Erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen

16. März 2010 von Nico Scholz

Die vom Erbschaftsteuergesetz vorgesehene Vergünstigung für den Übergang von Betriebsvermögen durch Schenkung oder Erbfall entfällt auch dann, wenn die Steuerschulden aus betrieblichen Mitteln bezahlt werden und hierdurch Überentnahmen entstehen (BFH, Urteil vom 11.11.2009 – II R 63/08).

Der Klägerin wurde von ihrem Vater ein Anteil seines Kommanditanteils an einer GmbH u. Co. KG durch Schenkungsvertrag zum 31.12.1998 übertragen. Nach dem Tod des Vaters im 2000 setzte das Finanzamt (FA) unter Berücksichtigung von Vorschenkungen gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es den persönlichen Freibetrag der Klägerin und einen Bewertungsabschlag für das erworbene Betriebsvermögen nach der für das Streitjahr geltenden Rechtslage. Die Klägerin teilte dem Finanzamt nach der gesetzlich vorgesehenen fünfjährigen Behaltensfrist mit, dass sie die Schenkungsteuer vom Geschäftskonto der GmbH bezahlt hatte und hierdurch Überentnahmen entstanden waren. Hierin sah das Finanzamt eine schädliche Verwendung des Betriebsvermögens innerhalb der Behaltensfrist und minderte den Bewertungsabschlag, was zu einer Erhöhung der Schenkungsteuer führte.

Die von der Klägerin eingelegte Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte keinen Erfolg.

Der nach damaligem Recht zu gewährende Freibetrag oder die Minderung des Wertansatzes für Betriebsvermögen entfielen u.a. dann, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb Entnahmen aus dem betrieblichen Vermögen getätigt wurden, die die Summe der Einlagen und des Gewinns bzw. Gewinnanteils des Erben/Beschenkten um mehr als 100.000 DM überschritten. Durch die Zahlung der Erbschaftsteuer vom Betriebskonto lag im vorliegenden Fall eine Entnahme vor, die nach Gegenrechnung von Einlagen und Gewinnanteil eine Überentnahme darstellte. Nach Ansicht der Richter ist eine Einschränkung der Regelung zur schädlichen Verwendung im Falle einer Überentnahme, die durch die Zahlung von Schenkungsteuer entsteht, weder im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung zu rechtfertigen. Dem Erwerber werde es regelmäßig zugemutet, die gegen ihn persönlich festgesetzte Steuer aus seinen privaten Mitteln zu bestreiten bzw. einen Kredit aufzunehmen. Andernfalls würden Erwerber von Betriebsvermögen in unzulässigerweise gegenüber anderen Erwerbern begünstigt. Die Richter stellen damit fest, dass auch eine durch Zahlung von Erbschaft-/Schenkungsteuer entstandene Überentnahme eine schädliche Verwendung von Betriebsvermögen im Sinne des Gesetzes darstellt.

Hinweis:

Entsprechend der nach der Erbschaftsteuerreform geltenden Rechtslage sieht der aktuell gültige Verschonungsabschlag vor, dass 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei bleiben, wenn das Unternehmen fünf Jahre fortgeführt wird und bestimmte weitere Voraussetzungen über die fünf Jahre hinweg erfüllt sind. Der für die Überentnahmen im Rahmen einer möglichen schädlichen Verwendung des Betriebvermögens relevante Betrag liegt derzeit bei 150.000 EUR.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Erbschaftsteuer

1 Antwort

  1. Escort Hamburg

    Super thx

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