FG Köln: Solidaritätszuschlag im Jahr 2007 verfassungsgemäß
Charakter des Solidaritätszuschlags als allgemeine Steuer täuschte, indem er ihn mit einer irreführenden Bezeichnung eingeführt habe. Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe überschreite zudem mit 5,5 % die für eine Ergänzungsabgabe zulässige maximale Höhe. Außerdem widerspreche die fehlende Befristung dem Zweck der Vorschrift; eine Ergänzungsabgabe sei maximal 10 Jahre mit den Grundsätzen einer geordneten Finanzverfassung vereinbar, danach werde sie verfassungswidrig.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet zurück.
Zunächst stellt das Gericht in seinem Urteil fest, dass das Solidaritätszuschlaggesetz vom 23.06.1993 – neugefasst durch Bekanntgabe vom 15.10.2002 – formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Des Weiteren sehen die Richter in der Benennung des Gesetzes keine Täuschung der Bürger über den Charakter der Norm. In den Gesetzesmaterialien von Bundestag und Bundesrat sei zu erkennen, dass der Solidaritätszuschlag eine in den allgemeinen Haushalt fließende Ergänzungsabgabe darstelle und dass er Teil einer Finanzierung der Einheit Deutschlands sei.
Die Tatsache, dass der Solidaritätszuschlag im Jahr 2007 schon über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren erhoben worden war, führt nach Ansicht der Richter ebenfalls nicht zu einer Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Durch die zeitlich unbefristete Einführung habe der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum für eine Ergänzungsabgabe nicht überschritten. Anders als bei Sonderabgaben würde eine Begrenzung bei der als Steuer zu qualifizierenden Ergänzungsabgabe nicht bestehen. Nach dem Grundgesetz gebe es keine spezifischen Voraussetzungen, die an eine Ergänzungsabgabe geknüpft werden. Selbst wenn man – wie die Klägerin – eine unbegrenzte Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig halten würde, sei nicht ersichtlich, warum dieser gerade nach Ablauf von 10 Jahren verfassungswidrig werden sollte.
Das Gericht sieht die Höhe der Ergänzungsabgabe von 5,5 % ebenfalls als unproblematisch an. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beziehe sich auf das Problem, dass eine Aushöhlung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch die Einführung einer neuen Steuer nicht entstehen dürfe. Diese Gefahr besteht nach Ansicht des FG beim Solidaritätszuschlag nicht.
Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.
DER STEUERLAND-HINWEIS:
Das Finanzgericht Münster hatte in seiner Entscheidung vom 08.12.2009 (1 K 4077/08 E) die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ebenfalls bejaht. Anders das Finanzgericht Niedersachsen, das in seiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2007 ausgegangen ist (7 K 143/08).
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater
Veröffentlicht in Sonstige Steuern


13. April 2010 um 07:14 Uhr
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13. April 2010 um 07:29 Uhr
[...] Dieser Eintrag wurde auf Twitter von Nico Scholz erwähnt. Nico Scholz sagte: FG Köln: Solidaritätszuschlag im Jahr 2007 verfassungsgemäß http://cli.gs/VERV0 [...]