Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuerreform

29. Dezember 2009 von Nico Scholz

Das Finanzgericht München hat mit Beschluss vom 05.10.2009 (4 V 1548/09) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der sich auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erbschaftsteuerreform stützt, abgelehnt.

Der Antragsteller erhielt von seinem Bruder einen 97%igen Anteil an einer Grundstücks Familien-GbR sowie einen Geldbetrag i.H.v. 25.000 Euro geschenkt. Hinsichtlich des daraufhin ergangenen Schenkungsteuerbescheides beantragte er Aussetzung der Vollziehung. Seiner Meinung nach ist der Schenkungsteuerbescheid wegen der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Tarifvorschrift rechtswidrig. Der unterschiedliche Wertansatz verschiedener Zuwendungsgegenstände im Rahmen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Während eine Barschenkung mit den Nennwert angesetzt würde, käme der Erwerber von Betriebsvermögen in den Genuss von Verschonungsabschlägen, sodass das Betriebsvermögen mindestens i.H.v. von 85 % bis zu 100 % außer Ansatz bleibe. Die Tarifvorschrift des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) verstoße außerdem gegen den Schutz von Ehe und Familie, da Brüder und andere Verwandte eines Schenkers der gleichen Steuerklasse angehören würden wie Nichtverwandte.

Vor dem Finanzgericht (FG) scheiterte der Antragsteller mit seinem Begehren auf Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides.

Das FG sieht eine Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides allein wegen möglicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht als gerechtfertigt an. Die Richter erkennen zwar die o.g. Divergenzen bei den unterschiedlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen sowie beim Steuertarif verschiedener Personengruppen an. Dennoch scheide eine Aussetzung der Vollziehung aus, da eine Abwägung zwischen dem besonderen Aussetzungsinteresse des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse an der geordneten Haushaltsführung (Sicherstellung der Steuereinnahmen) vorzunehmen sei. Diese Abwägung führe zu der Feststellung, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung überwiege, da bei einer Aussetzung über den zu erwartenden langen Zeitraum bis zu einer möglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hohe Steuerausfälle drohen würden. Außerdem spreche aus den Erfahrungen der Vergangenheit vieles dafür, dass das BVerfG eine Norm in der Regel nicht rückwirkend für nichtig und damit nicht anwendbar erklärt, sondern dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums eine Frist setzt, innerhalb derer eine Norm für die Zukunft zu ändern ist. Ein solches Vorgehen hätte keine Auswirkung auf den bereits vorliegenden, angefochtenen Schenkungsteuerbescheid des Antragstellers.

Die FG-Richter sehen zudem in dem damaligen Urteil des BVerfG vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02) zur Verfassungswidrigkeit der “alten” Erbschaftsteuer- und Bewertungsregelungen keine abschließende Klärung dahingehend, dass hieraus bereits auf eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung geschlossen werden könne.

Das FG hat die Beschwerde gegen seine Entscheidung zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist auch inzwischen unter dem Aktenzeichen II B 168/09 eingelegt worden.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

Veröffentlicht in Erbschaftsteuer

2 Antworten

  1. Nico Scholz

    Siehe hierzu unser Themenrundschreiben Erbschaftsteuerreform 2009.

  2. Nico Scholz

    Neues Erbrecht ab 1. Januar 2010

    BMJ, Pressemitteilung vom 28.12.2009

    Ab dem 1. Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der Linken verabschiedet. Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe.

    Die wichtigsten Punkte der Reform:

    1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
    Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert.
    Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

    “Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang galten hier für unterschiedliche Personengruppen verschiedene Regelungen.
    “Darüber hinaus werden zukünftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.

    Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.
    “Der Entziehungsgrund des “ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” entfällt. Zum einen galt er bisher nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen berechtigt zukünftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

    2. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
    Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe bietet hier eine Stundungsregelung, die bisher jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten) offen stand. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber auch künftig die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

    Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der sich sein Leben lang im Unternehmen engagiert und dieses dann geerbt hat , eine Stundung gegenüber den testamentarisch ausreichend versorgten, pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine “unbillige Härte” darstellen würde. Damit wird der Zerschlagung von Vermögenswerten zu Lasten der Erben entgegengewirkt.

    3. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
    Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Bislang wurde Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.

    Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

    4. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
    Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

    Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro, der Bruder 40.000 Euro.

    5. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
    Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen machte. Dies führte zu Wertungswidersprüchen und bereitete der Praxis Schwierigkeiten. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist.

    Quelle: BMJ

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