Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Notverkäufen
In die “Drei-Objekt-Grenze” zur Abgrenzung des privaten vom gewerblichen Grundstückshandel sind auch Immobilienverkäufe mit einzubeziehen, die aufgrund wirtschaftlicher Zwänge erfolgen (BFH, Urteil vom 17.12.2009 – III R 101/06).

Im Streitfall hatte die Klägerin ein Grundstück gekauft, auf dem sie im Februar 1995 ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen errichtete. Die Herstellungskosten für den Bau des Hauses waren größtenteils fremdfinanziert. Sechs der Wohnungen verkaufte sie im Zeitraum zwischen Oktober 1997 und April 2000. Das Finanzamt ging von einem gewerblichen Grundstückshandel aus und veranlagte die Klägerin entsprechend. Dagegen trug die Klägerin vor, sie habe den Entschluss zur Veräußerung der Wohnungen erst nach Fertigstellung des Gebäudes und auf Druck der finanzierenden Bank gefasst. Der Verkauf habe nur stattgefunden, da ansonsten eine Zwangsvollstreckung nicht zu verhindern gewesen wäre.
Die so begründete Klage hatte in erster Instanz vor dem FG Köln Erfolg. Der Bundesfinanzhof dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab.
Nach Auffassung der Richter sind persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien in Bezug auf die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel unerheblich.
Bei einer Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren sei eine Veräußerungsabsicht zumindest bedingt vorhanden. Diese könne nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten. Objektive Umstände, die gegen eine Veräußerungsabsicht sprechen würden, seien vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen würden. Diese liegen z.B. bei einer langfristigen Finanzierung oder Vermietung des Objekts vor, die sich im Falle der Veräußerung voraussichtlich ungünstig auswirken oder zusätzliche finanzielle Belastungen mit sich bringen würde.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer, Gewerbesteuer


25. März 2010 um 10:12 Uhr
[...] Dieser Eintrag wurde auf Twitter von Nico Scholz erwähnt. Nico Scholz sagte: Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Notverkäufen http://cli.gs/n84HA [...]