Kfz-Steuer: Besteuerung eines Opel-Astra trotz Lkw-Umbau nach Hubraum

16. April 2010 von Nico Scholz

Fahrzeuge, die bauartbedingt trotz Lkw-typischer Umbauten weitgehend einem Pkw entsprechen, können nur dann nach dem Fahrzeuggewicht und nicht mehr nach Hubraum besteuert werden, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg haben (BFH-Urteil v. 24.2.2010 – II R 6/08).

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  1. Tweets die Kfz-Steuer: Besteuerung eines Opel-Astra trotz Lkw-Umbau nach Hubraum | SteuerlandBlog erwähnt -- Topsy.com

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  2. Nico Scholz

    Fahrzeuge, die trotz Lkw-typischer baulicher Veränderungen weitgehend einem Pkw entsprechen, sind als solche zu besteuern. Eine Lkw-Besteuerung nach dem Fahrzeuggewicht kommt nur dann in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg aufweisen (BFH, Urteil vom 24.02.2010 – II R 6/08).

    Im Streitfall ging es um die Besteuerung eines Opel Astra Lieferwagens. Das Fahrzeug war von Werk aus ohne eine hintere Sitzbank ausgestattet. Dieser Teil diente als Ladefläche. Fahrgastraum und Ladefläche waren durch eine Trennwand geteilt, die hinteren Seitenscheiben waren verblecht. Das Fahrzeug hatte zwei Türen sowie eine Heckklappe. Zulässiges Gesamtgewicht sowie Nutzlast betrugen 1.595 bzw. 458 kg.

    Das Finanzamt setzte die Kfz-Steuer ausgehend von der Pkw-Besteuerung fest. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger eine Lkw-Besteuerung begehrte, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

    Nach Auffassung der Richter sind Fahrzeuge, die baulich weitgehend einem Pkw entsprechen und sich hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast von einem Pkw nicht wesentlich unterscheiden, auch wie Pkw zu besteuern. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als Lkw komme nur dann in Betracht, wenn die Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg aufweisen würden. Zwar war vorliegend bei dem Opel Astra Lieferwagen die Möglichkeiten zur Personenbeförderung eingeschränkt. Doch weil ein Lkw maßgeblich durch die Möglichkeit geprägt sei, Lasten von erheblichem Umfang zu befördern, komme bei Fahrzeugen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) weitestgehend einem baugleichen Pkw-Typ entsprechen, dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie dem Nutzgewicht für die Abgrenzung Pkw/Lkw eine entscheidende Bedeutung zu. Da vorliegend der Wagen das typische Gesamtgewicht sowie die gewöhnlichen Zuladungsmöglichkeiten eines normalen Pkw nicht deutlich überschritten hatte, komme lediglich eine Besteuerung als Pkw in Betracht.

    Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

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