Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen
Eine sog. Überkreuzvermietung zwischen nahen Angehörigen kann einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellen (FG Münster, Urteil vom 20.01.2010 – 10 K 5155/05 E).
Der Kläger und seine Eltern teilten ein von ihnen errichtetes Zweifamilienhaus in Wohneigentum auf, wobei der Kläger Eigentümer der Dachgeschosswohnung und die Eltern Eigentümer der Erdgeschosswohnung wurden. In den Jahren 1994 – 2001 erhielten der Kläger und seine Eltern jeweils die Wohneigentumsförderung nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG). Im Jahr 2002 tauschten der Kläger und seine Eltern das Eigentum an den Wohnungen, wohnten aber weiter in den bisher von ihnen genutzten Wohnungen. Sie schlossen im Zuge dieses Tausches Mietverträge über die nunmehr im Eigentum des jeweils anderen stehenden Wohnungen. Als Grund für den Eigentumstausch machte der Kläger geltend, er habe sicherstellen wollen, dass ihm für den Fall der Familiengründung die größere Erdgeschosswohnung zur Verfügung stehe. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2002 und 2003 machte der Kläger Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Diese wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, da es in dem Tausch der Wohnungen und der anschließenden Überkreuzvermietung einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch sah.
Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster hatte der Kläger keinen Erfolg.
Die Richter stellen in ihrem Urteil zunächst klar, dass es dahinstehen könne, ob der Mietvertrag des Klägers mit seinen Eltern ein Scheingeschäft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sei. Ebenso sei es unerheblich, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Liebhaberei handelt. In jedem Fall stelle das Mietverhältnis einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, sodass es steuerlich nicht berücksichtigt werden könne. Die entsprechende Vorschrift des § 42 Abgabenordnung (AO) sei u.a. dann anzuwenden, wenn eine bestimmte unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, um in den Genuss einer begünstigenden Gesetzesvorschrift zu kommen, ohne dass außersteuerliche Gründe dies rechtfertigen würden. Allerdings mache allein das Motiv, Steuern zu sparen, eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Zudem stehe es Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass diese für sie steuerlich möglichst günstig sind.
Eine Rechtsgestaltung sei jedoch dann unangemessen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gewählten Weise verfahren würden. Die wechselseitige Vermietung im vorliegenden Fall sei nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe zu rechtfertigen und sei daher als unangemessen anzusehen. Allein die in den Streitjahren vagen Pläne des Klägers, einmal eine Familie zu gründen und daher schon jetzt das Eigentum an der größeren Wohnung zu erlangen, seien nicht ausreichend. Für die Richter stand vielmehr fest, dass der Kläger nach dem Auslaufen der Wohneigentumsförderung das Ziel hatte, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehenden Aufwendungen über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend zu machen. Dies allein sei der Grund für den Wohnungstausch und die anschließende Überkreuzvermietung gewesen.
Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer


29. März 2010 um 07:35 Uhr
[...] Dieser Eintrag wurde auf Twitter von Nico Scholz erwähnt. Nico Scholz sagte: Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen http://cli.gs/E5Msh [...]