Kauf der Steuersünder-CD
Das Land NRW, in dessen Zuständigkeit der Fall liegt, hat nach rechtlicher Prüfung grünes Licht für den Ankauf einer CD mit Schweizer Kontodaten von 1.500 mutmaßlichen deutschen Steuerhinterziehern gegeben. Nach Medienberichten soll hierfür ein Betrag von 2,5 Millionen Euro gezahlt werden.

An den Spekulationen, wie viele Steuermehreinnahmen die Auswertung der CD mit den gestohlenen Schweizer Bankdaten bringen wird, will sich das Bundesfinanzministerium nach eigenen Aussagen nicht beteiligen. In den Medien ist von bis zu 400 Mio. Euro die Rede. Die Schweiz protestierte gegen den Ankauf der Daten-CD. Unterdessen gingen erste Selbstanzeigen bei den Finanzbehörden ein, die vermutlich im Zusammenhang mit der sog. Steuersünder CD stehen. Die Selbstanzeige bietet Steuerstraftätern im Rahmen des Strafrechts die Möglichkeit, auch nach begangener Tat noch straffrei auszugehen. Wichtig für die Straffreiheit im Rahmen einer Selbstanzeige ist, dass diese rechtzeitig abgegeben und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer von der Finanzverwaltung gesetzten Frist gezahlt werden.
Inzwischen sind auch den Ländern Baden-Württemberg und Bayern Datenträger mit den Daten mutmaßlicher Steuerhinterzieher angeboten worden. Ein Erwerb wird derzeit von Finanz- und Rechtsexperten geprüft.
Im Zusammenhang mit dem so genannten Liechtenstein-Fall ist nun ein Urteil bekannt geworden, wonach das Landgericht in Liechtentstein einem deutschen Steuersünder 7,3 Mio. Euro Entschädigung zugesprochen hat. Vor zwei Jahren war ebenfalls eine CD mit Bankdaten, damals aus dem Fürstentum Liechtenstein, vom deutschen Fiskus angekauft worden. In Folge dieser Aktion wurde u.a. der damalige Postchef Klaus Zumwinkel wegen Steuerhinterziehung verurteil. Aufgrund des nun gefällten Urteils des Liechtensteiner Landgerichts muss die frühere Tochtergesellschaft der Liechtensteiner Fürstenbank LGT (LGT-Treuhand AG) Schadensersatz i.H.v. 7,3 Mio. Euro an einen enttarnten Steuersünder zahlen. Begründet wird dies damit, dass die AG den Kläger zu spät über den Datenklau informiert habe. Der Kläger argumentierte, dass er wegen der zu späten Information keine Gelegenheit mehr gehabt habe, sich selbst beim deutschen Fiskus anzuzeigen oder von einer zeitweiligen Amnestie zu profitieren. Bei rechtzeitigem Handeln wäre eine Geldstrafe geringer ausgefallen oder sie hätte sogar ganz verhindert werden können. Die Nachfolgegesellschaft der LGT-Treuhand AG soll gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Berufung angekündigt haben. Inzwischen sollen weitere Betroffene vergleichbare Klagen gegen Banken planen.
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Veröffentlicht in Allgemein, Einkommen-/Lohnsteuer, Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Steuerrecht, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht


9. Februar 2010 um 16:49 Uhr
Kurzinformationen zur Selbstanzeige beim Finanzamt
Ausgangslage:
Sie haben in den letzten Jahrzehnten Gelder in der Schweiz, Liechtenstein, Österreich oder Luxemburg gesammelt. Im Vertrauen auf das dortige Bankgeheimnis haben Sie diese Gelder nicht dem deutschen Finanzamt gemeldet und Einnahmen nicht versteuert. Oder Sie haben Guthaben geerbt, von denen Sie wissen oder mindestens annehmen müssen, dass diese dem deutschen Fiskus unbekannt sind.
Aktuelle Situation:
Inzwischen ist Ihnen klar geworden, dass dies ein Fehler war. Das Bankgeheimnis wird mittelfristig kaum Schutz bieten, das Geld ist letztendlich nicht verwendbar und Sie haben sich in eine unangenehme Abhängigkeit von Bankangestellten / Vermögensverwaltern gegeben.
Zielstellung:
Sie planen den Fehler wieder gut zu machen. Dies ist nach unserer Erfahrungen noch immer möglich. Entscheidend ist, dass Sie im Rahmen einer Selbstanzeige eine „Korrektur der Steuerzahlungen der letzten 10 Jahre vornehmen“, also die zu versteuernden Erträge der Gelder nachversteuern. Das ist alles. Richtig gemacht, ist der Fall damit für das Finanzamt und für Sie erledigt. Die Gelder sind wieder legal, können nach Deutschland überwiesen werden und Sie brauchen sich keine berechtigten Sorgen um die Zukunft mehr zu machen.
Unsere Erfahrung:
Insbesondere, wenn Sie in den letzten 10 Jahren keine neuen Gelder ins Ausland transferiert haben, also nicht versteuerte Gelder schon über 10 Jahre im Ausland liegen, ist die Korrektur der Steuerzahlungen relativ einfach und häufig ohne hohe Nachzahlungen möglich. Im Gegenteil, Banken und Vermögensverwalter vereinnahmen bei nichtversteuerten Geldern nicht selten unverhältnismäßig hohe Gebühren (Stichwort: Retrozessionen). Diese Gebühren stehen z.B. in der Schweiz gemäß einem eindeutigen Gerichtsurteil Ihnen zu und können von Ihnen zurückgefordert werden. Nicht selten sind diese Rückzahlungen an Sie höher, als die nachzuzahlende Steuer. Daneben sind gerade aufgrund überhöhter Gebühren die Erträge aus der Vermögensverwaltung in den letzten 10 Jahre oft überschaubar und mithin auch die erforderlichen Steuernachzahlungen.
