Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben vom Bundesrat verabschiedet

31. März 2010 von Nico Scholz

Der Bundesrat hat am 26.03.2010 dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften zugestimmt, das u.a. einen Wegfall des Steuerprivilegs der Post-AG mit sich bringt.

Künftig sind postalische Universaldienstleistungen aller Postunternehmen steuerbefreit. Hierzu gehören Briefsendungen bis 2 kg einschließlich adressierter Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften, Pakete bis 10 Kilogramm sowie Einschreiben und Wertsendungen. Dagegen unterliegen viele andere Postleistungen, die bislang bei der Deutschen Post steuerbegünstigt waren, in Zukunft der Umsatzsteuer. Hierzu gehören Großkunden- und Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg bis 20 kg, adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils mehr als 2 kg, Expresszustellungen und Nachnahmesendungen.

Das Gesetz setzt mit den nachfolgend genannten Änderungen weitere EU-Vorgaben in deutsches Recht um:

  • Eine Änderung betrifft die Riester-Förderung für Grenzgänger. Die Berechtigung zum Erhalt einer staatlichen Zulage zur Altersvorsorge (Riester-Zulage) wird daran gekoppelt, dass eine Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bezug einer inländischen Besoldung besteht.
  • Die degressive Abschreibung für Gebäude wird auf das EU-Ausland und den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeweitet.
  • Spenden an gemeinnützige Einrichtungen in anderen EU-Staaten werden in Zukunft steuerlich anerkannt.
  • Auf Umsätze aus dem Kohlendioxid-Emissionshandel wird das sog. Reverse-Charge-Verfahren (Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer) eingeführt, um einen drohenden Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Treibhaus-Emissionszertifikaten zu verhindern.
  • Die Vermögensbeteiligungen von Unternehmensmitarbeitern können künftig auch bei sog. Entgeltumwandlungen steuerfrei gewährt werden.
  • Bei Leasing-Unternehmen erfolgt eine Gleichstellung bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung mit anderen Finanzdienstleistern.
  • Zusammenfassende Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz sind künftig grundsätzlich monatlich abzugeben.
  • Bei einer Verlagerung betrieblicher Funktionen ins Ausland können Verrechnungspreise in Zukunft auf der Grundlage einzelner Bestandteile des Verlagerungspaketes bestimmt werden, wenn vom Steuerschuldner ein darin enthaltenes “wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut” genau bezeichnet wird.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Sonstige Steuern, Umsatzsteuer

1 Antwort

  1. Tweets die Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben vom Bundesrat verabschiedet | SteuerlandBlog erwähnt -- Topsy.com

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