Herausgabe mandantenbezogener Akten an das Finanzamt

1. März 2010 von Nico Scholz

Wird bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater eine Außenprüfung durchgeführt, so darf dieser die Herausgabe von Mandantenakten in neutralisierter Form nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis verweigern (BFH, Urteil vom 28.10.2009 – VIII R 78/05).

Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass eine Außenprüfung auch bei Personen zulässig sei, die kraft Gesetzes Berufsgeheimnisse wahren müssen; Rechtsanwälte und Steuerberater müssten deshalb grundsätzlich bei der Ermittlung der steuerrelevanten Sachverhalte mitwirken. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte würden nicht bestehen, soweit die vom Finanzamt verlangten Unterlagen (insbesondere Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontobelege) keine mandantenbezogenen Daten enthalten oder die Namen der Mandanten (z. B. durch Vertretung in Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern) bereits offenbart worden sind. Im Übrigen dürften mandantenbezogene Unterlagen vom Finanzamt in neutralisierter Form verlangt werden, soweit dies für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Es bleibe dann dem Steuerpflichtigen überlassen, in welcher technischen Weise (etwa durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten) er für eine Wahrung des beruflichen Geheimhaltungsinteresses sorgt.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer, Verfahrensrecht

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