Kontrollen gegen Schwarzarbeit ohne schriftliche Ankündigung
Überprüfungen von Beschäftigungsverhältnissen durch das Hauptzollamt sind ohne vorherige schriftliche Prüfungsanordnung zulässig (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009 – 7 K 7024/07).
Im Streitfall hatte ein Hauptzollamt aufgrund einer anonymen Anzeige bei der Klägerin, einem Gastronomieunternehmen, geprüft, ob die dort Beschäftigten über Arbeitserlaubnisse verfügten. Die entsprechende Prüfungsanordnung wurde der Klägerin kurz zuvor mündlich bekannt gegeben. Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten der Klägerin ergaben sich letztendlich bei der Überprüfung nicht. Die Klägerin hielt die Vorgehensweise der Behörde für rechtswidrig; sie war der Auffassung, dass ebenso wie bei steuerlichen Außenprüfungen eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen sei.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg sah dies anders und wies die Klage ab.
Die Richter stellten in ihrer Entscheidung u.a. darauf ab, dass es Zweck einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sei, die Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Dieser Zweck würde in vielen Fällen vereitelt werden, wenn die Kontrolle längere Zeit zuvor angekündigt würde. Es müsse der Behörde möglich sein, unangekündigt und überraschend entsprechende Kontrollen vorzunehmen. Hierbei spiele die Tatsache, dass sich im konkreten Fall der Verdacht eines ordnungswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht bestätigt hat, keine Rolle. Das Tätigwerden der Behörde aufgrund einer zwar anonymen, aber jedenfalls nicht erkennbar haltlosen oder schikanösen Anzeige sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater
Veröffentlicht in Allgemein, Einkommen-/Lohnsteuer, Sozialversicherung, Verfahrensrecht

