Anspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 25.11.2009 – 7 K 1213/07 – zu der Frage Stellung genommen, wann einem betroffenen Steuerpflichtigen Einsicht in Behördenakten zu gewähren ist.
Nach einer telefonischen Anzeige, die angab, auf dem Grundstück des Klägers werde ein Arbeitnehmer im Rahmen von Sanierungsarbeiten beschäftigt, hatte die Abteilung “Finanzkontrolle Schwarzarbeit” das Grundstück überprüft. Dabei wurde eine Person festgestellt, die angab, vom Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt zu werden. Der Kläger beantragte Akteneinsicht und begründete diese damit, dass er den Hergang und Umfang und damit die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahmen nur dann überprüfen könne, wenn ihm diese Akteneinsicht gewährt werde. Dies lehnte die Behörde mit der Begründung ab, es seien keine Gründe dafür vorgetragen worden, wonach eine Akteneinsicht ausnahmsweise zu gewähren sei. Zudem unterlägen die Angaben des Hinweisgebers dem Datenschutz, der Vorrang vor dem persönlichen Interesse des Klägers habe.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG als unbegründet zurückgewiesen.
Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die in diesem Fall anzuwendende Abgabenordnung (AO) keine Vorschrift über die Gewährung von Akteneinsicht enthält. Der Steuerpflichtige habe damit lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Gesuch. Ein Ermessensfehler ist im vorliegenden Fall bei der Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht nach Ansicht der Richter nicht erkennbar. Eine Akteneinsicht während eines laufenden Verwaltungsverfahrens komme lediglich ausnahmsweise in Betracht. Zudem sei zu beachten, dass die in den Akten enthaltenen Angaben über den Hinweisgeber einem grundsätzlichen Offenbarungsverbot unterliegen würden. Es sei im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich, dass der Kläger Akteneinsicht erhalte, um die Rechtmäßigkeit der Kontrollmaßnahme zu überprüfen. Den Ablauf der Maßnahme könne er bei der auf dem Grundstück tätigen Person erfragen. Auch die Frage, ob es sich bei dem Gebäude um eine geschützte Wohnung im Hinblick auf einen möglicherweise begangenen Hausfriedensbruch handelt, könne der Kläger durch seine Kenntnisse über die Bebauung und mithilfe dazu ergangener Rechtsprechung klären.
Nach Ansicht des Gerichts bestand zudem ein hinreichender Anlass für eine Kontrolle, da auf dem Grundstück tatsächlich eine Person mit Bauarbeiten beschäftigt war. Für die Prüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sei der Inhalt des Hinweises der dritten Person nicht von Bedeutung. Auch ein Rehabilitierungsinteresse, das die Offenbarung des Hinweisgebers evtl. rechtfertigen könnte, liege im vorliegenden Fall nicht vor. Da die Prüfung keinen Tatverdacht voraussetze, werde somit bei Durchführung der Maßnahme auch kein Urteil über unrechtmäßiges Handeln des Überprüften gefällt.
Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen II B 193/09).
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater
Veröffentlicht in Verfahrensrecht

