht. Das Gericht sieht zudem auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Höhe der Gebühr.
Die Revision dieses Verfahrens an den Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(FG Baden-Württemberg, 17.03.2010 – 1 K 681/08)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater
Veröffentlicht in Verfahrensrecht


18. Mai 2010 um 07:34 Uhr
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