1 %-Regel auf jeden Dienstwagen einzeln anzuwenden
Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist die 1 %-Regelung auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer der alleinige Nutzer der verschiedenen Fahrzeuge ist (BFH, Urteil vom 09.03.10 – VIII R 24/08).
Der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs ist pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen, sofern sich der Steuerpflichtige nicht die Mühe macht, ein Fahrtenbuch zu führen. Fraglich war, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1 %-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis (BMF-Schreiben vom 21.01.2002 – IV A 6 – S 2177 – 1/02).

Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen. Sämtliche Fahrzeuge nutzte er auch privat. Seine Ehefrau hatte an Eides statt versichert, diese Fahrzeuge nicht zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der oben genannten Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Hiergegen wendete der Kläger ein, er könne nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig privat nutzen, sodass die 1 %-Regelung gemäß der gängigen Verwaltungspraxis auch nur einmal angewendet werden dürfe.
Die so begründete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Nach Auffassung der Richter ist die 1 %-Regel auf jedes betriebliche Fahrzeug einzeln anzuwenden, das auch privat genutzt wird. Hierfür spreche zum einen der Wortlauf sowie der Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschrift. Zum anderen werde ein Steuerpflichtiger durch diese Auslegung der Regelung nicht in unzulässiger Weise belastet. Zwar werde durch die mehrfache Anwendung der 1 %-Regel der zu versteuernde private Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung vervielfältigt. Diese Folge sei jedoch nicht zwingend, da der Steuerpflichtige sie jederzeit durch das Führen eines Fahrtenbuches abwenden könne.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer


27. April 2010 um 07:10 Uhr
Lesen Sie hierzu auch folgenden Blogbeitrag http://www.steuerlandblog.de/2010/03/anforderungen-an-ein-elektronisches-fahrtenbuch/
27. April 2010 um 07:16 Uhr
[...] Dieser Eintrag wurde auf Twitter von Nico Scholz erwähnt. Nico Scholz sagte: 1 %-Regel auf jeden Dienstwagen einzeln anzuwenden http://cli.gs/SGYRT [...]
28. April 2010 um 09:32 Uhr
Die Auffassung des BFH lässt eine dogmatisch klare Begründung vermissen. Die Abwendung der unerwünschten Folgen durch Führen eines Fahrtenbuchs für dann (alle!) auch privat genutzen Fahrzeuge dürfte den Rahmen des Zumutbaren weit übersteigen. Selbst die Finanzverwaltung hatte – in eigener Diktion – in dem benannten BMF-Schreiben eine praktikable Herangehensweise aufgezeigt, indem das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis (wohl mutmaßlich auch das Meistgenutzteste) zur 1%-Regelung herangezogen wurde.
28. Mai 2010 um 00:35 Uhr
Elektromobilität: Bündnis 90/Die Grünen stellen konkrete Forderungen…
Dieser Blogeintrag ist mir ein Trackback wert. Vielen Dank
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1. Juni 2010 um 07:49 Uhr
Siehe auch hierzu unser Themenrundschreiben Geschäfts- und Firmenwagen.