Begrenzung der Erbschaftsteuer

17. Mai 2010 von Nico Scholz

Erhält ein Steuerpflichtiger tatsächlich nur einen Teil des ihm zustehenden Vermächtnisses, so darf die Erbschaftsteuer nicht auf Basis des ursprünglich höheren Vermächtnisanspruches festgesetzt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2010 – 4 K 3000/09 Erb).

Der Erblasser hatte dem Kläger einen Betrag von 500.000 Euro vermacht und seine Ehefrau zu seiner Erbin eingesetzt. Nach dem Tod des Erblassers konnte die Ehefrau den geltend gemachten Vermächtnisanspruch des Klägers nicht erfüllen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Ehefrau hatten letztendlich nur in Höhe eines Teilbetrages von ca. 90.000 Euro Erfolg. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger aber dennoch, ausgehend von einem Vermächtnis in Höhe von 500.000 Euro, auf 143.492 Euro fest. Eine abweichende Festsetzung der Steuer nach § 163 Satz 1 Abgabenordnung lehnte es ab.

Mit seiner Klage hatte der Kläger Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hielt eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen im vorliegenden Fall für geboten. Eine sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn die Besteuerung, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und deshalb den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft. Die Billigkeitsprüfung dürfe sich nicht nur auf die richtige Rechtsanwendung beziehen. Sie müsse sich vielmehr auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsrechtliche Wertungen erstrecken. So sei eine Billigkeitsmaßnahme geboten, wenn es beim Vollzug einer im Allgemeinen verfassungsmäßigen Norm in einem Härtefall zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Problemlage kommt. Diese bedenkliche Problemlage sei im Streitfall gegeben, denn der Kläger hatte eine Erbschaftsteuer von 143.492 Euro zu entrichten, obwohl er aufgrund des Vermächtnisses nur insgesamt ca. 90.000 Euro erhielt und mit weiteren Zahlungen nicht mehr zu rechnen war und ist. Ein solches Ergebnis sei mit verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – Eigentumsgarantie) nicht vereinbar. Der Besteuerung könne nur der Betrag von ca. 90.000 Euro, die dem Kläger wirtschaftlich gesehen zugeflossen waren, zugrunde gelegt werden.

(FG Düsseldorf, 10.03.2010 – 4 K 3000/09 Erb)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

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