Kosten:
Die Kosten für den Steuerberater/Anwalt zur Prüfung des Falles, sowie zur Erstellung der Selbstanzeige bewegen sich unserer Erfahrung nach je Komplexität des Falls zwischen 1.000 Euro und 12.000 Euro. Wesentlich für die Höhe der Kosten ist dabei auch die absolute Höhe der nachzuzahlenden Steuern.
Wie sollte man vorgehen?
Erster Schritt: Vor (ganz wichtig!) der Selbstanzeige
Sie wenden sich an uns.
Mit uns können Sie offen über Ihren Fall sprechen. Ähnlich wie bei einem Anwalt ist ein Steuerberater gesetzlich verpflichtet, absolute Vertraulichkeit zu bewahren.
Wichtig für den ersten Schritt: Wenden Sie sich ausschließlich an einen spezialisierten Steuerberater oder einen spezialisierten Anwalt. Sprechen Sie mit sonst niemandem über Ihre Pläne bezogen auf eine Selbstanzeige.
Zweiter Schritt:
Der von Ihnen gewählte Steuerberater/Anwalt wird Ihren Fall prüfen. In der Regel sind dafür nur wenige Informationen notwendig. Es reicht zu prüfen, ob eine Selbstanzeige möglich ist und wie die Selbstanzeige zu formulieren ist.
Dazu ein Beispiel: Die Selbstanzeige muss vollständig sein, also die Steuernachzahlung der letzten 10 Jahre komplett erfassen. Da die genaue Nachzahlung nur aufwändig zu ermitteln ist, reicht eine grobe Schätzung. Diese Schätzung kann später nach unten aber keinesfalls nach oben korrigiert werden, sie darf also bei der Selbstanzeige nicht zu niedrig angesetzt werden.
Dritter Schritt:
Der Steuerberater/Anwalt erstellt für Sie die Selbstanzeige für das Finanzamt und sorgt dafür, dass sie unverzüglich in geeigneter Weise an das für Sie zuständige Finanzamt übermittelt wird. Sobald die Selbstanzeige dort eingegangen ist, besteht für Sie keine Gefahr mehr. Ab diesem Moment besteht keine strafrechtlich relevante Steuerhinterziehung mehr, sondern nur noch der Bedarf der Korrektur der Steuerzahlungen. Ab diesem Moment können Sie auch mit jedem darüber sprechen. Weitere elementare Voraussetzung für die Straffreiheit der Steuerhinterziehung ist allerdings auch, dass Sie die später vom Finanzamt festgesetzten Nachsteuern vollständig und pünktlich zahlen.
Mit weitergehenden Fragen können Sie sich natürlich auch gerne an uns wenden.
Anmerkung: In diesem Dokument wurde in möglichst kurzer Form der mögliche Ablauf einer Selbstanzeige beschrieben. Das Dokument hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für verbindliche Details wenden Sie sich bitte direkt an uns.
26. Februar 2010 um 11:09 Uhr
Unvollständige Selbstanzeigen schützen nicht – OFD mahnt: Straffreiheit nur bei vollständigen Angaben
Mit dem deutlichen Anstieg der Selbstanzeigen mit Bezug auf Schweizer Kapitalanlagen – zur Zeit liegen der Oberfinanzdirektion Koblenz 365 Selbstanzeigen aus allen Finanzämtern des Landes vor – nimmt auch die Zahl unvollständiger Selbstanzeigen zu.
Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die nun ihr Gewissen erleichtern wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige Angaben zu ihrem im Ausland unbemerkt vom deutschen Fiskus angelegten Kapital. So fehlen in zahlreichen Fällen die erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge
Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:
1) Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein
2) Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden.
3) Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall “ausländische Kapitaleinkünfte”) muss angegeben werden.
4) Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.
Schätzung reicht zunächst
Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.
Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.
Bürger, die ihre Selbstanzeige bisher nur angekündigt haben, sollten dem Finanzamt daher umgehend die geschätzten Zahlen mitteilen.
Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinaus gehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird.
Reicht der Betroffene dann später die Belege und die genaue Berechnung nach, wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich erzielten Einkünften festgesetzt.
Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, so muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese Schwarzeinnahmen zugrunde liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit der Angabe von geschätzten Beträgen, wenn die in der Vergangenheit nicht versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt beziffert werden können.
Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.
Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier genügt ein einfacher Brief oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt.
Quelle: DATEV eG, Redaktion Nachrichten Steuern & Recht
28. Februar 2010 um 14:59 Uhr
Ich hätte sie sofort gekauft!, allerdings mit Bauchschmerzen!
28. Februar 2010 um 15:24 Uhr
Wochenlang haben die Medien nun über die Steuersünder-CD heiß diskutiert und sich vor allem die Frage gestellt ob der Staat jene Steuersünder-Daten kaufen darf. Jene Frage hat sich in der Zwischenzeit erledigt, da das deutsche Bundesland Nordrhein-Westfalen sich die Daten gestern geschnappt hat. Die Daten von über 1400 Steuersündern sollen sich auf der umstrittenen Steuersünder CD befinden, die vor kurzem aufgetaucht ist. Diese Daten sind dem Bundesland Nordrhein Westfalen rund 2,5 Millionen Euro wert. Denn so viel hat das Bundesland dafür bezahlt. Den darauf enthaltenen Steuersündern droht nun natürlich die Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Eine Sonderkommission der Steuerfahndung wird in den nächsten Wochen die Daten auswerten und weitere Schritte einleiten.
21. April 2010 um 15:27 Uhr
Danke fuer den Artikel!