Verfassungsbeschwerden gegen Zweitwohnungsteuer ohne Erfolg
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Zweitwohnungsteuer nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse vom 17.02.2010 – 1 BvR 2664/09 und 1 BvR 529/09).
In dem einen Fall (1 BvR 2664/09) ging es um einen Polizeibeamten, der mit Hauptwohnung bei seiner Mutter in einem bayerischen Ort gemeldet ist. Sein Dienstherr verpflichtete ihn, einen Wohnsitz im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes zu begründen, wo er seit Ende 1998 einen Nebenwohnsitz hat. Die Stadt München setzte für die Jahre 2006 und Folgejahre eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 9 % des jährlichen Mietaufwandes fest.
Der zweite Fall (1 BvR 529/09) betrifft einen Studenten, der in einem Studentenwohnheim in Aachen lebt und zusätzlich noch in seinem ehemaligen Kinderzimmer im Haus der Eltern in einer anderen deutsche Stadt wohnt. Laut Satzung der Stadt Aachen ist eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 10 % der Nettokaltmiete zu erheben.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer vor allem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Grundrechts auf Schutz der Familie. Die Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die maßgeblichen Fragen bereits in der Vergangenheit vom BVerfG geklärt worden seien. Ein Verstoß gegen die Grundrechte aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – allgemeiner Gleichheitssatz – und Artikel 6 Abs. 1 GG – Schutz der Familie – liege durch die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht vor.
Die Richter begründen Ihre Ansicht, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in beiden Fällen nicht gegeben sei, vor allem wie folgt: Für die Behauptung des Polizeibeamten, dass die Stadt München nur unzureichende Kontrollen durchführe, sodass viele eigentlich Steuerpflichtige nicht erfasst würden und damit ggf. ein strukturelles Erhebungsdefizit in Bezug auf die Zweitwohnungsteuer vorliege, gäbe es keine Anhaltspunkte. Da die Zweitwohnungsteuer als Aufwandssteuer ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv des Betreiben eines Zweitwohnsitzes erhoben wird, belaste sie zudem die Betroffenen nicht gleichheitswidrig gegenüber den Personen, für die eine solche Steuerpflicht nicht besteht. Entscheidender Faktor einer Aufwandssteuer sei allein der Konsum bestimmter Güter; der Grund, z.B. die sog. Residenzpflicht für Beamte am Tätigkeitsort, sei unerheblich. Aufgrund des Charakters der Aufwandssteuer führt nach Ansicht der Richter auch der Aspekt, dass die Betroffenen in den sog. Kinderzimmerfällen keine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über die Erstwohnung (elterliche Wohnung) haben, nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Betroffenen.
Das Gericht hat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie ebenfalls abgelehnt. Die Besteuerung der Zweitwohnung treffe weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern grundsätzlich in gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze inne haben, egal aus welchem Grund. Zudem entfalte die Zweitwohnungsteuer keinen direkten Einfluss auf die Gestaltung des Zusammenlebens der Familie. In den sog. Kinderzimmerfällen führe außerdem auch die Höhe der Zweitwohnungsteuer nicht zu einer derart einschneidenden Belastung, dass hierdurch ein gravierender Druck zur Aufgabe des Aufenthalts in der elterlichen Wohnung zugunsten des Aufenthalts am Studienort entstehe.
Die Beschlüsse 1 BvR 2664/09 und 1 BvR 529/09 sind auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichtes veröffentlicht.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater
Veröffentlicht in Sonstige Steuern

