Informationen zur neuen Kfz-Steuer

19. Januar 2010 von Nico Scholz

Das Bundesfinanzministerium informiert über die seit 01.07.2009 geltende neue Kfz-Steuer sowie über geplante Änderungen.

Entscheidender Kern der seit 01.07.2009 geltenden Neuregelung der Kfz-Steuer ist, dass bei Neufahrzeugen vor allem der Ausstoß von Kohlendioxid über die Höhe der Steuer entscheidet und nicht mehr die Hubraumgröße. Hiermit soll ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.

Für Neufahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 01.07.2009 sieht das Gesetz folgende Neuerungen vor:

  • CO2-Freibetrag, wonach eine Basismenge von CO2-Ausstoß steuerfrei bleibt und zwar in folgender Höhe: bis 2011: 120 Gramm je Kilometer, für 2012 und 2013: 110 Gramm je Kilometer, ab 2014: 95 Gramm je Kilometer.
  • Linearer , an der CO2-Emission orientierter Tarif mit einem Steuersatz von 2 EUR je Gramm pro Kilometer.
  • Steuer-Sockelbetrag je angefangene 100 cm³ Hubraum: 2 Euro bei Benzinern und 9,50 Euro bei Dieselfahrzeugen.
  • Diesel-Pkw mit Euro-6-Norm erhalten in den Jahren 2011 bis 2013 eine Kfz-Steuerbefreiung von 150 Euro.
  • Bestandsfahrzeuge werden weiterhin nach dem bis 30.06.2009 geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht behandelt. Sie werden nach einer Übergangszeit ab 2013 schonend in die CO2-orientierte Kraftfahrzeugsteuer übergeführt. Die Einzelheiten werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
  • Der Bund verwaltet nicht nur weiterhin die Kfz-Steuer, sondern erhält nunmehr auch die Einnahmen aus der Kfz-Steuer.

Zu dieser neuen Kfz-Steuer hat das Bundeskabinett am 13.01.2010 den Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Kraftfahrzeugsteuergesetz beschlossen. Ziel dieser zusätzlichen Änderungen ist unter anderem, die Kfz-Steuer durch einige Klarstellungen zu vereinfachen, um eine gleichmäßige und einheitliche Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen bzw. Klarstellungen bei der Steuerbefreiung und den Aufgaben der Zulassungsstellen sowie klare Regelungen für Quads, Elektroautos und Saisonzeichen vor.

Informationen zum Entwurf des Änderungsgesetzes zum Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie zu den bereits geltenden Neuregelungen finden Sie ebenso auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums wie Fragen und Antworten zu diesem Thema und einen Kfz-Steuerrechner.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Kfz-Steuer

1 Antwort

  1. Nico Scholz

    Aufgaben der Zulassungsbehörden:

    • Damit die Zulassungsbehörden feststellen können, ob jemand, der ein Fahrzeug zulassen möchte, mit der Zahlung seiner Kfz-Steuer im Rückstand ist, soll es diesbezüglich eine bundesweit einheitliche Prüfung geben.

    • Fahrzeuge, für die der Halter mit der Zahlung der Kfz-Steuer in Rückstand ist, können von Amts wegen abgemeldet werden. Diese Maßnahme sollen künftig ausschließlich die Zulassungsbehörden vornehmen. Bisher konnten ersatzweise auch die Finanzämter selbst Zwangsabmeldungen durchführen.

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